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Ausschluss einer Witwenrente bei Versorgungsehe

Das Hessische Landessozialgericht hat mit Urteil vom 31.07.2009 (Az. L 5 R 240/05) entschieden, dass eine Versorgungsehe einen Witwen- bzw. Witwerrentenanspruch ausschließt. So wurde in dem zu entscheidenden Klagefall einem Mann der Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente nicht zuerkannt, da die Ehe vor dem Versterben der Ehefrau noch keine zwölf Monate angedauert hat.

Gesetzliche Vermutung Versorgungsehe

Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass grundsätzlich eine Versorgungsehe unterstellt wird, wenn die Ehe zum Todeszeitpunkt eines Ehegatten noch keine zwölf Monate angedauert hat. Hier handelt es sich allerdings zunächst um eine Vermutung, die widerlegt werden kann. Diese Vermutung soll vermeiden, dass seitens des Rentenversicherungsträgers eine umfassende Motivforschung der Hochzeit erfolgt. Denn hiermit sind aufwändige Ermittlungen notwendig, die die allerpersönlichste Intimsphäre und den Bereich der privaten Lebensführung betreffen.

Die Vermutung der Versorgungsehe kann jedoch widerlegt werden. Dabei müssen vom Rentenversicherungsträger alle Motive, welche zur Eheschließung führten, berücksichtigt werden. In dem aktuellen Urteil des Hessischen Landessozialgericht merkten die Richter jedoch an, dass es zu Lasten des Hinterbliebenen bzw. Rentenantragstellers geht, wenn nicht eindeutig belegt werden kann, dass für die Heirat andere Gründe als die Versorgungsehe prägend gewesen waren.

Klagefall

In dem zu entscheidenden Fall hatte der heute 48jährige Mann seine Ehefrau bereits im März 1998 kennen gelernt. Bereits zum Jahresende zog er zu ihr und ihrem Sohn. Bei der Frau wurde im Februar 2000 Hautkrebs festgestellt. Zugleich wurde ein bösartiger Kopftumor entfernt. Metastasen wurden im Juni 2002 diagnostiziert.

Im Juli 2002 heiratete der Mann seine Lebensgefährtin, die allerdings bereits im August 2002 aus der gemeinsamen Wohnung auszog. Sie zog zu ihrer Mutter und verstarb kurz darauf im November 2002.

Nachdem der Mann einen Antrag auf Witwerrente stellte, wurde dieser vom zuständigen Rentenversicherungsträger abgelehnt. Die Rentenkasse unterstellte eine Versorgungsehe, weshalb der Anspruch auf die Hinterbliebenenrente ausgeschlossen ist. Sowohl das zuständige Sozialgericht als auch das Hessische Landessozialgericht schlossen sich der Auffassung der Rentenkasse an.

Der Kläger machte geltend, dass die Hochzeit bereits längere Zeit geplant war. Lediglich die Krankheit der Frau hat es beschleunigt, dass diese früher erfolgte. Zudem gab er an, dass auch der Sohn der Ehefrau durch ihn adoptiert werden sollte. Das Adoptionsverfahren scheiterte allerdings nach dem Tod der Frau.

Mit Urteil vom 31.07.2009 (Az. L 5 R 240/05) begründete das Hessische Landessozialgericht seine ablehnende Entscheidung damit, dass die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe nicht widerlegt werden konnte. Denn den Eheleuten war bereits zum Zeitpunkt der Hochzeit bekannt, dass die Ehefrau bald versterben werde. Dass die Adoption des Sohnes der Verstorbenen begonnen wurde, begründet nicht, dass die Hochzeit nicht aus finanziellen Motiven erfolgte.

Registrierte Rentenberater

Bei der Vermutung von Versorgungsehen muss der Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente genau geprüft bzw. die Vermutung gegenüber dem Rentenversicherungsträger widerlegt werden. Registrierte Rentenberater sind hier die kompetenten Ansprechpartner, die dies gegenüber den Rentenkassen durchführen können. Denn auch die Rentenversicherungsträger müssen nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 06.05.2009 genau prüfen, ob eine Versorgungsehe vorliegt oder nicht.

Kontaktieren Sie daher die registrierten Rentenberater Helmut Göpfert oder Marcus Kleinlein, die Ihnen kompetent weiterhelfen können.

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