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Helmut Göpfert

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Nothochzeit

Nothochzeit schließt Witwenrente aus

Nach dem Tod des versicherten Ehegatten besteht in der Regel ein Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente – siehe Witwenrente/Witwerrente.

Doch Witwen bzw. Witwer haben nach den gesetzlichen Vorschriften grundsätzlich keinen Anspruch, wenn die Ehe mit dem versicherten Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

Auch das Landessozialgericht Hessen musste sich mit dieser Thematik befassen und hat mit Urteil vom 13.12.2006 (Az. L 2 R 220/06) entschieden, dass in der Regel kein Anspruch auf die gesetzliche Witwenrente besteht, wenn kurz vor dm Ableben der todkranke Partner geheiratet wird.

Klagegegenstand

Der Rentenversicherungsträger lehnte die Zahlung einer Witwenrente ab. Die Witwe hatte ihren Mann lediglich einen Monat vor dessen Tod geheiratet. Nach den gesetzlichen Bestimmungen besteht kein Anspruch auf eine Witwenrente, wenn der Versicherte innerhalb eines Jahres nach der Hochzeit stirbt. Hier wird grundsätzlich eine Nothochzeit bzw. eine sogenannte Versorgungsehe unterstellt.

Nachdem die Rentenkasse keinen Anspruch auf die Witwenrente gesehen hat, reichte die Witwe eine ärztliche Bescheinigung nach. Es wurde bestätigt, dass zum Zeitpunkt der Hochzeit noch nicht mit einem letalen Ausgang der Erkrankung zu rechnen war.

Zudem erklärte die Witwe, die Ehe sei nicht wegen der Hinterbliebenenversorgung geschlossen worden. Dies wurde unter anderem damit begründet, dass sie mit dem Verstorbenen über 19 Jahre in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat und die beiden schon länger heiraten wollten. Grundlegendes Motiv der Hochzeit war die tiefe Zuneigung und gewachsene Vertrautheit in 19 Jahren Zusammenleben gewesen. Der konkrete Zeitpunkt der Eheschließung wurde deshalb gewählt, damit sie als Ehefrau bei intensivmedizinischen Entscheidungen wirkungsvoller mitbestimmen hätte können, wenn sich die sprachliche Mitteilungsfähigkeit des kranken Ehemannes verschlechtert hätte. Die Überlegung an eine Versorgungsehe hätte überhaupt keine Rolle gespielt, da die Klägerin auch durch ihre eigene Berufstätigkeit und eigener Rentenansprüche genügend abgesichert sei.

Nachdem auch das Sozialgericht Frankfurt/Main keinen Anspruch auf die Witwenrente gesehen hat, musste das Landessozialgericht Hessen über den Antrag entscheiden.

Urteil

Die Richter des Landessozialgerichts Hessen hatten ebenfalls mit Urteil den Anspruch auf die Witwenrente verneint und das Vorliegen einer Versorgungsehe gesehen.

Begründet wurde die Entscheidung unter anderem damit, dass eine Versorgungsehe stets dann unterstellt wird, wenn der Ehegatte innerhalb eines Jahres nach der Eheschließung verstorben ist. Im Einzelfall könne der Verdacht einer Versorgungsehe jedoch dadurch widerlegt werden, wenn die besonderen Umstände gegen die gesetzliche Vermutung spräche. Und genau diese besonderen Umstände sahen die Richter nicht.

Der Hinweis auf ein mehr als 19-jähriges Zusammenleben mit dem Verstorbenen vor der Eheschließung konnte nicht als besonderer Umstand zur Widerlegung einer Versorgungsehe angesehen werden. Auch hat die Klägerin nichts Gegenteiliges beweisen können.

Dass der Tod nicht absehbar war, hätte z. B. durch die Entbindung der behandelnden Ärzte – die eine entsprechende Aussage hätten machen können – von der Schweigepflicht erfolgen können. Doch die Schweigepflichtentbindung wurde nicht erteilt.

Hilfe und Beratung

Zu allen Angelegenheiten der Gesetzlichen Rentenversicherung steht Ihnen der Rentenberater Helmut Göpfert gerne zur Verfügung.

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