Rentner

Hinzuverdienstgrenzen bei Renten wurden angepasst

Eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird nur dann im vollen Umfang gewährt, wenn die geltenden Hinzuverdienstgrenzen nicht überschritten werden. Mit Ausnahme ab Erreichen der Regelaltersgrenze – ab diesem Zeitpunkt gibt es keine Verdienstbeschränkung mehr – wird durch den Rentenversicherungsträger geprüft, ob ggf. eine Rentenkürzung wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze erfolgen muss.

Folgend sind die Mindest-Hinzuverdienstgrenzen, die ab dem 01. Januar 2009 gelten, aufgeführt. Die Grenzen werden allerdings individuell berechnet und können daher höher liegen. Auskünfte in Ihrem konkreten Fall geben Ihnen die registrierten und von den Versicherungsträgern unabhängigen Rentenberater, Herr Marcus Kleinlein und Herr Helmut Göpfert.

Hinzuverdienstgrenze Altersrente

Die Hinzuverdienstgrenzen vor Erreichen der Regelaltersrente betragen bei einer:

  • vollen Rente: 400,00 Euro (West und Ost)
  • 2/3-Teilrente: 491,40 Euro (West); 631,13 Euro (Ost)
  • 1/2-Teilrente: 718,20 Euro (West); 631,13 Euro (Ost)
  • 1/3-Teilrente: 945,00 Euro (West); 830,43 Euro (Ost).

Volle Erwerbsminderungsrente

Die Hinzuverdienstgrenze für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung betragen bei

  • voller Erwerbsminderungsrente: 400,00 Euro (West und Ost)
  • 3/4-Teilrente: 642,60 Euro (West); 564,69 Euro (Ost)
  • 1/2-Teilrente: 869,40 Euro (West); 764,94 Euro (Ost)
  • 1/4-Teilrente: 1.058,40 Euro (West); 930,09 Euro (Ost)

Teilweise Erwerbsminderungsrente

  • volle Höhe der teilweisen EM-Rente: 869,40 Euro (West); 764,94 Euro (Ost)
  • 1/2-Teilrente: 1.058,40 Euro (West); 930,09 Euro (Ost)

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