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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Altersteilzeitarbeit

Altersteilzeit

Die Altersteilzeit war und ist eine willkommene Gelegenheit, einen gleitenden Übergang vom Berufsleben in die Rente zu haben.

Inhalt der Altersteilzeitarbeit

Eine Altersteilzeit muss mindestens zwei und darf längstens zehn Jahre dauern. Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer, die vor der Altersteilzeit mindestens 1.080 Tage in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis gestanden haben und ungekündigt sind.

Bei Beginn der Altersteilzeit muss der Arbeitnehmer mindestens 55 Jahre alt sein.

Für die Altersteilzeitarbeit gibt es mehrere Modelle. Ein Modell ist das sogenannte Blockmodell, das andere Modell das sogenannte Teilzeitmodell, ein weiteres das degressive Modell. Bei diesen Modellen wird jedoch die Arbeitszeit um die Hälfte reduziert. Das Arbeitsentgelt wird jedoch durch den Arbeitgeber „aufgestockt“ (s. unten).

Blockmodell

Das Blockmodell bedeutet, dass ein Arbeitnehmer einen „Zeitblock“ (die erste Hälfe der Altersteilzeit) ganztags arbeitet und einen „Zeitblock“ komplett Freizeit hat.

Teilzeitmodell

Während eines Teilzeitmodells wird die Arbeitszeit über eine Dauer von z. B. fünf Jahren um die Hälfe reduziert. Hier gibt es verschiedene Varianten. Zum Beispiel kann man täglich nur noch die Hälfte arbeiten oder man arbeitet eine Woche voll, die folgende gar nicht, u. s. w.

Degressives Modell

Bei dem degressiven Modell nimmt die Arbeitszeit während der Altersteilzeit von Jahr zu Jahr ab. Man fängt im ersten Jahr z. B. mit 80 Prozent der bisherigen Arbeitszeit an und reduziert diese dann jeweils um 20 Prozent.

Wichtig ist jedoch, dass bei keinem Modell die Arbeitszeit mehr als 50 Prozent betragen darf.

Aufstockungen seitens des Arbeitgebers

Beliebt ist die Altersteilzeit hauptsächlich deshalb, weil nach den gesetzlichen Vorschriften der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt (das ja aufgrund der reduzierten Arbeitszeit nur noch zur Hälfte gezahlt wird) „aufstocken“ muss.

Zusätzliche Beiträge zur Gesetzlichen Rentenversicherung

Der Arbeitgeber muss bei einer vereinbarten Altersteilzeitarbeit nach dem AltersTZG für den Arbeitnehmer zusätzliche Beiträge zur Gesetzlichen Rentenversicherung entrichten. Wer in Altersteilzeit arbeitet, erhält ca. 90 Prozent der Rentenbeiträge eines vollen Gehaltes. Daher sind durch die Reduzierung der Arbeitszeit um 50 Prozent wenig Rentenminderungen zu erwarten.

Wie sich eine Altersteilzeit in Ihrem konkreten Fall auf die spätere Rente auswirkt, kann Ihnen ein Rentenberater gerne berechnen!

Aufstockung des Nettoentgeltes

Auch wenn die Arbeitszeit während der Altersteilzeit halbiert wird, werden dennoch mindestens 70 Prozent des letzten Nettoentgeltes vom Arbeitgeber gezahlt. Erreicht wird dies, indem der Lohn bzw. das Gehalt durch Zuschüsse aufgestockt wird.

Tarifverträge bzw. Tarifvereinbarungen sehen teilweise eine noch großzügigere Regelung vor, die sowohl bei den Rentenversicherungsbeiträgen und/oder auch bei den Nettoentgelten höhere Zahlungen ermöglichen.

Altersteilzeit nur noch bis 31.12.2009 gefördert

So beliebt die Altersteilzeitarbeit auch ist: Diese wurde nur bis 31.12.2009 für den Arbeitgeber gefördert. Das heißt, die Altersteilzeit musste spätestens am 31.12.2009 begonnen werden. Lediglich ein Abschluss eines Altersteilzeitvertrages bis zum 31.12.2009 und ein späterer tatsächlicher Beginn ab dem 01.01.2010 reichten nicht mehr aus!

Dadurch, dass eine Altersteilzeit nur Arbeitnehmer abschließen können, die mindestens 55 Jahre alt sind, konnte diese – geförderte Altersteilzeitarbeit – nur noch für diejenigen in Frage kommen, die 1954 oder früher geboren sind.

Auch ab dem 01.01.2010 ist weiterhin eine Altersteilzeit möglich. In diesen Fällen erfolgt jedoch keine Förderung mehr durch die Arbeitsagentur.

Weitere Hinweise

Arbeitsunfähigkeit während Arbeitsphase

Wenn eine Arbeitsunfähigkeit während der Arbeitsphase vorliegt, muss die Hälfte der Zeitdauer, die über die Lohnfortzahlung hinausgeht, nachgearbeitet werden. Im Blockmodell verlängert sich dadurch die Arbeitsphase, während sich die Freizeitphase verkürzt.

Altersteilzeit und Nebenjob

Während der Altersteilzeit ist ein Nebenjob erlaubt – jedoch nur auf geringfügiger Basis bis maximal 450,00 € je Monat.

Keine Arbeit mehr nach der Altersteilzeit

Die Altersteilzeit muss bis zu dem Zeitpunkt herangeführt werden, in welchem eine Rente gewährt wird. Entweder also bis zur Regelaltersrente oder eine andere vorgezogene Altersrente. Ist dies nicht der Fall, müssen die Zuschüsse zum Gehalt und die Rentenaufstockungen zurückgezahlt werden.

Hilfe und Beratung

Der Rentenberater Helmut Göpfert berät Sie umfassend in allen Angelegenheiten der Gesetzlichen Rentenversicherung. Überlegen Sie sich, ob sich für Sie persönlich eine Altersteilzeit rentiert? Vielleicht hat Sie Ihr Arbeitgeber bereits konkret darauf angesprochen?

Die Rentenberatung bietet Ihnen folgende Hilfe an:

  • Beratung hinsichtlich des möglichen Rentenbeginns einer Altersrente,
  • Berechnung der späteren Altersrente anhand Ihres individuellen Altersteilzeitvertrages,
  • Klärung Ihres Rentenversicherungskontos, sofern dieses noch Lücken aufweist,
  • u s. w.

Fragen Sie den Spezialisten, der Sie – unabhängig von der Rentenversicherungsträgern – gerne berät! Hier können Sie Kontakt aufnehmen.

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