Hochzeit

Kirchliche Hochzeit begründet keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente

Seit dem 01.01.2009 ist in Deutschland eine kirchliche Trauung auch ohne vorherige standesamtliche Trauung möglich. In diesem Fall sollte beachtet werden, dass bei einer rein kirchlichen Trauung kein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente realisiert werden kann. So besteht kein Anspruch z. B. auf eine Witwen- bzw. Witwerrente oder Erziehungsrente, sollte ein Ehegatte nach der kirchlichen Hochzeit versterben.

Wer also keine standesamtliche Hochzeit gefeiert hat, zählt vor dem Staat als ledig. Eventuelle Absicherung im Rentenbereich im Falle eines Todes für den Hinterbliebenen müssen daher – sofern gewünscht – über eine private Versicherung abgeschlossen werden.

Kein Entfall einer Hinterbliebenenrente

Bezieht ein Ehepartner bereits aus einer früheren Ehe eine Hinterbliebenenrente, entfällt diese in der Konsequenz nicht, sofern lediglich eine kirchliche Trauung erfolgt. Die Witwenrente, Witwerrente oder Erziehungsrente wird also weiterhin – trotz der (ausschließlichen) kirchlichen Trauung – geleistet.

Im Falle einer standesamtlichen Trauung endet hingegen der Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente. Allerdings ist es meistens nicht bekannt, dass die Hinterbliebenenrente nur nach standesamtlicher Trauung abgefunden wird. Dies ist deshalb der Fall, da der Rentenversicherungsträger eine Abfindung einer Hinterbliebenenrente nicht von Amts wegen leistet. Hier ist ein gesonderter Antrag beim Rentenversicherungsträger erforderlich (s. Abfindung Witwenrente).

Beratung durch registrierte Rentenberater

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