Kontakt aufnehmen mit Rentenberater Helmut Göpfert

Rentenberater
Helmut Göpfert

Bergstraße 18
D-90614 Ammerdorf

Tel.: 09127-90 41 85
Fax: 09127-90 41 86

Zum Kontaktformular »

Zigarettenautomat

Zigarettenautomaten-Auffüller kein unzulässiger Drogenhändler

Ein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit besteht nur dann, wenn entweder der bisherige Beruf oder ein entsprechender Verweisungsberuf nicht mehr ausgeübt werden kann (s. hierzu Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit).

Nun hatte in zwei verschiedenen Fällen das Bundessozialgericht zu entscheiden, ob eine Tätigkeit als Auffüller von Zigarettenautomaten eine zumutbare Beschäftigung ist, auf die der Rentenversicherungsträger verweisen kann.

Klagegegenstand

Zwei Versicherten wurde die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit abgelehnt, da diese noch entsprechende Verweisungsberufe ausüben können. Da beide aus medizinischer Sicht in der Lage und geeignet waren, als Verkaufsfahrer zu arbeiten, wurde als Verweisungsberuf „Zigarettenautomaten-Auffüller“ von der Rentenkasse genannt.

Auffassung der Kläger

Doch die Versicherten sahen den Zigarettenautomaten-Auffüller nicht als zumutbaren Verweisungsberuf. Als Begründung wurde genannt, dass sie sich nicht am Handel mit der Droge Nikotin beteiligen können. Auch der Prozessbevollmächtigte hatte sich der Auffassung der Kläger angeschlossen und den Verweisungsberuf als Irrsinn bezeichnet. Dass auf der einen Seite der Staat alles unternimmt, die Menschen vom Rauchen abzuhalten, auf der anderen Seite jedoch Versicherte durch einen Verweisungsberuf zum Zigarettenhändler gemacht werden, steht im Widerspruch. Unzumutbar ist hier selbst der legale Handel mit der Droge Nikotin.

Auffassung des Rentenversicherungsträgers

Der Rentenversicherungsträger vertrat mit dem genannten Verweisungsberuf jedoch eine andere Auffassung. Die Herstellung und der Verkauf von Zigaretten sind legal. Von daher ist es die Freiheit eines jeden Einzelnen, sich für oder gegen Tabak (oder auch Alkohol) zu entscheiden.

Bundessozialgericht gab Rentenversicherungsträger Recht

Aus Sicht der Richter muss es einen wichtigen Grund geben, bestimmte Tätigkeiten grundsätzlich abzulehnen. Da dieser Grund nicht vorlag, lehnten sie die Klagen mit Urteil vom 09.10.2007 (Az. B 5b/8 KN 3/07 und B 5b/b KN 2/07) ab.

Interessen der Gemeinschaft müssen berücksichtigt werden

Als Begründung führte das Bundessozialgericht an, dass die Rente durch die Gemeinschaft gezahlt wird. Folglich müssen auch die Interessen der Gemeinschaft – hier der Beitragszahler - berücksichtigt werden. Da der Gesetzgeber entschieden hat, dem Konsumenten die Entscheidung zu überlassen, sich zu schädigen, hatte die Rentenkasse nur zwischen den Interessen des Einzelnen und der Gemeinschaft abzuwägen. Da die persönlichen Motive hier zurücktreten müssen, handelt es sich bei einem Zigarettenautomaten-Auffüller um keinen unzumutbaren Verweisungsberuf!

Hilfe und Beratung in Rentenangelegenheiten

Zu allen Fragen der Gesetzlichen Rentenversicherung steht Ihnen der Rentenberater Helmut Göpfert gerne zur Verfügung. Hier erhalten Sie auch kompetente Hilfe und Unterstützung in Widerspruchs- und Klageverfahren.

Vereinbaren Sie einen – telefonischen oder persönlichen – Beratungstermin.

Bildnachweis: © Hero - Fotolia