Ehen vor dem Standesamt werden anerkannt
Seit Beginn des Jahres 2009 sind kirchliche Trauungen auch ohne eine vorherige Eheschließung vor dem Standesamt gültig.
Ansprüche auf eine Hinterbliebenenrente können daraus allerdings nicht abgeleitet werden. Die Deutsche Rentenversicherung erkennt nur Ehen vor dem Standesbeamten an. Kirchliche Ehen sind für Rentenansprüche unschädlich.
Witwen- oder Witwerrente fällt nicht weg
Im Umkehrschluss bedeutet dies auch, dass Hinterbliebenenrenten aus einer früheren Ehe nicht wegfallen, wenn der Hinterbliebene erneut heiratet, allerdings nur kirchlich.
Wenn Sie Fragen zu Rentenansprüchen haben, dann stehen Ihnen die Rentenberater Helmut Göpfert und Marcus Kleinlein gerne zur Verfügung. Diese vertreten Sie auch im Widerspruchs- und sozialgerichtlichen Klageverfahren bundesweit vor allen Sozial- und Landessozialgerichten.
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