Gericht

Urteil des LSG Thüringen L 3 R 807/05

Das Thüringer Landessozialgericht entschied mit seinem Urteil L 3 R 807/05 über die Frage, ob die Zahlungen einer bereits genehmigten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit wieder eingestellt werden können, wenn sich der Gesundheitszustand des Rentenbeziehers, bzw. der Rentenbezieherin bessert. In dem konkreten Klagefall kamen die Richter zu dem Ergebnis, dass die Aufhebung der Erwerbsunfähigkeitsrente rechtmäßig war.

Der Klagefall

Es ging konkret um eine 1954 geborene Versicherte, die ihre berufliche Tätigkeit aufgrund einer Krebserkrankung nicht mehr ausüben konnte. Die hinzugezogenen ärztlichen Gutachten kamen zunächst zu dem Ergebnis, dass nach Beendigung der Krebstherapie mit einer vollschichtigen beruflichen Einsatzfähigkeit zu rechnen sei, es seien lediglich einige Einschränkungen zu beachten, beispielsweise beim Heben und Tragen von Gegenständen.

Im Verlauf der weiteren Therapie kamen jedoch noch weitere Erkrankungen und Beschwerden dazu. Ein Bandscheibenvorfall und eine nicht voll belastungsfähige Bauchdeckenmuskulatur nach einer Bruch-Operation minderten zusätzlich zum bestehenden Tumorleiden die Erwerbsfähigkeit in einem Maß, das dazu führte, dass der Betroffenen eine Erwerbsunfähigkeitsrente zugesprochen wurde.

Vier Jahre später wertete die Rentenversicherungsanstalt einen aktuellen Befundbericht aus, im Rahmen der Überprüfung, ob die Voraussetzungen für eine Weitergewährung der EU-Rente noch vorliegen. Da dieser Befundbericht eine erfreuliche Besserung des Gesundheitszustandes vermuten ließ, wurde ein weiteres Gutachten angefordert. Hier wurde der Betroffenen bescheinigt, dass die Tumorerkrankung keine aktuellen Beschwerden bereitete, und dass einige weitere Klagen, welche von der Patientin vorgebracht wurden, keine so starke Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit mit sich brachten, dass keine Erwerbstätigkeit möglich wäre. Die Bewilligung der Erwerbsunfähigkeitsrente wurde daraufhin aufgehoben. Ein Widerspruch der Patientin wurde abgelehnt, daraufhin kam es zur Klage vor dem Sozialgericht.

Zunächst vor Sozialgericht erfolgreich

Nach der Auswertung von erneuten Gutachten kam das Sozialgericht zu dem Ergebnis, dass keine Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, und hob die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers wieder auf. Somit hatte die Klägerin wieder einen Anspruch auf Weitergewährung von EU-Rente. Allerdings ging die Behörde in die Berufung, mit der Begründung, eine Besserung des Allgemeinzustandes und somit eine Steigerung der Erwerbsfähigkeit sei eindeutig nachgewiesen.

Berufung des Rentenversicherungsträgers

Nun wurde wieder eine umfassende Bestandsaufnahme von zurückliegenden Operationen und aktuellen Beschwerden gemacht. Einen wesentlichen Punkt nahm dabei die Würdigung der Krebserkrankung ein, die ursprünglich dafür verantwortlich war, dass die Patientin ihre Tätigkeit nicht mehr ausführen konnte.

Nunmehr waren 9 Jahre seit dem erstmaligen Auftreten der Tumorerkrankung vergangen, ohne dass ein Rezidiv, also ein wiederholtes Auftreten, zu bemerken gewesen wäre. Auch der damals gewürdigte Bandscheibenvorfall war zum jetzigen Zeitpunkt als nicht belastend zu werten. Die jetzt noch bestehenden Einschränkungen waren auf andere Erkrankungen zurückzuführen, die für sich gesehen keine Erwerbsunfähigkeit rechtfertigen würden. Zudem habe sich der Allgemeinzustand der Patientin sichtbar gebessert. Das Gericht kam zum Ergebnis, dass eine vollschichtige Beschäftigung durchaus möglich sei, und schlug eine Wiedereingliederungsmaßnahme vor, um der Patientin den Wiedereinstieg in das Arbeitsleben zu erleichtern.

Mit seiner Entscheidung legte das Landessozialgericht Thüringen fest, dass die Bewilligung von Erwerbsunfähigkeitsrente aufgehoben werden kann, wenn sich der Gesundheitszustand des Rentenbeziehers bessert.

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