Arbeitslos

Begriff Arbeitslosigkeit im Sinne der Altersrente

Der Gesetzgeber sieht noch für Versicherte, die vor dem 01.01.1952 geboren sind, einen Anspruch auf eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit vor – lesen Sie hierzu auch: Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit.

Eine Voraussetzung ist für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit, dass der Versicherte bei Beginn der Rente arbeitslos ist und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos war. Lesen Sie hier, was nach der Begriffsdefinition unter "Arbeitslosigkeit" zu verstehen ist.

52 Wochen Arbeitslosigkeit

Bezüglich der Voraussetzung, dass 52 Wochen Arbeitslosigkeit vorliegen müssen, gibt es einige Ausnahmeregelungen. In diesen Fällen besteht auch ein Anspruch – sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen - auf die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit, wenn die 52 Wochen Arbeitslosigkeit nicht vorgelegen haben.

Dies ist der Fall, wenn der Versicherte

  • nur deshalb der Arbeitsvermittlung während der Arbeitslosigkeit von 52 Wochen nicht zur Verfügung stand, weil keine Arbeitsbereitschaft bestand und auch nicht alle Möglichkeiten genutzt wurden oder der Versicherte nicht nutzen wollte, um die Beschäftigungslosigkeit zu beenden,
  • nur deswegen keine 52 Wochen arbeitslos war, weil er eine Tätigkeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit mit Entschädigung für Mehraufwendungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ausgeübt hat.

Zusätzliche Ausnahme seit 01.01.2008

Seit dem 01.01.2008 kam noch die Ausnahme für Versicherte hinzu, die zum Beginn der Rente und während der 52 Wochen nur deshalb nicht als arbeitslos galten, weil sie erwerbsfähige Hilfebedürftige waren und nach Vollendung des 58. Lebensjahres mindestens zwölf Monate Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende bezogen haben, ohne eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angeboten zu bekommen.

Da der Begriff „arbeitslos“ im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) zu verstehen ist, hat der Gesetzgeber die Ergänzung der Rechtsvorschrift (§ 237 SGB VI) vorgenommen. Dadurch wird sichergestellt, dass auch die Versicherten eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit erhalten können, die während der 52 Wochen und zu Beginn der Rente – weil sie als Hilfebedürftige im Sinne des SGB II einzuordnen sind – nicht arbeitslos waren.

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