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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Gericht

Nach Erstattung der RV-Beiträge besteht kein Anspruch auf Altersrente mehr

Unter bestimmten Voraussetzungen können die entrichteten Rentenversicherungsbeiträge (RV-Beiträge) wieder zurückerstattet werden – s. hierzu Rückerstattung der Rentenversicherungsbeiträge.

Werden – da die Voraussetzungen für die Beitragserstattung vorliegen – die gezahlten Beiträge vom Rentenversicherungsträger erstattet, wird damit auch der Anspruch auf eine Rente vernichtet. Dies bestätigte kürzlich auch das Bayerische Landessozialgericht mit Urteil  24.10.2007 (Az. L 19 R 467/07).

Kläger wollte Altersrente

Ein türkischer Staatsangehöriger war in der Zeit von 1972 bis 1984 in Deutschland rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Nach seinen – mit Unterbrechungen bestehenden – Beschäftigungsverhältnissen beantragte der Kläger im Mai 1984 die Rückerstattung seiner geleisteten Rentenversicherungsbeiträge. Diesem Antrag stimmte damals die Rentenkasse zu und erstattete die Hälfte (Arbeitnehmeranteil) der Beitrage in Höhe von 27.865,47 DM. Dies wurde mit Bescheid vom 29.11.1984 durch den Rentenversicherungsträger entschieden.

Im August 2006 wandte sich der Kläger wieder an die Rentenkasse und beantragte, ihm eine Altersrente zu gewähren. Dieser Antrag wurde jedoch abgelehnt, da die geleisteten Beiträge bereits erstattet wurden und somit keinerlei Leistungs- bzw. Rentenansprüche mehr bestehen. Die Anspruchsvoraussetzungen, so die Rentenkasse, liegen nicht vor, da durch die Beitragserstattung die erforderliche Wartezeit für eine Altersrente nicht erfüllt werden.

Landessozialgericht lehnte Anspruch ebenfalls ab

Nachdem sich auch das zuständige Sozialgericht Bayreuth der Auffassung des Rentenversicherungsträgers angeschlossen hat, musste das Bayerische Landessozialgericht über den Fall entscheiden. Doch auch die Richter der bayerischen Landeshauptstadt urteilten, dass die Berufung nicht begründet ist (Urteil vom 24.10.2007, Az. L 19 R 467/07).

Der Urteilsbegründung nach hat das Sozialgericht zu Recht den Anspruch auf die beantragte Altersrente abgelehnt, da keine auf die Wartezeit (erforderliche Vorversicherungszeit) anrechenbaren Versicherungszeiten vorliegen.

Wie auch schon das Sozialgericht Bayreuth feststellte, wird nach einer Beitragserstattung das bisher bestehende Versicherungsverhältnis vollständig aufgelöst. Daher kann auch kein Anspruch mehr auf eine Leistung, wie z. B. einer Altersrente, bestehen.

Hilfe und Beratung

Zu allen Angelegenheiten der Gesetzlichen Rentenversicherung stehen Ihnen gerichtlich zugelassene Rentenberater fachkundig zur Verfügung. Die von den Versicherungsträgern unabhängigen Spezialisten beraten Sie individuell in Ihren Anliegen und können Sie kompetent in Widerspruchs- und Klageverfahren (Sozial- und Landessozialgerichten) vertreten.

Fragen Sie die Rentenberater Helmut Göpfert oder Marcus Kleinlein.

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