Abfindung

5.700 Abfindungen wurden im Jahr 2008 an Wiederverheiratete gezahlt

Heiratet eine Witwe, ein Witwer wieder bzw. geht ein hinterbliebener eingetragener Lebenspartner wieder eine neue Lebenspartnerschaft ein, leistet die Gesetzliche Rentenversicherung eine Abfindung bis zu einem Betrag der 24fachen Hinterbliebenenrente. Dies ist in der breiten Öffentlichkeit wenig bekannt. Daher ist die kürzlich von der Deutschen Rentenversicherung verkündete Zahl erstaunlich hoch. Nach der Mitteilung der Rentenversicherung haben im Jahr 2008 mehr als 5.700 Wiederverheiratete eine Rentenabfindung erhalten.

Grundsätzlich besteht der Anspruch auf eine Witwen- bzw. Witwerrente nur dann, solange der Hinterbliebene nicht erneut geheiratet hat bzw. eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen ist. Als Starthilfe für die neue Ehe/Lebenspartnerschaft wird allerdings eine Rentenabfindung geleistet.

Höhe der Abfindung

Grundsätzlich beträgt die Rentenabfindung das 24fache der in den letzten zwölf Monaten gezahlten Rente. Dabei wird die Brutto-Rente (also die Rente vor Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge) mit 24 multipliziert.

Geht der Hinterbliebene innerhalb von drei Monaten, nachdem der frühere Ehegatte bzw. Lebenspartner verstorben ist, erneute eine Ehe bzw. Lebenspartnerschaft ein, wird die Rentenabfindung anhand des Rentenbetrages berechnet, der ab dem vierten Monat nach dem Tod gezahlt worden wäre. Der innerhalb des Sterbevierteljahres in der Regel höhere Rentenbetrag wird nicht zur Berechnung der Abfindung herangezogen. Innerhalb des Sterbevierteljahres, also innerhalb der ersten drei Monate nach dem Tod, wird bei Rentenbeziehern die bisher gezahlte Rente weitergezahlt bzw. findet keine Anrechnung von Einkommen auf die Hinterbliebenenrente statt. Daher ist die Hinterbliebenenrente im Sterbevierteljahr meist deutlich höher.

Nicht von Amts wegen

Nachdem vom Hinterbliebenen mit Rentenanspruch eine neue Ehe bzw. Lebenspartnerschaft eingegangen wird, ist dies dem Rentenversicherungsträger unverzüglich zu melden. Auf diese Meldepflicht wird bereits im Rentenbescheid, mit dem die Rente bewilligt wird, hingewiesen.

Die Meldung löst allerdings nicht automatisch die Zahlung der Abfindung beim Rentenversicherungsträger aus. Diese ist gesondert zu beantragen.

Nach dem RDG registrierte Rentenberater sind bei der Beantragung der Abfindung gerne behilflich. Die von den Versicherungsträgern unabhängigen Experten prüfen auch Rentenbescheide auf deren Richtigkeit. Da nach den Erfahrungswerten der Rentenberater jeder dritte Rentenbescheid fehler- oder lückenhaft ist, wird dringend geraten, die Bescheide prüfen zu lassen. Nur hierdurch können finanzielle Nachteile vermieden werden.

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