Heizungsbauer

Heizungsbauer erhält bei Wirbelsäulen-Verschleißerscheinungen keine EM-Rente

In seinem Urteil vom 1. August 2007 hat das Landessozialgericht (LSG) Hamburg entschieden, dass ein zuletzt als Heizungsbauer tätiger Versicherter unter bestimmten gesundheitlichen Umständen trotz Einschränkung keinen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung hat (Az: L 1 R 150/05 KN). Hat der versicherte Heizungsbauer noch keine dreijährige Pflichtbeitragszeit erfüllt, scheidet darüber hinaus auch eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aus.

Der Heizungsbauer

Die korrekte Berufsbezeichnung eines Heizungsbauers ist die des Zentralheizungs- und Lüftungsbauers. Für die Handwerker, die heute als Anlagenmechanikers für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik ausgebildet werden, bedeutet das Urteil des LSG zunächst, dass eine Reihe von Krankheitsbildern eine Rentenzahlung nicht bedingen.

Grundvoraussetzung ist hierbei, dass der Heizungsbauer noch in der Lage ist, „leichte körperliche Arbeiten“ zu verrichten, wie dem Urteil zu entnehmen ist. Zu den vornehmlichen Arbeiten eines Heizungsbauers zählen indessen einige körperlich nicht als „leicht“ zu betrachtende Arbeiten, darunter etwa das Schweißen und Löten sowie auch das Pressen und Verschrauben von Rohrleitungen. Konkret handelt es sich hierbei laut LSG-Urteil um Arbeiten in wechselnder Körperhaltung, wobei bei dieser speziellen Art der Tätigkeit jede Menge Bedingungen zu erfüllen sind. So sind Überkopfarbeiten, übermäßige Zwangshaltungen wie etwa Heben, Tragen und Bücken sowie Akkordarbeit und Zeitdruck im Allgemeinen ausgeschlossen. Ebenfalls dürfen diese Arbeiten nur noch in geschlossenen, temperierten und ebenerdigen Räumen in Vollschicht verrichtet werden.

Verschleißerscheinungen zumutbar

Für zumutbar erachtet das LSG Hamburg bei den genannten Arbeitsbedingungen Krankheitsbilder wie Verschleißerscheinungen an Hals- und Lendenwirbelsäule, Schulter- und Kniegelenken, aber auch Depressionen und Alkoholabhängigkeit. So hat beispielsweise ein unter Depressionen und Verschleißerscheinungen am Schultergelenk leidender Heizungsbauer, der erst seit zwei Jahren den Rentenversicherungsbeitrag leistet, keinen Rentenanspruch – weder wegen voller, noch aufgrund einer teilweisen Erwerbsminderung.

Die entsprechenden Paragrafen im Sozialgesetzbuch sind § 43 SGB VI („Rente wegen Erwerbsminderung“) und § 240 SGB VI („Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit“).

Die teilweise Erwerbsminderung setzt voraus, dass der betroffene Arbeitnehmer „auf nicht absehbare Zeit“ nicht in der Lage ist, „mindestens sechs Stunden“ unter den „üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes“ seinen Beruf ausüben zu können. Im Falle der vollen Erwerbsminderung beträgt der Zeitraum, den der Betreffende außerstande ist zu arbeiten, drei Stunden.

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Bildnachweis: © Erwin Wodicka