Bundessozialgericht

Bundessozialgericht bestätigt Rentenabschläge bei EM-Renten

Die Rentenversicherungsträger vermindern eine Erwerbsminderungsrente, die vor dem 60. Lebensjahr in Anspruch genommen wird, um einen Abschlag in Höhe von 10,8 Prozent. Dass diese Praxis nicht mit den gesetzlichen Bestimmungen in Einklang zu bringen ist, hatte der 4. Senat des Bundessozialgerichts bereits am 16.05.2006 in einem konkreten Fall entschieden.

Die Rentenkassen teilen jedoch die Auffassung des Bundessozialgerichts vom 16.05.2006 nicht und berechnen weiterhin in der Praxis Rentenabschläge bei den Erwerbsminderungsrentnern.

Heute, am 14.08.2008, hat sich das Bundessozialgericht (BSG) in vier Musterfällen erneut zu der Thematik geäußert. Die für die derzeit rund 1,6 Millionen betroffenen Rentner negative Entscheidungen hat der 5. Senat des Bundessozialgerichts getroffen (Az.: B 5 R 32/07 R; B 5 R 88/07 R; B 5 R 140/07 R und B 5 R 98/07 R).

Hintergrund

Mit der Rentenreform im Jahr 2001 hat der Gesetzgeber Rentenabschläge bei Erwerbsminderungsrenten in Höhe von 0,3 Prozent je Monat eingeführt, um das eine Erwerbsminderungsrente vor dem 63. Lebensjahr beansprucht wird. Maximal werden jedoch 10,8 Prozent an Rentenabschlägen berechnet. Da das Bundessozialgericht bereits im Mai 2006 die Rechtmäßigkeit der Rentenabschlage verneinte, hatte das Thema in der Öffentlichkeit großes Interesse erzeugt. Daher legten 110.000 Betroffene einen Widerspruch gegen die Rentenabschläge ein bzw. leiteten ein Überprüfungsverfahren in die Wege.

Regelung unsozial und verfassungswidrig

Die vier Kläger, die mit Ihrer Klage bis zum Bundessozialgericht gekommen sind und zum Teil durch Sozialverbände vertreten wurden, hielten die Regelung mit den Rentenabschlägen für unsozial und verfassungswidrig. Dies deshalb, weil sich niemand den Eintritt einer Erwerbsminderung auswählen kann und letztendlich durch die Gesetzesregelung bestraft wird.

Das Bundessozialgericht teilte jedoch nicht die Auffassung der Kläger und führte aus, dass der Gesetzgeber frei darüber entscheiden kann, wie die Rentenkassen entlastet werden. Diese Entlastung war notwendig, da es immer mehr Rentner gebe und diese zusätzlich noch eine längere Lebenserwartung haben. Nach der Urteilsbegründung ließ der Gesetzgeber bei der Schaffung der Regelung nicht die Willkür walten, da letztendlich die Abschläge auf maximal 10,8 Prozent beschränkt werden. Bei Altersrenten können die Abschläge – je nach Fallkonstellation – bis zu 18 Prozent betragen.

Finanzielle Entlastung der Rentenkassen

Die Rentenkassen werden durch die Abschlagsregelung bei den Erwerbsminderungsrenten, die auch bei den Hinterbliebenenrenten angewandt wird, um bis zu 1,8 Milliarden Euro entlastet. Ohne diese Entlastung würden die Mehrausgaben sich sofort im Beitragssatz der Gesetzlichen Rentenversicherung mit ca. 0,2 Prozentpunkte niederschlagen.

Eventuell Verfassungsbeschwerde

Es kann sein, dass das Thema mit den Abschlägen bei Erwerbsminderungsrenten nun eine Fortsetzung findet. Denn die Rechtsvertreter der Kläger überlegen nun, ob das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eingeschaltet wird. Mit einer Verfassungsbeschwerde wären die laufenden Widerspruchsverfahren immer noch nicht beendet. In diesem Fall muss die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abgewartet werden.

Fragen zur Gesetzlichen Rentenversicherung

Ihre Fragen zur Gesetzlichen Rentenversicherung beantworten Ihnen registrierte Rentenberaterregistrierte Rentenberater. Kontaktieren Sie die von den Versicherungsträgern unabhängigen Experten, die sich gerne Zeit für Ihr Anliegen nehmen.

Kontakt zum Rentenberater »

Bildnachweis: © Thomas Becker - Fotolia

Weitere Artikel zum Thema: