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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Richterspruch

Umschulungsmaßnahme schließt BU-Rente nicht aus

Versicherte, die aus gesundheitlichen Gründen ihren Beruf nicht mehr ausüben konnten, erhielten bis zum 31.12.2000 eine Berufsunfähigkeitsrente. Die Berufsunfähigkeitsrente wurde seitens des Gesetzgebers zum 01.01.2001 aus dem Leistungskatalog der Gesetzlichen Rentenversicherung herausgenommen. Allerdings wurde für die Versicherten, die vor dem 02.01.1961 geboren wurden, eine Besitzstandsregelung eingeführt. Diese Versicherten haben nun einen Anspruch auf die „Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit“, wenn sie in ihrem bisherigen Beruf keine sechs Stunden täglich mehr tätig sein können.

Ein Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente bzw. eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ist also ausgeschlossen, wenn Versicherte im bisherigen Beruf oder in einem möglichen Verweisungsberuf noch mindestens sechs Stunden täglich arbeiten können. Der Rentenanspruch ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn ein Versicherter auf einen anderen Beruf umgeschult wurde und diesen ausüben kann.

Klageverfahren

Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt musste über einen Fall entscheiden, in dem einer Frau eine Berufsunfähigkeitsrente vom Rentenversicherungsträger abgelehnt wurde. Die Frau erlernte den Beruf der Fernmeldemechanikerin und konnte diesen aufgrund körperlicher Einschränkungen nicht mehr ausüben. Bereits Ende der 1990er Jahre wurde die Frau erfolgreich zur Bürokauffrau umgeschult. Als Bürokauffrau konnte sie jedoch keine Anstellung finden.

Der zuständige Rentenversicherungsträger lehnte die Bewilligung der Berufsunfähigkeitsrente ab, da die Frau noch grundsätzlich als Bürokauffrau tätig sein könnte.

Das von der Frau eingeleitete Klageverfahren hatte Erfolg.

Mit Urteil vom 18.06.2009 (Az. L 3 R 158/06) entschied das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, dass der Frau ein Anspruch auf die Berufsunfähigkeitsrente zusteht. Die Klägerin leidet nämlich an einer psychischen Erkrankung, die es ihr nicht ermöglicht, den erlernten Umschulungsberuf als Bürokauffrau versicherungspflichtig auszuüben. Aufgrund der psychischen Erkrankung besteht nur eine geringe psychische Belastbarkeit. Daher kann sie auch nur Tätigkeiten mit geringen geistigen Anforderungen ausüben.

Da die Frau weder in ihren erlernten Beruf als Fernmeldemechanikerin noch in ihrem Umschulungsberuf als Bürokauffrau im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich tätig sein kann, wurde ihr die Berufsunfähigkeitsrente durch das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt zugesprochen. Das Klageverfahren verlief für die Frau somit erfolgreich.

Fazit

Nach der gesetzlichen Definition sind gesetzlich Rentenversicherte dann berufsunfähig, wenn aufgrund einer Krankheit oder Behinderung die Erwerbsfähigkeit im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, seelisch und geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten nur noch weniger als sechs Stunden täglich beträgt.

Berufsunfähigkeit liegt allerdings dann nicht vor, wenn der betroffene Versicherte auf einen anderen Beruf umgeschult wurde. Kann jedoch auch der Umschulungsberuf nicht mehr ausgeübt werden, besteht dennoch ein Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente bzw. eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, soweit die sonstigen (versicherungsrechtlichen) Voraussetzungen ebenfalls erfüllt werden.

Rentenberater sind erste Ansprechpartner

Nach dem RDG registrierte Rentenberater sind Experten im Rentenversicherungsrecht, die unabhängig von den Versicherungsträgern ihre Mandanten beraten. Vor allem das Recht im Zusammenhang mit den Renten wegen Erwerbsminderung ist äußerst komplex. Daher sollten diesbezüglich registrierte Rentenberater die ersten Ansprechpartner sein.

Die Rentenberater führen kompetent die Widerspruchsverfahren und als Prozessagenten Klageverfahren vor den Sozial- und Landessozialgerichten zur Durchsetzung der Rentenansprüche durch. Kontaktieren Sie daher mit Ihrem Anliegen die Rentenberater Helmut Göpfert oder Marcus Kleinlein.

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