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Berufsunfähigkeitsrente konnte nur bis März 2001 beantragt werden

Ein jahrelanger gerichtlicher Streit um Ansprüche im Rahmen der Berufsunfähigkeit, wurde durch ein Urteil des Bundessozialgerichtes vom 29.11.2007 (Az. B 13 R 18/07 R) nun letztlich zu Ungunsten des Antragstellers entschieden.

Der im Jahr 1952 geborene Maler und Verputzer hatte am 22.12.2000 einen Arbeitsunfall erlitten. Dieser führte zu einem Knieverdrehungstrauma und einer Innenbandruptur. In Folge dessen wurde durch den Handwerker am 08.01.2002 ein Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsunfähigkeit gestellt, dem die Versicherung nicht entsprach. Mit der Begründung, dass der Versicherte in der Lage sei, Arbeiten des alltäglichen Arbeitsmarktes im Rahmen von bis zu sechs Stunden am Tag zu leisten, könne lediglich einem Rentenanspruch im Umfang einer teilweisen Erwerbsminderung entsprochen werden.

Versicherter klagte

Der Maler klagte gegen diese Entscheidung vor dem Sozialgericht in Würzburg. Per Urteil vom 14.10.2004 wurde die Klage jedoch abgelehnt und der Rentenversicherungsträger in ihrer Auffassung bestätigt. Im Rahmen eines Berufungsverfahrens vor dem Bayerischen Landessozialgericht wurde der Fall erneut untersucht. Das Gericht kam mit Urteil vom 18.10.2006 zu einem anderen Ergebnis und hob die erstinstanzliche Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg auf. Weiterhin wurde die Versicherung zur vollständigen Zahlung der Rente für volle Erwerbsminderung verurteilt. Das Gericht kam zu der Auffassung, dass es unerheblich sei, zu welchem Zeitpunkt die Rente beantragt wurde. Entscheidend sei, dass der Schadensfall zu einem Zeitpunkt eingetreten wäre, zu dem das alte Recht zur Berufsunfähigkeit noch gegolten habe.

Der Rentenversicherungsträger legte daraufhin Revision ein, die mit Urteil vom 29.11.2007 durch das Bundessozialgericht (Az. B 13 R 18/07 R) entschieden wurde. Hierdurch wurde wiederum das Urteil des Bayerischen LSG aufgehoben, da das Bundesgericht zu der Auffassung gelangte, dass Anträge, die sich auf altes Recht beziehen, spätestens innerhalb von drei Monaten nach Gesetzesänderung gestellt werden müssen. Ein Antrag auf eine BU-Rente war also nur bis März 2001 möglich. Da die Beantragung erst im Jahre 2002 erfolgt sei, würden keine Ansprüche darauf bestehen, dass der Fall nach dem alten Recht behandelt würde.

Hinweis

Durch eine Rentenreform wurden die „damaligen“ Erwerbsunfähigkeits- und Berufsunfähigkeitsrenten durch die

ersetzt. Dadurch wurde auch der sogenannte „Berufsschutz“ abgeschafft. Eine Ausnahme bzw. Besitzstandswahrung wurde mit der

geschaffen.

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Insbesondere die Renten wegen Erwerbsminderung fordern ein Spezialwissen, um eine ggf. vom Rentenversicherungsträger abgelehnte Rente rechtlich durchzusetzen. Daher führen Rentenberater und Prozessagenten kompetent Widerspruchs- und Klageverfahren zur Durchsetzung der Leistungsansprüche durch.

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