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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Eingeschränkte Wegefähigkeit

Urteil Bundessozialgericht vom 21.03.2006, B 5 RJ 54/04 R

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 21.03.2006 (Az.: B 5 RJ 54/04 R) entschieden, dass ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente besteht, wenn Versicherte nur eingeschränkt bewegungsfähig sind. Die Zusage der Übernahme von Kosten für einen Fahrdienst sah das Gericht nicht als ausreichend an, um die Rentenzahlung zu versagen. Mit dem Urteil hat sich das höchste Sozialgericht Deutschland zur Thematik des Anspruchs auf eine Rente wegen Erwerbsminderung bei eingeschränkter Wegefähigkeit positioniert.

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung

Nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 43 SGB VI) besteht ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn Versicherte unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes täglich nicht mehr als 6 Stunden arbeiten können.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zählt zu den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes unter anderem, dass Versicherte ihren Arbeitsplatz in angemessener Zeit erreichen können. Das bedeutet, dass es möglich sein muss, eine Wegstrecke von 500 Metern viermal täglich innerhalb von jeweils 20 Minuten zurückzulegen. Sind Versicherte hierzu nicht mehr in der Lage, kann der Rentenversicherungsträger die Rentenzahlung umgehen, wenn die Versicherten auf andere Weise den Arbeitsplatz erreichen können. Zu den alternativen Mitteln zählen sowohl öffentliche Verkehrsmittel als auch ein eigener PKW. Haben Versicherte einen PKW, kann die Rentenkasse einen Zuschuss zum Kauf eines PKWs und auch zur Erlangung der Fahrerlaubnis zahlen, wenn dadurch eine Rentenzahlung vermieden wird.

Inhalt der Revision zum Bundessozialgericht

Mit o. g. Urteil hat das Bundessozialgericht (BSG) einen Fall entschieden, im dem es einer Klägerin nicht möglich war, den Fußweg unter den üblichen Bedingungen zurückzulegen. Sie hatte weder einen Arbeitsplatz inne noch besaß sie einen PKW oder eine Fahrerlaubnis. Damit gilt der Arbeitsmarkt nach ständiger Rechtsprechung des BSG als verschlossen. Die Verschlossenheit des Arbeitsmarktes führt zur vollen Erwerbsminderung und somit zur Rentenzahlung.

Der Rentenversicherungsträger hatte sich bereit erklärt, im Falle der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses durch die Klägerin Zuschüsse zur Beschaffung eines KFZ inklusive einer behindertengerechten Zusatzausstattung oder zur Erlangung einer Fahrerlaubnis zu gewähren. Gegebenenfalls sollten die Kosten eine Beförderungsdienstes auch für Wege zur Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses übernommen werden. Die Rentenkasse dachte, durch diese Zusagen eine Rentenzahlung verhindern zu können.

Begründung des Urteils

Das BSG verurteilte den Rentenversicherungsträger, der Klägerin eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu zahlen mit der Begründung, die von der Beklagten avisierten Leistungen seinen an Voraussetzungen geknüpft, die der Klägerin keine ausreichende Gewissheit über Umfang und Höhe der Kosten böten.

Hilfe und Rechtsvertretung bei Renten wegen Erwerbsminderung

Ihr Rentenberater Helmut Göpfert hilft Ihnen gerne in allen Angelegenheiten einer Erwerbsminderungsrente weiter. Fragen Sie den Rentenspezialisten, der Sie in Widerspruchs- und Klageverfahren kompetent vertritt.

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