Versorgungsehe

Ablehnung Hinterbliebenenrente muss genau geprüft werden

Nach dem Tod eines Ehegatten hat die Witwe bzw. der Witwer grundsätzlich einen Anspruch auf Gewährung einer Witwen- bzw. Witwerrente durch die Gesetzliche Rentenversicherung. Die gesetzlichen Vorschriften schließen einen Anspruch auf die Hinterbliebenenrente allerdings aus, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Todes noch kein Jahr bestanden hat. Dabei handelt es sich nicht um einen generellen Ausschluss des Rentenanspruchs. Sofern es nicht der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente zu realisieren, muss eine Witwen- bzw. Witwerrente auch bei einer Heirat kurz vor dem Tod gewährt werden.

In einem aktuellen Urteil vom 06.05.2009 (Az. B 13 R 55/08) hat das Bundessozialgericht entschieden, dass ein Anspruch auf eine Witwen-/Witwerrente auch durchaus dann bestehen kann, wenn die Ehezeit zum Todeszeitpunkt noch kein Jahr bestand. Das höchste Sozialgericht vertrat die Auffassung, dass die Rentenversicherungsträger nicht in jedem Fall davon ausgehen können, die Rente wäre nur aus taktischen Gründen begründet worden. Es muss vom zuständigen Rentenversicherungsträger eine genaue Prüfung erfolgen, wobei die Rentenkasse auch moralische Gründe gegen sich gelten lassen muss.

Der Klagefall

Kurz nachdem bei einem Versicherten, der selbst eine Altersrente bezog, eine unheilbare Krankheit festgestellt wurde, heiratete dieser. Seine Ehefrau bezog selbst eine Rente in Höhe von 300 Euro monatlich. Die Ehe bestand lediglich neun Monate, als der Mann starb.

Der Rentenversicherungsträger unterstellt, dass die Ehe ausschließlich aus finanziellen Gründen eingegangen wurde, da die hinterbliebene Ehefrau dadurch ihren Rentenanspruch von monatlich 300 Euro auf 1.800 Euro erhöhte.

Der Annahme des Rentenversicherungsträgers widersprach die Witwe und erklärte, dass sie ihren Mann aus Liebe geheiratet hätte und die Ehe nicht zur finanziellen und sozialen Sicherung eingegangen wurde.

Bundessozialgericht gab Witwe Recht

Das Bundessozialgericht gab mit Urteil vom 06.05.2009 (Az. B 13 R 55/08) der Witwe Recht und entschied, dass auch bei der kurzen Ehedauer ein Anspruch auf die Hinterbliebenenrente besteht.

Die Klägerin konnte die Richter davon überzeugen, dass die Heirat nicht ausschließlich oder überwiegend dem Grund erfolgte, eine Hinterbliebenenversorgung zu erlangen. Zudem bemängelte das Bundessozialgericht die pauschale Ablehnung der Rentenkasse.

Fazit

Ein Anspruch auf eine Witwen- bzw. Witwerrente ist ausgeschlossen, wenn die Hochzeit überwiegend oder ausschließlich aus Gründen der finanziellen oder sozialen Sicherung erfolgte und die Ehe zum Zeitpunkt des Todes noch keine zwölf Monate bestand. Der zuständige Rentenversicherungsträger (RV-Träger) darf allerdings nicht bei einer kurzen Ehedauer den Anspruch auf die Hinterbliebenenrente verneinen, sondern muss das evtl. Vorliegen einer Versorgungsehe genau prüfen. Hier muss eine genaue Prüfung des Einzelfalles erfolgen.

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