Witwenrente

Wird Ehefrau getötet, besteht kein Anspruch auf Witwenrente

Stirbt ein Ehegatte, hat die Witwe bzw. der Witwer unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf eine Witwen-/Witwerrente gegenüber der Gesetzlichen Rentenversicherung. Dieser Anspruch ist allerdings ausgeschlossen, wenn die Ehegattin/der Ehegatte vorsätzlich getötet wurde. Dies entschied in einem Fall das Sozialgericht Düsseldorf per Urteil vom 23.12.2008 (Az. S 6 (27) R 435/05).

Geklagt hatte ein Mann aus Wuppertal, dem der zuständige Rentenversicherungsträger die Witwerrente nicht gewährt hatte. Die Ablehnung erfolgte, da der Mann seine Ehefrau erwürgt, erdrosselt und erstochen hatte. Da er jedoch nur vermindert schuldfähig war, konnte er zu keiner lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt werden. Nachdem er seine Freiheitsstrafe verbüßt und die Rente nicht genehmigt bekommen hatte, klagte er gegen die ablehnende Haltung des Rentenversicherungsträgers.

Der Mann vertrat die Auffassung, dass die Versagung der Rente eine weitere Bestrafung darstellt und ihm deshalb die Hinterbliebenenrente zusteht. Außerdem brachte er zur Begründung seiner Klage an, dass er die Rentenzahlung direkt an seiner Tochter weiterleitet.

Sozialgericht Düsseldorf

Das Sozialgericht Düsseldorf schloss sich mit Urteil vom 23.12.2008 (Az. S 6 (27) R 435/05) der Auffassung des Rentenversicherungsträgers an und entschied, dass der Kläger aufgrund der Tötung seiner Ehefrau keinen Anspruch auf die Witwerrente realisieren kann. Die Richter führten aus, die Tötung der Ehefrau sei ein grober Verstoß gegen das Solidarprinzip gewesen. Der Hinterbliebene kann deshalb nicht auch noch einen materiellen Vorteil aus der Tat ziehen.

Des Weiteren führte das Sozialgericht Düsseldorf aus, dass die Versagung der Witwerrente keine weitere Bestrafung darstellt. Eine Bewilligung der Rente würde ansonsten einer Belohnung der Tat entsprechen.

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