Bürokaufleute

Beurteilung des Anspruchs auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit

Sind Versicherte der Gesetzlichen Rentenversicherung vor dem 02.01.1961 geboren, besteht noch ein Anspruch auf die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Wird diese Rente beantragt, muss der Rentenversicherungsträger prüfen, ob eine Berufsunfähigkeit vorliegt, also der zuletzt ausgeübte Beruf oder ein möglicher Verweisungsberuf noch ausgeübt werden kann – lesen Sie hierzu auch: Erwerbsminderungsrente, Begriff Berufsunfähigkeit.

Klagefall

Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt musste sich mit Urteil vom 30.03.2006 (Az. L 3 RJ 126/04) mit der Frage befassen, ob Bürokaufleute in körperlicher Zwangshaltung arbeiten.

In dem Klageverfahren hatte ein gelernter Tischler in Folge von orthopädischen Beschwerden seinen Beruf nicht mehr ausüben können. Der zuständige Rentenversicherungsträger lehnte eine Rentenzahlung jedoch ab, da der Tischler nach ärztlicher Begutachtung noch leichte Tätigkeiten ausüben kann. Die Tätigkeiten müssen jedoch überwiegend im Sitzen ausgeführt werden und es muss die Möglichkeit bestehen, einen Haltungswechsel vornehmen zu können. Ebenfalls muss die Tätigkeit ohne Zwangshaltung für die Wirbelsäule möglich sein.

Der Rentenversicherungsträger finanzierte für den Tischler aufgrund der ärztlichen Aussagen eine Umschulungsmaßnahme zum Bürokaufmann. Der Rentenantrag wurde daher abgelehnt, da der Tischler zwar nicht mehr in seinem bisherigen Beruf tätig sein kann, jedoch noch Tätigkeiten als Bürokaufmann ausüben kann.

Die Auffassung der Rentenkasse konnte der Tischler nicht teilen und versuchte die Rente vor dem Sozial- und Landessozialgericht durchzusetzen. Er begründete seinen Anspruch damit, dass die vorliegenden orthopädischen Leistungseinschränkungen keine Tätigkeiten im Bürobereich zulassen. Dies deshalb, weil Bürokaufleute teilweise in Zwangshaltung arbeiten.

Urteil Landessozialgericht

Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt konnte, wie schon zuvor das Sozialgericht, die Auffassung des Tischlers nicht teilen und gab mit Urteil vom 30.03.2006 (Az. L 3 RJ 126/04) dem Rentenversicherungsträger Recht.

Nach der Urteilsbegründung handelt es sich bei Tätigkeiten als Bürokaufmann um körperlich leichte Tätigkeiten. Diese können im Sitzen, jedoch auch zeitweise im Gehen und Stehen ausgeübt werden. Zwangshaltung der Wirbelsäule können nicht auftreten. Auch wenn Arbeiten am PC ausgeübt werden müssen, werden Zwangsarbeiten durch die heute üblichen ergonomisch ausgestalteten Arbeitsplätze vermieden. Auch ein Haltungswechsel ist durch die Tätigkeit als Bürokaufmann und bei den Arbeiten am PC möglich.

Rentenberater vertreten in Widerspruchs-/Klageverfahren

Registrierte Rentenberater und Prozessagenten vertreten ihre Mandanten in Widerspruchs- und Klageverfahren (Sozial- und Landessozialgerichte) durch Durchsetzung ihrer Leistungsansprüche. Die von den Versicherungsträgern unabhängigen Rentenberater sind Spezialisten, insbesondere im Recht der Erwerbsminderungsrenten.

Haben Sie ein Anliegen im Zusammenhang mit der Gesetzlichen Rentenversicherung, nehmen Sie Kontakt mit der Rentenberatung Helmut Göpfert oder der Rentenberatung Marcus Kleinlein auf.

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