Versicherungsverlauf

Ein Rentenversicherungsverlauf kann nicht angefochten werden

In einem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10.10.2007 (Az. L 1 R 804/06) wird festgestellt, dass ein Versicherungsverlauf nicht anfechtbar ist, da er keinen Verwaltungsakt im Sinne des SGB X darstellt.

Für den Laien bedeutet dies, dass mit Zustellung des Versicherungsverlaufs, der von den Rentenversicherungsträgern zugesandt wird, der zukünftige Rentner keine Möglichkeit hat, gegen diesen eine Anfechtung zu erklären.

Klagegegenstand

Im vorliegenden Fall hatte der Betroffene die Annahme des Versicherungsverlaufes zudem verweigert. Positiv ausgegangen ist dieses Verhalten für den Betroffenen nicht, denn das Gericht entschied, dass die Annahmeverweigerung nicht ohne weiteres als Widerspruch gewertet werden kann, was auch gängiger Rechtspraxis entsprechen würde. Der Versicherungsverlauf gilt dem Urteil zufolge, trotz der besagten Annahmeverweigerung, als ergangen.

Das Gericht unterscheidet hier zwischen dem Versicherungsverlauf und dem darauffolgenden Feststellungsbescheid. Erstgenannter stellt keinen Verwaltungsakt dar, zweiter hingegen doch. Im Folgenden wird darauf noch näher eingegangen.

Bei falschen Versicherungsverläufen widersprechen

Um erfolgreich gegen möglicherweise falsch erstellte Versicherungsverläufe vorzugehen, muss der Rentenanspruchsberechtigte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufes ausdrücklich und schriftlich nach § 149 Abs. 5 SGB VI widersprechen.

Dies entspricht auch der Intention von § 149 Abs. 4 SGB VI, der eine Mitwirkungspflicht des Versicherten vorschreibt und diesem auch die Nachweispflicht zur Last legt, falls Unstimmigkeiten vorliegen sollten.

Der Berechtigte muss des Weiteren beachten, dass der Feststellungsbescheid dann für die Beiträge gilt, die in den letzten sechs Jahren nicht bereits festgestellt wurden.

Der Versicherte muss also seinen Versicherungsverlauf kontrollieren, um einen möglichen Prozess zu vermeiden und sollte möglichst vor Erlass des Feststellungsbescheides im Widerspruchsverfahren gegen den Versicherungsverlauf vorgehen. Da die Rentenberechnungen ausführlich und kompliziert sind, können diese von einem Laien fachlich nicht oder nur schwer geprüft werden. Daher empfiehlt es sich, einen Feststellungsbescheid einem gerichtlich zugelassenen Rentenberater vorzulegen, der diesen fachlich prüfen kann.

Abschließend muss noch darauf hingewiesen werden, dass dieses Urteil keinen Bindungscharakter für andere Gerichte hat, diese aber der Meinung folgen könnten.

Rentenberater

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