Für Standardrentner fallen jetzt Steuern an
Seit dem Jahr 2005 ist die Besteuerung der Altersbezüge im Rahmen des Alterseinkünftegesetzes eingeführt worden. Der Besteuerungsanteil lag im Jahr 2005 bei 50 Prozent und wird seitdem jährlich um zwei Prozent angehoben, sodass aktuell – im Jahr 2014 – ein Besteuerungsanteil von 68 Prozent gilt. Ab dem Jahr 2021 wird der Besteuerungsanteil „nur“ noch um ein Prozent jährlich angehoben; ab dem Jahr 2040 gilt dann ein voller, 100prozentiger Besteuerungsanteil.
Durch die jährliche Anhebung des zu versteuernden Anteils der Alterseinkünfte wird der Anteil der nicht zu versteuernden Rente immer geringer.
Das Bundesfinanzministerium hat nun darauf hingewiesen, dass Rentner mit einem Rentenbeginn im Jahr 2014 bereits bei einer Brutto-Monatsrente von 1.225 Euro ohne weitere Zusatzeinnahme (z. B. Miete oder Betriebsrente) steuerpflichtig werden. Rentner-Ehepaare werden bei einer Brutto-Monatsrente von 2.450 Euro steuerpflichtig. Die sogenannten Standardrentner sind damit nun steuerpflichtig.
Steuerentlastung für Vorsorgeaufwendungen
Im Zuge der Einführung der Steuerpflicht auf Alterseinkünfte gibt es im Gegenzug eine Steuerentlastung bei den Vorsorgeaufwendungen. Im Jahr 2005 konnten 60 Prozent der Aufwendungen, maximal bis zu einem Höchstbetrag von 12.000 Euro jährlich (für Ledige) steuerlich geltend gemacht werden. Auch diese Beträge werden jährlich angehoben. Im Jahr 2014 liegt der Prozentsatz bei 78 Prozent und einem Maximalbetrag von 15.600 Euro (für Ledige).
Näheres zur Steuerpflicht aus Alterseinkünften kann auf der Internetseite des Bundesfinanzministerium nachgelesen werden.
Autor: Klaus Meininger
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