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Helmut Göpfert

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Bundeszuschuss

Bundeshaushalt 2011 und Rentenleistungen

Der Beitragssatz zur Gesetzlichen Rentenversicherung beträgt derzeit 19,9 Prozentpunkte. Doch die Beiträge, welche von den Arbeitnehmern, Arbeitgebern und freiwillig Versicherten zur Rentenversicherung gezahlt werden, decken bei weitem nicht die Leistungsausgaben. Mehr als ein Viertel des Bundeshaushalts 2011 wird für Rentenleistungen aufgebraucht.

Nach dem vom Bundeskabinett verabschiedeten Haushaltsentwurf für 2011 wurden 80,1 Milliarden Euro für die Gesetzliche Rentenversicherung eingeplant. Dies entspricht 26,1 Prozent und damit mehr als ein Viertel des gesamten Bundeshaushalts und zeigt, dass ein hoher Bundeszuschuss für die Gesetzliche Rentenversicherung aufgewendet werden muss. Wie das Bundesfinanzministerium herausstellte, ist der Zuschuss zur Rentenversicherung (Bundeszuschuss) in den letzten Jahrzehnten permanent gestiegen. Vor 25 Jahren betrug der Anteil des Bundeshaushalts, welcher für die Gesetzliche Rentenversicherung aufgewendet wurde noch 13,0 Prozent.

Entlastung bereits eingeplant

Hätte der Gesetzgeber die Leistungen an die Gesetzliche Rentenversicherung nicht reduziert, würden die Zuschüsse im Jahr 2011 noch höher ausfallen. So wird der Bund ab dem kommenden Jahr keine Erstattung für einigungsbedingte Leistungen mehr erstatten. Diesbezüglich wird der Bundeshaushalt um etwa 300 Millionen Euro entlastet. Eine weitere Reduzierung der Zuschüsse an die Rentenversicherung wird durch die Streichung der Beiträge für Bezieher von Arbeitslosengeld II erzielt. Dies schlägt sich mit etwa 1,8 Milliarden Euro im Bundeshaushalt nieder. Das Finanzministerium geht davon aus, dass die Belastungen, welche auf die Gesetzliche Rentenversicherung durch die Änderungen im Jahr 2011 zukommen, im Rahmen der Nachhaltigkeitsrücklage aufgefangen werden können.

Durch die Streichung der Regelung, dass für Bezieher von Arbeitslosengeld II (Hartz IV-Bezieher) keine Rentenversicherungsbeiträge mehr entrichtet werden, kommt für diesen Personenkreis zu einer Rentenminderung. Diese hält sich allerdings im Rahmen. So werden nach den bisherigen Regelungen für Arbeitslosengeld II-Bezieher Rentenversicherungsbeiträge aus einer Bemessungsgrundlage von 205,00 Euro monatlich entrichtet. Bei einem Leistungsbezug von einem Jahr würde sich demnach die spätere Altersrente um monatlich 2,09 Euro erhöhen. Künftig wird sich ein Bezug von Arbeitslosengeld II nicht mehr rentensteigernd auswirken. Bei Beziehern von Arbeitslosengeld I kommt es zu keiner Änderung in der Beitragszahlung der Rentenversicherung aufgrund des Leistungsbezugs. Für diesen Personenkreis werden weiterhin Beiträge aus 80 Prozent des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts gezahlt.

Beratung in Rentenangelegenheiten

Benötigen Sie eine Beratung in Ihren Rentenangelegenheiten? Hierfür stehen registrierte Rentenberater, welche unabhängig von den Versicherungsträgern arbeiten, zur Verfügung. Kontaktieren Sie daher die registrierten Rentenberater Helmut Göpfert und Marcus Kleinlein mit Ihrem Rentenanliegen. Die Rentenberater nehmen sich gerne für Sie Zeit.

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