Kontakt aufnehmen mit Rentenberater Helmut Göpfert

Rentenberater
Helmut Göpfert

Bergstraße 18
D-90614 Ammerdorf

Tel.: 09127-90 41 85
Fax: 09127-90 41 86

Zum Kontaktformular »

Kinder

Aktuelle Regelung zur Erziehungsrente verfassungswidrig

Unter bestimmten Voraussetzungen haben Versicherte Anspruch auf eine Erziehungsrente gegenüber der Gesetzlichen Rentenversicherung. Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass die Ehe nach dem 30.06.1977 geschieden wurde und der geschiedene Ehegatte verstorben ist. Wenn dann ein eigenes Kinder oder auch ein Kind des Ehegatten vorhanden ist, welches das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, hat der Gesetzgeber zur Schließung möglicher Versorgunglücken die Erziehungsrente eingeführt.

Die Erziehungsrente wird jedoch nur dann gezahlt, wenn die Eltern der Kinder miteinander verheiratet waren. Dies hat nun das Bayerische Landessozialgericht bemängelt und in der momentanen gesetzlichen Regelung einen Verstoß gegen die Verfassung gesehen.

Rente auch ohne Trauschein

Wie die Richter aus der bayerischen Landeshauptstadt in ihrem Urteil vom 30.09.2009, welches unter dem Aktenzeichen L 1 R 204/09 gesprochen wurde, verlauten ließen, ist die derzeitige Regelung verfassungswidrig. Nach Ansicht der Landessozialrichter muss eine Erziehungsrente auch dann gezahlt werden, wenn der andere Elternteil verstorben ist und die beiden Elternteile nicht miteinander verheiratet waren.

In dem Fall, über den das Bayerische Landessozialgericht zu entscheiden hatte, beantragte eine Mutter eine Erziehungsrente, nachdem der Vater ihres einjährigen Kindes verstorben ist. Diesen Antrag lehnte der zuständige Rentenversicherungsträger ab, da die Mutter nicht mit dem Kindsvater verheiratet war.

Das Landessozialgericht in München stützte seine Begründung auf Artikel 6 Abs. 5 des Grundgesetzes, welcher es verbietet, dass nichteheliche Kinder schlechter gestellt werden als eheliche Kinder. In dem Klagefall wurde die Mutter durch den Tod des Vaters und der Nicht-Zahlung der Erziehungsrente gezwungen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ein betroffener Elternteil kann sich weniger um ein Kind kümmern, wenn die beiden Elternteile nicht verheiratet waren, weil dieser dann einer Erwerbstätigkeit nachgehen muss. Daher werden in diesem Punkt die Kinder unverheirateter Elternteile schlechter gestellt als die Kinder verheirateter Elternteile.

Aufgrund dessen, dass das Bayerische Landessozialgericht in der momentanen Regelung einen Verstoß gegen die Verfassung sieht, wurde der Fall an das Bundesverfassungsgericht weitergeleitet. Dieses hat nun endgültig über die Klage der Mutter zu entscheiden.

Die Rentenversicherungsträger leisten aktuell für zirka 10.000 Versicherte eine Erziehungsrente. Im Durchschnitt erhalten die Mütter und Väter eine monatliche Rentenzahlung von 700 bis 750 Euro monatlich.

Bildnachweis: © Monkey Business - Fotolia

Weitere Artikel zum Thema: