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Helmut Göpfert

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Richter

Landessozialgericht verneint Anspruch auf Erwerbsminderungsrente

Mit Urteil vom 17.04.2008 (Az. L 4 R 419/07) hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in einem Klagefall einen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente verneint.

Worum geht es?

Der zum Zeitpunkt des Urteils 48jährige Kläger beantragte eine Rente wegen Erwerbsminderung, da er sich selbst für erwerbsunfähig hielt. Voraus ging eine vierjährige Krankheitszeit, welche nach Beendigung der Lohnfortzahlung zu Krankengeld bis zur Aussteuerung, und weiter zur Kündigung seines Arbeitsverhältnisses führte. Seitdem bestritt der Kläger seinen Lebensunterhalt aus einer Unfallrente aufgrund eines früheren Arbeitsunfalles, und ergänzend Hartz IV-Leistungen.

Diverse Gutachten, welche zur Beurteilung der Erwerbsfähigkeit erstellt wurden, kamen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass die gesundheitlichen Einschränkungen das Leistungsvermögen des Klägers so weit beeinträchtigen, dass er nicht mehr in seiner zuletzt ausgeübten Beschäftigung als Kassierer an einer Tankstelle tätig sein könne. Die begutachtenden Ärzte kamen jedoch weiter zum Ergebnis, dass unter Beachtung einiger Auflagen bezüglich des körperlichen Einsatzes eine anders geartete Beschäftigung durchaus ausgeübt werden könne. Aufgrund dieser Gutachten lehnte die Rentenstelle den Antrag auf Erwerbsminderungsrente ab und hat damit den Rentenanspruch ausgeschlossen.

Gesundheitszustand nicht ausreichend beurteilt

Der Kläger war der Ansicht, dass sein Gesundheitszustand nicht richtig beurteilt worden war und begründete seine Klage beim Sozialgericht damit, das Maß seiner Schmerzen sei nicht ausreichend in die Beurteilung seiner Erwerbsfähigkeit eingeflossen. Die erneuten Gutachten im Rahmen der Klage bestätigten nicht nur weitestgehend die ersten Ergebnisse, sondern ergänzten sogar noch die Liste der Diagnosen um einige Punkte. Dennoch blieb es bei der Gesamtbeurteilung des Leistungsvermögens, der Kläger könne durchaus einer geeigneten Erwerbstätigkeit mindestens sechs Stunden täglich nachgehen. Es sei dabei unerheblich, ob es sich dabei um den erlernten Beruf oder die letzte Tätigkeit handle.

Als Möglichkeit wurde eine Pförtnertätigkeit vorgeschlagen. Das Gericht sah keine Notwendigkeit, ein vom Kläger gefordertes Schmerzgutachten einzuholen. Gegen dieses Urteil ging der Kläger in die Berufung, mit der Begründung, zur endgültigen Beurteilung seines Leistungsvermögens sei ein Schmerzgutachten zwingend notwendig. Das nun erstellte schmerztherapeutische Gutachten bestätigte das Vorhandensein von Schmerzzuständen, bestätigte aber auch die generelle Befähigung zu einer Erwerbstätigkeit für mindestens sechs Stunden täglich.

Das Urteil (LSG Berlin-Brandenburg, Az. L 4 R 419/07 v. 17.04.2008):

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts wurde zurückgewiesen, und damit die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung abgelehnt.

Die Begründung:

Grundlage für die Entscheidung war § 43 SGB IV. Danach hat derjenige einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, der entweder teilweise oder voll erwerbsgemindert ist. Wer mindestens sechs Stunden täglich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen kann, gilt nach dem Gesetz nicht als erwerbsgemindert. Die Art der möglichen Tätigkeit spielt dabei keine Rolle, die Beschäftigung kann durchaus auch in einem ausbildungsfernen Bereich stattfinden.

Das Gericht stützte sich in seinem Urteil ausschließlich auf die Aussagen der vorhandenen zahlreichen Gutachten. Das persönliche Empfinden des Klägers über die Stärke seiner Leiden und daraus resultierend die Einschränkung seines eigenen Leistungsvermögen hatte dabei kein Einfluss.

Fazit

Enthält ein Gutachten zur Schmerz-Chronifizierung, die auf den subjektiven Angaben des Betroffenen basieren, besteht kein Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente. Dies entschied das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 17.04.2008 (Az. L 4 R 419/07).

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