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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Versorgungsausgleich

Mehr Gerechtigkeit für Geschiedene nach Ehescheidung

Nach einer Ehescheidung soll der ausgleichsberechtigte Ehepartner in Zukunft keine finanziellen Nachteile in der Altersversorgung mehr haben und der Versorgungsausgleich nach Ehescheidung gerechter werden. Das ist das vorrangige Ziel des heute, am 21.05.2008 von der Bundesregierung verabschiedeten Gesetzes. Darüber hinaus soll der Versorgungsausgleich einfacher und verständlicher werden.

In der Praxis haben meist die Frauen nach einer Scheidung einen Ausgleichsanspruch, weil sie während der Ehe beruflich zurückgesteckt oder vielleicht sogar eine Auszeit von der Erwerbstätigkeit genommen haben. Daher profitieren vor allem Frauen von dem heute beschlossenem Gesetz.

Jeweilige Ansprüche werden gerecht geteilt

Nach aktuellem Recht werden die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte in der Gesetzlichen Rentenversicherung in Entgeltpunkte umgerechnet. Für deren Berechnungen müssen aktuell – schwer verständliche - Hochrechnungen erstellt werden, die die künftige Wertentwicklung der Versorgungsanrechte berücksichtigen. Da diese Prognosen jedoch fehleranfällig sind, haben hierdurch meist die Frauen als Ausgleichsberechtigte Nachteile. Künftig wird der jeweils erworbene Rentenanspruch gerecht geteilt.

Bisher hatte man die Ansprüche aus betrieblichen und privaten Altersvorsorgungen und aus der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst in einen sogenannten Barwert umgerechnet und diesen Anspruch auf die Gesetzliche Rentenversicherung übertragen.

Jedes Versorgungsanrecht wird in Zukunft systemintern geteilt. Das heißt, dass der ausgleichsberechtigte Ehepartner innerhalb des jeweiligen Systems ein eigenständiges Anrecht des ausgleichspflichtigen Ehepartners erhält. Hat der ausgleichspflichtige Ehepartner beispielsweise in der betrieblichen und in der privaten Altersvorsorge für sein Alter vorgesorgt, erhält der Ausgleichsberechtigte sowohl in der betrieblichen wie auch in der privaten Altersvorsorge ein eigenständiges Versorgungsanrecht.

Bagatellfälle

Sind im Rahmen des Versorgungsausgleichs nur bis zu 25,00 € monatlich auszugleichen, wird gar kein Ausgleich mehr durchgeführt. Damit wird eine Bagatellgrenze eingeführt, die eine weitere Vereinfachung des Rechts verfolgen soll. Ebenso wird kein Versorgungsausgleich mehr durchgeführt, wenn die Ehe noch keine zwei Jahre bestanden hat.

Entwurf des Bundesjustizministeriums

Den Gesetzentwurf hatte das Bundesjustizministerium auf den Weg gebracht. Laut Bundesjustizministerin Brigitte Zypries wurde das Gesetz wegen der steigenden Bedeutung der Zusatzversorgungen wichtig. Profitieren werden die Ehepartner, die in der Vergangenheit im Interesse der Familie eine Erwerbstätigkeit zurückgestellt haben. Der Versorgungsausgleich wird mit dem neuen Recht auf eine komplett neue Basis gestellt.

Im Jahr 1977 wurde der Versorgungsausgleich bei einer Ehescheidung eingeführt. Alleine in der Gesetzlichen Rentenversicherung werden jährlich 166.000 Fälle des Versorgungsausgleichs bearbeitet. Hiervon sind die Ansprüche, die aus privaten Versicherungen oder Betriebsrenten ausgeglichen werden, noch gar nicht erfasst.

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