2015

Was sich bei der Rente ab Januar 2015 ändert

Mit Jahresbeginn 2015 haben sich Änderungen im Zusammenhang mit den gesetzlichen Renten ergeben, welche folgend beschrieben sind.

Beitragssatz wurde gesenkt

Eine positive Mitteilung gibt es für alle Beitragszahler. Der Beitragssatz zur Gesetzlichen Rentenversicherung wurde von bislang 18,9 Prozent um 0,2 Prozentpunkte auf 18,7 Prozent gesenkt. Dies bedeutet sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber eine Entlastung von 0,1 Prozentpunkten.

Der Beitragssatz zur knappschaftlichen Rentenversicherung wurde von bislang 25,1 Prozent um 0,3 Prozentpunkte auf 24,8 Prozent gesenkt.

Beitragsbemessungsgrenze angehoben

Die Beitragsbemessungsgrenze, also die Entgeltgrenze aus der maximal Rentenversicherungsbeiträge zu entrichten sind, wurde in den alten Bundesländern von 5.950,00 Euro monatlich auf 6.050,00 Euro monatlich angehoben.

Damit werden im Kalenderjahr 2015 maximal Beiträge aus einem Bemessungsentgelt von 6.050,00 Euro erhoben. Ein Einkommen oberhalb dieser Grenze bleibt bei der Beitragsberechnung unberücksichtigt.

Freiwillige Rentenversicherung

Leisten Versicherte freiwillig Beiträge zur Gesetzlichen Rentenversicherung, müssen diese ab dem Jahr 2015 mindestens 84,15 Euro monatlich aufbringen. Der Mindestbeitrag für die freiwillige Rentenversicherung ist durch die Senkung des Beitragssatzes damit von bislang 85,05 Euro auf 84,15 Euro gesunken.

Der Höchstbeitrag ist von bislang 1.124,55 Euro auf 1.131,35 Euro monatlich gestiegen (bedingt durch die gleichzeitige Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze, s. oben).

Anhebung der Regelaltersgrenze

Schon seit dem Jahr 2012 wird die Regelaltersgrenze schrittweise angehoben. Bislang lag die Regelaltersgrenze beim vollendeten 65. Lebensjahr. Durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz erfolgt eine schrittweise Anhebung der Altersgrenze auf das vollendete 67. Lebensjahr.

Für Versicherte, die im Jahr 2015 65 Jahre alt werden, gilt dann eine Regelaltersgrenze von 65 Jahren und vier Monaten. Näheres zur Anhebung der Regelaltersgrenze kann unter Regelaltersrente nachgelesen werden.

Senkung des Beitragssatzes zur Krankenversicherung

Der bisherige Sonderbeitrag zur Gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 0,9 Prozent wurde ab 01.01.2015 gestrichen. Damit kommt es zu einer grundsätzlichen Senkung der Kassenbeiträge. Zu beachten ist allerdings, dass die Krankenkassen nun individuell Zusatzbeiträge erheben können bzw. müssen, sofern die Ausgaben durch die Streichung des Sonderbeitrages nicht mehr gedeckt werden können.

Für Rentner wirkt sich die Änderung des Zusatzbeitrages immer erst mit einer zeitlichen Verzögerung von zwei Monaten aus. Dies bedeutet, dass im Januar und Februar 2015 ein Zusatzbeitrag in Höhe des bisherigen Sonderbeitrages von 0,9 Prozent zu zahlen ist. Ab März 2015 kommt dann der Zusatzbeitrag zur Anwendung, den die jeweilige Krankenkasse des Rentners verlangt.

Anhebung Beitragssatz zur Pflegeversicherung

In der Sozialen Pflegeversicherung ist der Beitragssatz zum 01.01.2015 um 0,3 Prozentpunkte angehoben worden. Damit beträgt der Beitragssatz nun 2,35 Prozent. Kinderlose müssen zudem noch den Kinderlosenzuschlag in Höhe von 0,25 Prozent aufbringen, sodass der Beitragssatz dann insgesamt bei 2,6 Prozent liegt.

Da die Beiträge zu Sozialen Pflegeversicherung von den Rentnern alleine, also ohne Beteiligung durch die Rentenkasse, zu tragen sind, muss die Beitragssatzsteigerung voll von den Rentenbeziehern aufgebracht werden.

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