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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Behinderte

Erleichterte Voraussetzungen für Behinderte bei Erwerbsminderungsrente

Um einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung zu realisieren, sind neben den medizinischen Voraussetzungen und versicherungsrechtliche Voraussetzungen zu erfüllen.

Die medizinischen Voraussetzungen sind, dass der Versicherte keine drei Stunden bzw. sechs Stunden täglich mehr in der Lage ist, für die üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein. Für Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren sind, bestehen mit der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei Berufsunfähigkeit noch Sonderregelungen im Rahmen der Besitzschutzwahrung.

Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind dann erfüllt, wenn die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt ist. Darüber hinaus müssen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre mit Pflichtbeiträgen vorliegen.

Sonderregelung für Behinderte

Sollte es für Behinderte, deren Behinderung bereits vor der ersten Beitragszahlung zur Rentenversicherung eingetreten ist, keine Sonderregelung geben, wäre es für diesen Personenkreis unmöglich, jemals eine Rente wegen Erwerbsminderung beanspruchen zu können.

Nach der Gesetzeslage bis zum 30.06.1975 war dies der Fall. Diese Behinderten konnten, auch wenn sie trotz ihrer Behinderung Rentenversicherungsbeiträge entrichtet haben, nie einen Erwerbsminderungsrentenanspruch realisieren. Der Gesetzgeber hat diese Lücke mit dem 01.07.1975 beseitigt und eine Versicherungspflicht für Behinderte eingeführt. Seitdem sind diese Personen, die zum Beispiel in einer Werkstätte für Behinderte arbeiten, rentenversicherungspflichtig. Parallel zur Einführung der Versicherungspflicht wurden für die Behinderten eine besondere versicherungsrechtliche Voraussetzung, also eine besondere Wartezeit geschaffen.

Nach der Sonderregelung für Behinderte sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch dann erfüllt, wenn diese bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit – also vor Erfüllung der Vorversicherungszeit von fünf Jahren – voll erwerbsgemindert waren und eine Wartezeit von 20 Jahren erfüllen. Zusätzlich muss die gesetzliche Voraussetzung erfüllt sein, dass die Erwerbsminderung ununterbrochen besteht.

Auch freiwillige Beitragszahlung erfüllt Vorversicherungszeit

Die besondere Vorversicherungszeit von 20 Jahren muss von den Behinderten nicht unbedingt über eine versicherungspflichtige Tätigkeit (z. B. durch eine Tätigkeit des Behinderten in einer anerkannten Werkstätte für behinderte Menschen) erfüllt werden. Diese Vorversicherungszeit kann auch durch eine ggf. mögliche freiwillige Beitragszahlung zur Rentenversicherung oder Ersatzzeiten erreicht werden.

Hinweis

Sofern bei einer Rentenantragstellung die Vorversicherungszeit von 20 Jahren noch nicht erfüllt ist, werden die Beiträge, die nach dem Antrag noch entrichtet werden, mitgezählt. Die Rente wird dann in der Zukunft ab dem Zeitpunkt gezahlt, ab dem die Wartezeit von 20 Jahren erreicht ist.

Rentenberater, Ansprechpartner für Erwerbsminderungsrenten

Das Recht der Erwerbsminderungsrenten bzw. Renten, die wegen Vorliegen einer Berufsunfähigkeit geleistet werden können, ist komplex und umfangreich. Für alle Fragen im Zusammenhang mit diesen Renten stehen registrierte Rentenberater kompetent zur Verfügung. Die Experten, die ausschließlich die Interessen ihrer Mandanten vertreten, setzen die Rechtsansprüche in Widerspruchs- und als Prozessagenten in Klageverfahren (Sozial- und Landessozialgerichte) rechtlich durch.

Kontaktieren Sie den Rentenberater Helmut Göpfert mit Ihrem Anliegen!

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