Versorgungsehe

Urteil LSG Berlin-Brandenburg, L 21 R 39/05

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hatte darüber zu entscheiden, ob ein verwitweter Antragsteller einen Anspruch auf Witwerrente geltend machen kann. In diesem Zusammenhang legte das Gericht die Kriterien fest, welche die gesetzliche Vermutung des Vorliegens einer Versorgungsehe widerlegen können.

Zur Vorgeschichte

Der Kläger lebte seit 1993 in einer Lebensgemeinschaft mit seiner Partnerin. Zu diesem Zeitpunkt verfügten beide über Arbeitseinkommen, zusätzlich erhielt die Lebensgefährtin eine Witwenrente aus einer früheren Ehe. Eine Eheschließung war über einen langen Zeitraum nicht vorgesehen. Als die Lebensgefährtin im Jahr 2000 an einem Krebsleiden erkrankte, musste sie nach Monaten der Behandlung hinnehmen, als nicht mehr erwerbsfähig zu gelten. Sie bezog seitdem zusätzlich zur Witwenrente eine Rente wegen dauerhafter Erwerbsunfähigkeit.

Trotz intensiver Therapie konnte keine Genesung erzielt werden, die behandelnden Ärzte konnten ihre Stellungnahmen lediglich mit einer ungünstigen Prognose versehen. Zwei Jahre nach Ausbruch der Krankheit bezog das Paar eine neue gemeinsame Wohnung. Inwieweit zu diesem Zeitpunkt und auch schon früher bereits Heiratsabsichten bestanden haben, war ein ausschlaggebender Punkt, der im Zuge des Witwerrentenantrages diskutiert wurde. Nur drei Monate danach verstarb die Patientin im Krankenhaus. Zwei Tage vorher wurde eine Nottrauung durchgeführt. Da die Ehefrau das Krankenhaus nicht verlassen konnte, fand die Trauung im Krankenhaus statt.

Hinterbliebenenrente abgelehnt

Der Witwer stellte einen Antrag auf Hinterbliebenenversorgung, welcher mit der Begründung abgelehnt wurde, die Ehe sei lediglich zu dem Zweck geschlossen worden, dem Witwer eine Versorgung zu sichern. Nach den gesetzlichen Vorschriften besteht ein Anspruch auf Witwerrente dann, wenn die Ehe mindestens ein Jahr bestanden hat oder wenn zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht vorhersehbar war, dass die Ehefrau vor Ablauf des Jahres versterben würde. In diesem Fall tritt zunächst der Zustand der gesetzlichen Vermutung ein, die davon ausgeht, dass die Ehe den Charakter einer Versorgungsehe hatte.

Falls nicht augenscheinliche Gründe dagegen sprechen, wie das beispielsweise bei einem Unfalltod der Fall wäre, hat der Hinterbliebene die Aufgabe, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen.

Der Witwer führte an, dass die Eheschließung schon seit einiger Zeit geplant war, aber durch die Krankheit seiner Partnerin und die damit verbundenen Behandlungen immer wieder aufgeschoben werden musste. Dieses Argument wurde dadurch widerlegt, dass die nun tatsächlich erfolgte Heirat als Notheirat angelegt war, und die erstmalige Anmeldung beim Standesamt zu einem Zeitpunkt erfolgte, bei dem die Patientin nur noch palliativ behandelt wurde, da ärztlich festgestellt die Prognose als infaust, also aussichtslos, bezeichnet wurde. Der Kläger argumentierte außerdem mit seinem eigenen Einkommen in ausreichender Höhe, um damit belegen zu können, dass er keinesfalls von der Ehefrau versorgt werden sollte. Da aber das Einkommen der Ehefrau auch schon vor der Eheschließung deutlich höher war als das des Ehemannes, wurde auch dieses Argument vom Gericht nicht anerkannt. Letztendlich war die Versorgungsehe nicht durch die langen Hochzeitspläne durch den Kläger widerlegbar.

In seinem Urteil vom 22.05.2008, Az. L 21  R 39/05 legte das Gericht fest, dass der Witwer keinen Anspruch auf Witwerrente geltend machen kann.

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