Erwerbsminderungsrente

Erhöhung Regelaltersgrenze hat auch Auswirkungen auf EM-Renten

Ab dem Jahr 2012 wird die Regelaltersgrenze, die bislang beim vollendeten 65. Lebensjahr lag, schrittweise auf das 67. Lebensjahr angehoben. Versicherte der Jahrgänge 1964 und jünger können die Regelaltersrente damit nur noch mit Vollendung des 67. Lebensjahres beanspruchen.

Die Erhöhung der Regelaltersgrenze hat auch Auswirkungen auf die Erwerbsminderungsrenten.

Schrittweise Erhöhung

Mit der schrittweisen Erhöhung der Regelaltersgrenze wurde und wird gleichzeitig auch die Altersgrenze für die abschlagsfreie Inanspruchnahme der Erwerbsminderungsrente angehoben. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber einige Leistungsverbesserungen bei den Erwerbsminderungsrenten umgesetzt hat, die durch eine (schrittweise) Anpassung bzw. Verlängerung der Zurechnungszeit zum Tragen kommen.

Zurechnungszeit künftig bis 67

Bei einem Rentenbeginn ab dem 01.01.2004 wurde bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrenten eine Zurechnungszeit bis zum vollendeten 60. Lebensjahr berücksichtigt. Bei einem Rentenbeginn ab dem 01.07.2014 kam es (durch die Neuregelungen des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes) zu einer Verlängerung der Zurechnungszeit um zwei Jahre, also bis zum vollendeten 62. Lebensjahr.

Bei einem Rentenbeginn ab dem 01.01.2018 wurde die Zurechnungszeit bis zum vollendeten 62. Lebensjahr und drei Monate verlängert.

Schrittweise Anpassung ab 2019

Das RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz sieht vor, dass die Zurechnungszeit künftig bis zum vollendeten 67. Lebensjahr berücksichtigt wird. Allerdings erfolgt die Verlängerung der Zurechnungszeit nur schrittweise und ist vom Jahr des Rentenbeginns abhängig.

Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2020 wird bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrente eine Zurechnungszeit bis zum vollendeten 65. Lebensjahr und neun Monaten berücksichtigt. Ab dem Kalenderjahr 2020 kommt es zu folgender schrittweisen Verlängerung (immer abhängig vom Jahr des Rentenbeginns):

Bei Beginn der Rente /
Tod des Versicherten im Jahr
Anhebung
um Monate
auf Alter
Jahre Monate
2019   65 8
2020 1 65 9
2021 2 65 10
2022 3 65 11
2023 4 66 0
2024 5 66 1
2025 6 66 2
2026 7 66 3
2027 8 66 4
2028 10 66 6
2029 12 66 8
2030 14 66 10
2031 16 67 0

Damit erhalten alle Versicherten, die ab dem Jahr 2031 eine Erwerbsminderungsrente bewilligt bekommen, eine Zurechnungszeit bis zum vollendeten 67. Lebensjahr anerkannt, welche dann mit der Regelaltersgrenze identisch ist.

Abschläge bis zu 10,8 Prozent

Bei einer Erwerbsminderungsrente wird grundsätzlich ein Rentenabschlag von 10,8 Prozent berechnet, wenn diese mindestens drei Jahre vor der maßgeblichen Altersgrenze beginnt.

Bis zum Jahr 2011 lag die Altersgrenze beim vollendeten 63. Lebensjahr, sodass bei einer Inanspruchnahme ab dem vollendeten 60. Lebensjahr und früher Rentenabschläge von 10,8 Prozent berechnet wurden.

Ab dem Jahr 2012 wird die Altersgrenze für die abschlagsfreie Inanspruchnahme der Erwerbsminderungsrente auf das vollendete 65. Lebensjahr schrittweise erhöht, sodass ab dem Jahr 2024 bei Inanspruchnahme der Rente ab dem vollendeten 62. Lebensjahr und früher ein Rentenabschlag von 10,8 Prozent berechnet wird.

Der folgenden Tabelle kann entnommen werden, wann eine Erwerbsminderungsrente abschlagsfrei beansprucht werden kann und ab welchem vorzeitigen Beginn der maximale Rentenabschlag von 10,8 Prozent berechnet wird:

Jahr des
Rentenbeginns
abschlagsfrei ab vorzeitig mit 10,8 Prozent
Rentenabschlag
2013 63 Jahre, 7 Monate 60 Jahre, 7 Monate
2014 63 Jahre, 8 Monate 60 Jahre, 8 Monate
2015 63 Jahre, 9 Monate 60 Jahre, 9 Monate
2016 63 Jahre, 10 Monate 60 Jahre, 10 Monate
2017 63 Jahre, 11 Monate 60 Jahre, 11 Monate
2018 64 Jahre, 0 Monate 61 Jahre, 0 Monate
2019 64 Jahre, 2 Monate 61 Jahre, 2 Monate
2020 64 Jahre, 4 Monate 61 Jahre, 4 Monate
2021 64 Jahre, 6 Monate 61 Jahre, 6 Monate
2022 64 Jahre, 8 Monate 61 Jahre, 8 Monate
2023 64 Jahre, 10 Monate 61 Jahre, 10 Monate
2024 65 Jahre, 0 Monate 62 Jahre, 0 Monate

Rentenberater beraten bei Erwerbsminderungsrenten

Gerade das Recht der Erwerbsminderungsrenten ist äußerst kompliziert. Registrierte Rentenberater sind die Spezialisten, wenn es um die Beratung bezüglich der Ansprüche auf Erwerbsminderungsrente geht und setzen die Leistungsansprüche in Widerspruchs- und Klageverfahren (Sozial- und Landessozialgerichte) kompetent durch. Die Rentenberater arbeiten unabhängig von den Versicherungsträgern.

Kontaktieren Sie daher die Rentenberatung Helmut Göpfert mit Ihrem Anliegen!

Kontakt zum Rentenberater »

Bildnachweis: © vege - Fotolia

Weitere Artikel zum Thema: