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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Hinzuverdienstgrenzen

Seit 01.07.2009 gelten weiterhin die seit 01.01.2009 geltenden Hinzuverdienstgrenzen

Wer eine Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch nimmt, muss Hinzuverdienstgrenzen beachten, damit die Rente nicht gekürzt oder gar komplett eingestellt wird. Erst ab Erreichen der Regelaltersgrenze, die derzeit noch beim vollendeten 65. Lebensjahr liegt und ab dem Jahr 2012 schrittweise auf das 67. Lebensjahr angehoben wird, darf ein Altersrentner unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass hier Rentenkürzungen erfolgen.

Durch die Dynamisierung der Renten ab dem 01.07.2009 haben sich auch die Hinzuverdienstgrenzen für Altersrentner nicht erhöht. Dies war in der Vergangenheit der Fall, dass durch die Erhöhung der Renten auch die Hinzuverdienstgrenzen angehoben wurden. Durch eine Gesetzesänderung, welche ab dem 01.01.2008 gilt, ändern sich die Grenzen jedoch zum 01.07.2009 nicht mehr.

Hinzuverdienstgrenzen ab 01.07.2009 (wie auch ab 01.01.2009)

Wird eine Beschäftigung als sogenannte geringfügige Beschäftigung mit einem Entgelt bis zu 400,00 Euro monatlich ausgeübt, hat dies keine Auswirkung auf die Altersvollrente. Dabei kann die Grenze von 400,00 Euro pro Kalenderjahr zweimal um 400,00 Euro überschritten werden, ohne dass sich auf die Altersrente Auswirkungen ergeben. So kann hier beispielsweise der Arbeitgeber ein Urlaubs- oder Weihnachtsgeld gewähren, ohne dass eine Rentenkürzung in Kauf genommen wird.

Wird das Entgelt von monatlich 400,00 Euro überschritten, gelten für eine Altersteilrente folgende Hinzuverdienstgrenzen (hier handelt es sich um Mindesthinzuverdienstgrenzen):

  • 1/3 der Rente: 945,00 Euro
  • 1/2 der Rente: 718,20 Euro
  • 2/3 der Rente: 491,40 Euro.

Individuelle Werte maßgebend

Die Hinzuverdienstgrenze bei den Altersrenten wird stets individuell errechnet. Die oben aufgeführten Werte stellen lediglich Mindesthinzuverdienstgrenzen dar. Die individuelle Hinzuverdienstgrenze wird errechnet, indem ein bestimmter Teil der monatlichen Bezugsgröße mit den Entgeltpunkten der letzten drei Kalenderjahre vor Rentenbeginn multipliziert wird – Genaueres hierzu können Sie unter: Hinzuverdienstgrenzen bei Altersteilrenten vor 65. Lebensjahr nachlesen. Auch bei der individuell errechneten Hinzuverdienstgrenze gilt, dass diese bis zum Doppelten zweimal jährlich überschritten werden darf, ohne dass es zu einer weiteren Rentenkürzung kommt.

Bei der 400,00 Euro-Grenze handelt es sich seit dem 01.01.2008 um einen Festbetrag, der für alle Altersrentner gilt!

Fragen zum gesetzlichen Rentenrecht

Sie haben Fragen zum gesetzlichen Rentenrecht? Dann kontaktieren Sie die registrierten und gerichtlich geprüften Rentenberater Herrn Marcus Kleinlein und Herrn Helmut Göpfert. Die Spezialisten stehen Ihnen gerne für ein Beratungsgespräch zur Verfügung.

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