Rentner

Die Besonderheit bei selbstständigen Rentnern

Ab der Regelaltersgrenze hat jeder die Möglichkeit, unbegrenzt dazu zu verdienen. Dabei wird diese Grenze je nach Geburtsjahr schrittweise vom 65. auf das 67. Lebensjahr angehoben, sodass all diejenigen, die nach 1964 geboren sind, die Altersgrenze erst mit 67 Jahren erreichen. Bis dahin kommt es zu Kürzungen in Bezug auf den Zuverdienst. Das gilt auch bei Renten, die auf eine verminderte Erwerbsfähigkeit zurückführen.

Wie hoch sind die Krankenkassenbeiträge?

Die Krankenversicherung gehört zu einer der Pflichtversicherungen. War der Versicherte über eine gewisse Vorversicherungszeit gesetzlich versichert, besitzt er den Status der Krankenversicherung der Rentner – kurz KVdR. Hier zahlen Rentner auf private Einnahmen, wie die Privatrente, Zinsen und Mieteinnahmen, keine Krankenkassenbeiträge.

Entscheidet sich ein Rentner, nebenberuflich oder besser neben der Rente weitere Einkünfte über eine selbständige Tätigkeit einzunehmen, sind diese zusätzlichen Einnahmen der Krankenversicherung zu melden. In den Bereich Zuverdienst fallen beispielsweise der Bruttoverdienst, steuerrechtliche Gewinne und vergleichbares Einkommen.

Beiträge und Kosten in der Übersicht

Der grundsätzliche Beitragssatz ist ermäßigt und beträgt 14 %. Im Hinblick auf Arbeitseinkommen und Versorgungsbezüge liegt der Beitragssatz bei 14,6 %. Dazu rechnet die jeweilige Krankenkasse ihren Zusatzbeitragssatz.

Hauptberuflich tätige Rentner, die in der Selbstständigkeit stehen, können nicht in jedem Fall davon ausgehen, dass die Krankenversicherung der Rentner alle Anteile zur Krankenversicherung zahlt. Demnach werden die Beiträge auf die Krankenkasse und ihre Beitragssätze angerechnet. Vorhergehende Versicherungen bleiben nur bestehen, wenn diese vorrangig sind.

Umso wichtiger ist es, die Übersicht zu behalten und auf eine folgerichtige Buchhaltung zu setzen. Mit den passenden Vorlagen gelingen Buchhaltung und Rechnungserstellung einfacher und übersichtlicher. Wer die Ausgaben zum Beispiel für Schreibwaren, Büromiete, Materialien und Büro-Elektronik zielgerichtet plant, profitiert auch im Hinblick auf die steuerliche Abgaben.

Start in die Selbstständigkeit im Alter

Im Prinzip unterscheidet sich der Start in die Selbstständigkeit beim Rentner nicht wesentlich von dem voll Berufstätiger vor der Rente. Jeder Selbstständige in Teilzeit oder Vollzeit muss seine Selbstständigkeit beim Gewerbeamt anmelden. Darüber hinaus gilt es, das Finanzamt zu informieren. Eine Ausnahme bilden Freiberufler, die in Verbindung mit Auftraggebern arbeiten und somit lediglich eine Steuernummer beim Finanzamt beantragen.

Das zusätzliche Einkommen abzüglich der Betriebskosten ist voll zu versteuern. In den letzten Jahren haben sich Veränderungen in den Gesetzen zur Rentenbesteuerung ergeben. Hier ist es hilfreich, einen Steuerberater zurate zu ziehen, um möglichst positiv aus den Berechnungen hervorzugehen. Außerdem gibt es neben der Selbstständigkeit für Rentner lohnenswerte Möglichkeiten, Steuern einzusparen.

Welchen Anteil müssen selbstständige Rentner versteuern?

Für viele Rentner bedeutet der Übergang in das Rentenalter einen Neustart, so dass der Großteil das Angebot nutzt, um als Minijob oder bis zu maximal 450 € monatlich zur Rente dazu zu verdienen. In diesem Zusammenhang erscheint das Angebot verlockend, als pensionierter „Jungunternehmer“ durchzustarten und sich selbständig zu machen. Hier bietet es sich an, die Freizeittätigkeit oder das Hobby mit einem Gelderwerb zu verbinden. Das Risiko hält sich in Grenzen, da Pensionäre die Grundabsicherung über ihre Pension oder Rente beziehen.

So lassen sich beide Komponenten miteinander verbinden. Das Finanzamt hingegen berücksichtigt den einmalig festgesetzten steuerfreien Anteil, der von dem steuerpflichtigen Renteneinkommen abzuziehen ist. Daraus ergibt sich der verbleibende Teil aus der gesetzlichen Rente zuzüglich des Einkommens aus der Selbstständigkeit. In der Summe liegt das steuerpflichtige Jahreseinkommen vor.

Zahlen Rentner Beiträge für die Rentenversicherung?

Selbstverständlich muss ein Rentner keine Beiträge für den gesetzlichen Rentenversicherungsträger abführen. Schließlich bezieht er die gesetzliche Rente aus den Beträgen, die er in der Vergangenheit gezahlt hat. Existenzgründer ermitteln ihre Gewinne auf einfache Weise nach Paragraph 4 Abs. 3. Der jeweilige Überschuss aus dieser Berechnung erhöht den steuerpflichtigen Anteil des Renteneinkommens. In Verbindung mit einer stimmigen Buchhaltung im eigenen Büro und der Büroausstattung bilden Selbstständige eine Basis, um auch als Rentner von Anfang an die Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben sowie den steuerpflichtigen Anteil zu behalten.

Freigrenzen vor der Regelaltersgrenze

Bis zur Regelaltersgrenze darf jeder Rentner jährlich bis zu 6.300 Euro pro Kalenderjahr anrechnungsfrei hinzuverdienen. Hier gibt es keinerlei Unterschiede zwischen den alten und den neuen Bundesländern. Der Überschuss wird durch 12 geteilt und mit 40 Prozent auf die konkrete Rente angerechnet – somit erhält der Selbstständige nur noch eine Teilrente.

Im Falle der Erwerbsminderung lässt sich der Hinzuverdienst stufenlos anrechnen. Wobei es einen Unterschied macht, ob eine volle oder teilweise Erwerbsminderung vorliegt. So gilt für die volle Erwerbsminderung ebenfalls die Grenze von 6.300 Euro jährlich.

Überschreitet ein Rentner diese Freibeträge, gehen 40 % des Einkommens, das über dem Freibetrag liegt, von der Rente ab. Bei der teilweisen Erwerbsminderung erfolgt eine individuelle Berechnung, die sich an dem höchsten Einkommen aus den letzten 15 Jahren orientiert. Welche Einnahmen konkret auf die eigene Rente anzurechnen sind und wie hoch die Kürzungen ausfallen, kann folgerichtig nur der Rentenversicherungsträger beantworten.

Lohnt sich die Selbstständigkeit im Alter?

Nicht in jedem Fall lohnt sich eine frühzeitige Beschäftigung im Rentenalter, da sich Einschränkungen im Hinblick auf die Krankenkasse ergeben. Wer den Übergang in das 65. Bis 67. Lebensjahr als Neustart versteht, kann eigentlich recht problemlos als Jungunternehmer durchstarten.

Die notwendige Anmeldung beim Gewerbeamt und Finanzamt unterscheidet sich nur unwesentlich von der normalen Selbstständigkeit. Besondere Beachtung gilt den Freigrenzen beim Zuverdienst bei Erwerbsminderung. Hier gilt es, sich von Anfang an mit einem Steuerberater und Fachmann zusammenzusetzen, um kein kalkuliertes Minus in Kauf nehmen zu müssen.

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