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Rentenberater
Helmut Göpfert

Bergstraße 18
D-90614 Ammerdorf

Tel.: 09127-90 41 85
Fax: 09127-90 41 86

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Renteninformation

Die Renteninformationen der Gesetzlichen Rentenversicherung

Das Bayerische Landessozialgericht hat mit Urteil vom 20.12.2006 (Az. L 16 R 510/06) entschieden, dass eine Renteninformation keine rechtsverbindliche Mitteilung über die Höhe der bisher gespeicherten Rentenanwartschaften ist, sondern eine Prognose über die zu erwartende Altersrente ergeht.

Sollte ein Versicherter feststellen, dass der im Versicherungskonto gespeicherte Versicherungsverlauf nicht richtig ist, liegt es an ihm, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Beweismittel beizubringen.

Klagegegenstand

Ein Versicherter erhielt vom Rentenversicherungsträger eine maschinell erstellte Renteninformation. Gegen diese Renteninformation erhob der Versicherte Klage und wollte damit die Ausstellung eines korrekten Bescheides erreichen. Hier sollten weitere Beschäftigungszeiten im Rentenversicherungskonto aufgenommen werden.

Die Rentenkasse führte jedoch aus, dass es sich bei der Renteninformation um keinen Verwaltungsakt handelt und diese deshalb auch nicht mit einem Widerspruch oder einer Klage angefochten werden kann.

Mit der Renteninformation wird keine verbindliche Entscheidung getroffen. Hier wird lediglich eine Auskunft über die Höhe der bisherigen Anwartschaften und eine Prognose über die zu erwartenden Altersrente abgegeben.

Auch das zuständige Sozialgericht wies die Klage ab, da die Renteninformation kein Verwaltungsakt sei, gegen den eine Klage zulässig ist. Hier handelt es sich nur um eine „Wissensauskunft“, die als schlichtes Verwaltungshandeln zu qualifizieren sei.

Nachdem der Kläger aufgrund des Sozialgerichtsurteils in Berufung ging, hatte das Bayerische Landessozialgericht zu entscheiden.

Urteil

Auch die Richter des Landessozialgerichts Bayern hatten mit Urteil vom 20.12.2006 eine identische Auffassung wie das Sozialgericht. Da der Kläger bisher noch keinen entsprechenden Antrag auf Vormerkung der von ihm geltend gemachten Zeiten im Versicherungsverlauf beim Rentenversicherungsträger gestellt hat, konnte dieser auch noch keinen Bescheid erstellen.

Die Rentenkasse ist nach bestem Wissen und Gewissen nachgekommen, dem gesetzlichen Anspruch auf Beratung und Auskunft nachzukommen. Einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf eine objektive richtige Auskunft hat der Kläger dagegen nicht, da mit der Renteninformation keine rechtsverbindliche Mitteilung über die Anrechnung bzw. Nichtanrechnung von Versicherungszeiten ergeht.

Rechtzeitige Kontenklärung wird empfohlen

In dem Urteil wurde auch darauf hingewiesen, dass die Versicherten bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken haben. Insbesondere ist der Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Ebenfalls sind alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.

Die Rentenberatung Helmut Göpfert empfiehlt in diesem Zusammenhang, die Kontenklärung rechtzeitig von einem Rentenberater durchführen zu lassen. Durch einen Rentenberater erhalten Sie fachkundigen Rat und der Bescheid, der nach einer Kontenklärung erlassen wird, kann rechtlich geprüft werden – s. hierzu auch Kontenklärung.

Nach einer Kontenklärung kann eine solide Planung der späteren privaten Altersvorsorge erfolgen, die individuell auf Ihre Bedürfnisse abgestimmt ist.

Hilfe und Beratung

Die Rentenberatung Helmut Göpfert steht Ihnen in allen Angelegenheit der Gesetzlichen Rentenversicherung, insbesondere

  • bei der Durchführung einer Kontenklärung,
  • zur Prüfung eines Bescheides der Rentenversicherung,

gerne zur Verfügung. Hier erhalten Sie auch kompetente Unterstützung und Hilfe in Widerspruchs- und Klageverfahren, sofern ein Bescheid des Rentenversicherungsträgers nicht korrekt ist.

Fragen Sie den Spezialisten und nehmen Sie Kontakt mit der Rentenberatung auf!

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