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Rentenberater
Helmut Göpfert

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D-90614 Ammerdorf

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Kreuze

Die Versorgungsehe

Nach dem Tod des versicherten Ehegatten besteht in der Regel ein Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente – siehe Witwenrente/Witwerrente.

Wenn die Ehe mit dem verstorbenen Versicherten nicht mindestens ein Jahr angedauert hat, besteht nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 46 Abs. 2a SGB VI) jedoch kein Anspruch auf eine Witwen- bzw. Witwerrente.

Eine Ausnahme besteht jedoch. Sobald nach den besonderen Umständen des Einzelfalls die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat darin bestand, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

Mit der gesetzlichen Regelung sollen sogenannte Versorgungsehen im Rentenrecht ausgeschlossen werden bzw. dass durch Nothochzeiten Rentenansprüche realisiert werden können.

Hintergrund

Bei einer Ehedauer von weniger als einem Jahr (also bei nur kurzer Ehedauer) geht der Gesetzgeber davon aus, dass der überlebende Ehegatte sich von seinen wirtschaftlichen Verhältnissen in der Regel noch nicht so weit entfernt hat, dass er sie nach dem Tode des anderen Ehegatten fortsetzen, wieder aufnehmen oder sich eine selbstständige Lebensführung neu erarbeiten kann.

Daher wird von einer kurzen Dauer der Ehe vom Gesetzgeber vermutet, dass die Ehe lediglich wegen der Versorgungsabsicht geschlossen wurde.

Widerlegung

Die gesetzliche Vermutung, dass bei einer Ehezeit von bis zu einem Jahr eine Versorgungsehe vorliegt, kann widerlegt werden. Wenn besondere Umstände vorliegen, die trotz der kurzen Ehedauer nicht auf eine Versorgungsehe schließen lassen (z. B. bei Unfalltod des versicherten Ehegatten), kann dennoch ein Anspruch auf die Witwen-/Witwerrente bestehen.

Hilfe und Beratung

Wurde Ihnen eine Witwen-/Witwerrente vom Rentenversicherungsträger abgelehnt, da eine Versorgungsehe vorgelegen hat, wenden Sie sich vertrauensvoll an einen Rentenberater. Hier erhalten Sie eine unabhängige Beratung dahingehend, ob ein Rechtsmittel (Widerspruch/Klage) erfolgversprechend ist.

Ebenfalls steht Ihnen der Rentenberater für die Durchführung des Widerspruchs- und Klageverfahrens kompetent zur Verfügung. Fragen Sie den Spezialisten!

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