Entfall Rente durch geringfügige Beschäftigung
Durch unterschiedliche Verdienstgrenzen bei geringfügigen Beschäftigungen und bei Renten werden oft rückwirkend Renten zurückgefordert.
Unterschiedliche Verdienstgrenzen
Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn der Verdienst monatlich 400,00 € nicht übersteigt. Hier handelt es sich um sogenannte versicherungsfreie Minijobs, die keine Versicherungspflicht in der Sozialversicherung hervorrufen.
Die Hinzuverdienstgrenze beträgt für Rentner, die eine Altersrente vor dem 65. Lebensjahr oder eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw. wegen Erwerbsunfähigkeit beziehen, aktuell 350,00 €.
Durch Aufnahme eines Minijobs fallen zwar keine Beiträge zur Sozialversicherung an, wenn der Verdienst jedoch über 350,00 € liegt, wird die Rente rückwirkend zurückgefordert, da der Anspruch auf die Rentenzahlung entfällt. Ein Aspekt, der vielen nicht bekannt ist und der die anfangs gedachte Attraktivität des Minijobs gleich in einem anderen Licht erscheinen lässt.
Wann wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten?
Die Hinzuverdienstgrenze von 350,00 € darf maximal zweimal im Kalenderjahr bis zum Doppelten (also bis zu 700,00 €) überschritten werden. Dies ist z. B. bei Arbeitnehmern der Fall, wenn der Arbeitgeber ein Urlaubs- oder Weihnachtsgeld gewährt oder Überstunden ausgezahlt werden. Bei Arbeitnehmern wird hier das erzielte Brutto-Arbeitsentgelt herangezogen.
Schwieriger gestaltet sich die Angelegenheit bei Selbstständigen. Hier wird der monatliche zu versteuernde Gewinn für die Beurteilung herangezogen, ob die Hinzuverdienstgrenze überschritten wird. Bei Rentenbezieher, die zusätzlich selbstständig tätig sind, wird im Einkommensteuerbescheid nur der jährliche Gewinn ausgewiesen. Für die Prüfung der Hinzuverdienstgrenze wird dieser Gewinn im Normalfall gleichmäßig auf die Monate verteilt, in denen die selbstständige Tätigkeit ausgeübt wurde. Dies kann dazu führen, dass – wenn nur wenige Monate mit sehr hohem Einkommen vorliegen – die Rente für Zeiten zurückgefordert wird, in denen tatsächlich die relevante Grenze nicht überschritten wurde. Hier ist bei der Rentenkasse ein Antrag zu stellen, dass die Verteilung des Einkommens geprüft wird, was unter Umständen zu keiner oder zu einer geringeren Rentenrückforderung führen kann.
Hilfe und Beratung durch Rentenberatung
Es empfiehlt sich, bei Rentenbezug und Aufnahme einer Beschäftigung sich die Hinzuverdienstgrenzen von der Rentenkasse bestätigen zu lassen. Nur dadurch werden spätere ungewollte Rentenrückforderungen vermieden.
Zu allen Fragen zur Gesetzlichen Rentenversicherung steht Ihnen Ihre Rentenberatung Helmut Göpfert gerne zur Verfügung. Hier erhalten Sie auch kompetente Hilfe und Unterstützung bei der Durchführung von Widerspruchs- und Klageverfahren.
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