2017-2018

Wissenswerte Neuregelungen zum Jahresbeginn 2018

Zum 01.01.2018 ergeben sich im Recht der Gesetzlichen Rentenversicherung wieder einige Neuregelungen, welche im Folgenden zusammengefasst sind.

Beitragssatz wird auf 18,6 Prozent gesenkt

Die wohl positivste Nachricht ist, dass der Beitragssatz zum 01.01.2018 um 0,1 Prozentpunkte auf 18,6 Prozent gesenkt wird. Nachdem der Beitragssatz zur Gesetzlichen Rentenversicherung drei Jahre lang – also seit dem Jahr 2015 – unverändert bei 18,7 Prozent blieb, konnte erstmals wieder eine Beitragssatzsenkung verkündet werden. Die Senkung des Beitrags ist auf die gute Entwicklung bei den Lohn- und Gehaltszuwächsen und auf die steigenden Beschäftigtenzahlen zurückzuführen.

Da der Beitragssatz solidarisch von den Arbeitnehmer und Arbeitgebern getragen wird, ergibt sich für jede „Partei“ eine Entlastung von 0,05 Prozentpunkten. Freiwillig Rentenversicherte kommen in den Genuss der vollen Beitragssatzsenkung von 0,1 Prozent.

Beitragsbemessungsgrenze wird angehoben

Die Beitragsbemessungsgrenze wird zum Jahreswechsel wieder angehoben. Die Beitragsbemessungsgrenze stellt den Entgeltwert dar, aus dem maximal Rentenversicherungsbeiträge entrichtet werden müssen. Liegen die beitragspflichtigen Einnahmen über der Beitragsbemessungsgrenze, sind aus dem übersteigenden Betrag keine Beiträge mehr zu entrichten.

In den alten Bundesländern wird die Beitragsbemessungsgrenze von 6.350,00 Euro auf 6.500,00 Euro monatlich angehoben. In den neuen Bundesländern wird die Beitragsbemessungsgrenze von 5.700 Euro auf 5.800,00 Euro monatlich angehoben.

In der knappschaftlichen Rentenversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze von 7.850,00 Euro auf 8.000,00 Euro in den alten Bundesländern und von 7.000,00 Euro auf 7.150,00 Euro in den neuen Bundesländern.

Sinkender Mindestbeitrag, steigender Höchstbeitrag für freiwillig Versicherte

Durch die Senkung des Beitragssatzes sinkt der Mindestbeitrag für freiwillig Rentenversicherte (da die Mindest-Beitragsbemessungsgrundlage weiterhin bei 450,00 Euro monatlich liegt). Ab dem 01.01.2018 beträgt der Mindestbeitrag (450,00 Euro x 18,6 Prozent) 83,70 Euro monatlich.

Durch die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze steigt – trotz der Beitragssatzsenkung – der Höchstbeitrag von bislang 1.187,45 Euro auf 1.209,00 Euro monatlich in den alten Bundesländern. In den neuen Bundesländern steigt der monatliche Höchstbeitrag von 1.065,90 Euro auf 1.078,80 Euro.

Regelaltersgrenze wird angehoben

Bereits seit dem Jahr 2012 wird die Regelaltersgrenze schrittweise vom vollendeten 65. Lebensjahr auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben. Im Jahr 2018 liegt die Regelaltersgrenze bei 65 Jahren und sieben Monate. Dies betrifft Versicherte, die im Jahr 2018 65 Jahre alt werden – also den Geburtsjahrgang 1953.

Altersgrenze für Altersrente für besonders langjährig Versicherte steigt ebenfalls

Die Altersgrenze für die Inanspruchnahme der „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“ liegt grundsätzlich beim vollendeten 65. Lebensjahr. Mit dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz wurde diese Altersgrenze vorübergehend auf das 63. Lebensjahr gesenkt und wird seitdem wieder schrittweise auf das 65. Lebensjahr angehoben. Aufgrund der vorübergehenden Absenkung der Altersgrenze auf das 63. Lebensjahr wird im Zusammenhang mit der Altersrente für besonders langjährig Versicherte oftmals auch von der „Rente mit 63“ gesprochen.

Im Jahr 2018 liegt die Altersgrenze für die Inanspruchnahme dieser Altersrente bei 63 Jahren und sechs Monaten. Das heißt, dass Versicherte der Geburtsjahrgänge 1955 die Rente bei Erfüllung der erforderlichen Wartezeit (Vorversicherungszeit) von 45 Jahren mit 63 Jahren und sechs Monaten beanspruchen können.

Näheres zu dieser Altersrente kann unter Altersrente für besonders langjährig Versicherte nachgelesen werden.

Höhere Erwerbsminderungsrenten

Die Absicherung bei einer Erwerbsminderung wird nach einem Beschluss des Bundestages vom 01.06.2017 weiter verbessert. Dies geschieht, indem die Zurechnungszeit vom vollendeten 62. Lebensjahr schrittweise auf das vollendete 65. Lebensjahr angehoben wird.

Bei Versicherungsfällen im Jahr 2018 wird bei der Rentenberechnung eine Zurechnungszeit bis 62 Jahre und drei Monaten berücksichtigt. Insgesamt kommt es also im Vergleich zum Jahr 2017 um eine dreimonatige Verlängerung der Zurechnungszeit.

Die Zurechnungszeit ist eine rentenrechtliche Zeit bei der in der Rentenberechnung unterstellt wird, dass der Versicherte während dieser Zeit gearbeitet und Entgeltpunkte erzielt hätte.

Änderungen bei Zuzahlungen zur medizinischen Rehabilitation

Bei Inanspruchnahme einer stationären Rehabilitationsmaßnahme sehen die gesetzlichen Vorschriften eine Zuzahlung des Versicherten vor. Die Zuzahlung ist für die Unterkunft und Verpflegung. Bislang orientierte sich die Zuzahlung nach zwei Stufen. Ab dem Jahr 2018 liegt die Zuzahlung zwischen fünf und zehn Euro täglich und untergliedert sich in insgesamt sechs Stufen. Von der neuen Zuzahlungsregelung profitieren vor allem Versicherte mit Kindern, die – abhängig von der Einkommenssituation – deutlich geringere Zuzahlungen leisten müssen, als die bislang der Fall war.

Besteuerungsanteil auf Renten steigt

Seit dem Jahr 2005 richtet sich der Besteuerungsanteil auf Renten nach dem Kalenderjahr, in dem die Rente begonnen hat. Bei einem Rentenbeginn steigt der Besteuerungsanteil von bislang 74 Prozent (im Jahr 2017) auf 76 Prozent.

Bis zum Jahr 2020 wird der Besteuerungsanteil um jeweils zwei Prozentpunkte ansteigen, danach um jeweils einen Prozentpunkt, sodass im Jahr 2040 die Renten zu 100 Prozent besteuert werden.

Änderung Freibetrag bei Grundsicherung

Wurden für eine gesetzliche Rente freiwillige Beiträge geleistet, wird die Rentenleistung daraus ab dem Jahr 2018 bis zu einem Betrag von monatlich 208,00 Euro nicht bei der Grundsicherung angerechnet. Dies gilt sowohl für die Versichertenrenten als auch für die Witwen- und Witwerrenten. Die zuständige Rentenkasse bescheinigt dem Grundsicherungsträger auf Nachfrage die Höhe der Rente, die auf freiwillige Beiträge beruht.

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