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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Friedhof

Gemeinsamer Name reichte zum Ausschluss einer Versorgungsehe aus

Mit einem beachtenswerten Urteil vom 13.08.2009 hat das Bundessozialgericht in einem Fall entschieden, dass bereits der Wunsch  zu einem gemeinsamen Nachnamen ausreicht, einen Anspruch auf eine Witwenrente zu begründen. Der Rentenversicherungsträger kann in diesem Fall nicht den Witwenrentenanspruch ausschließen bzw. verneinen, weil der Verdacht einer Versorgungsehe vorliegt. Das Urteil des Bundessozialgerichts wurde unter dem Aktenzeichen B 13 R 101/08 R gesprochen.

Hintergrund

Verstirbt ein Ehegatte, hat der hinterbliebene Partner grundsätzlich einen Anspruch auf eine Witwen- bzw. Witwerrente. Bestand zum Todeszeitpunkt allerdings die Ehe noch keine zwölf Monate, liegt der Verdacht nahe, dass die Ehe nur deshalb eingegangen wurde, um einen Versorgungsanspruch in Form einer Hinterbliebenenrente zu erlangen. Hierbei handelt es sich allerdings um eine Vermutung, die widerlegt werden kann bzw. deren Vorliegen der Rentenversicherungsträger genau prüfen muss.

Die Sozialgerichtsbarkeit hat bezüglich des Vorliegens bzw. Nicht-Vorliegens einer Versorgungsehe bereits zahlreiche Urteile gesprochen. Dabei bleibt festzustellen, dass jeweils der Einzelfall genau betrachtet und beurteilt werden muss und kein Fall dem anderen gleicht. Betroffenen, denen ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente vom Rentenversicherungsträger abgelehnt wurde, ist daher dringend zu empfehlen, einen registrierten Rentenberater zu kontaktieren. Diese Spezialisten kennen sich im Rentenrecht genauestens aus und können zur Durchsetzung der Leistungsansprüche Widerspruchs- und Klageverfahren (Sozial- und Landessozialgerichte) durchführen.

Urteil Bundessozialgericht vom 13.08.2009

In dem Klagefall, über den das Bundessozialgericht am 13.08.2009 entschieden hatte, hat der Rentenversicherungsträger die Gewährung einer Witwenrente verneint, da dieser die Auffassung vertrat, dass eine Versorgungsehe vorlag.

Geklagt hatte eine Frau, die mit ihrem späteren Mann bereits seit dem Jahr 1968 zusammengelebt hatte. Zur Hochzeit kam es allerdings erst im Jahr 2004. Schon nach zehn Monaten nach der Heirat verstarb der Ehemann. Als Todesursache wurden die Folgen eines Multiorganversagens festgehalten.

Die Witwe sah einen Anspruch auf die Hinterbliebenenrente als erfüllt an. Dabei gab sie an, dass die Hochzeit vor allem deshalb erfolgte, damit sie den gleichen Nachnamen trägt wie ihr Lebensgefährte bzw. späterer Mann. Die unterschiedlichen Nachnamen haben vor allem bei Gruppenreisen „Probleme gemacht“.

Sowohl das zustände Sozialgericht als auch das Landessozialgericht gaben der Frau Recht und bestätigten ihr einen Anspruch auf die beantragte Witwenrente. Dagegen legte die Rentenkasse Revision zum Bundessozialgericht ein, welches per Urteil am 13.08.2009 (Az. B 13 R 101/08 R) über den Fall entschied. Die Rentenkasse vertrat die Auffassung, dass die Ehe allein zu dem Zweck eingegangen wurde, eine ausreichende Versorgung der Ehefrau zu erlangen.

Das Bundessozialgericht, das höchste Sozialgericht Deutschlands, gab der Witwe Recht und bestätigte – wie bereits das Sozial- und Landessozialgericht – den Anspruch auf die Witwenrente. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Tod des Mannes nicht genau vorhersehbar war. Für das Bundessozialgericht war der Tod ein Akutereignis, da die Ärzte bestätigten, dass bis zu 24 Stunden vor der Einlieferung in das Krankenhaus, in dem der Mann verstorben ist, die Todesfolge nicht vorhersehbar war. Daher wurde der Anspruch auf die Witwenrente anerkannt.

Fragen zum Rentenrecht

Für Ihre Fragen und Anliegen zum gesetzlichen Rentenrecht stehen Ihnen die registrierten Rentenberater Helmut Göpfert und Marcus Kleinlein gerne zur Verfügung.

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