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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Rechtsprechung

Erwerbsminderungsrenten

Rentenkassen berechnen weiterhin Abschläge

Bereits im Mai 2006 hat das Bundessozialgericht in einem Fall (Az. B 4 RA 22/05) entschieden, dass bei Erwerbsminderungsrenten für unter 60-Jährige keine Rentenabschläge durch die Rentenversicherungsträger berechnet werden dürfen. Doch bis heute setzen die Versicherungsträger diese höchstrichterliche Rechtsprechung nicht um!

Hintergrund

Mit dem Jahr 2001 trat das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in Kraft. Mit dieser Reform wurden die Renten wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung eingeführt – s. Renten wegen Erwerbsminderung. Erstmals wurde hier der so genannte Berufsschutz aufgegeben, der bei der Anspruchsbegründung der Erwerbsminderungsrenten vorher mit berücksichtigt wurde.

Der Gesetzgeber hatte jedoch mit dem Reformgesetz auch Abschläge auf Erwerbsminderungsrenten vorgesehen. Nach der Intention der Gesetzgebung sollten die Renten um Abschläge in Höhe von 0,3% pro Monat bei vorzeitiger Inanspruchnahme vor dem 63. Lebensjahr gekürzt werden, maximal um 10,8%. Dies jedoch nur, wenn die Rente ab dem 60. Lebensjahr bereits beansprucht wird. Mit dieser Regelung sollte lediglich verhindert werden, dass Erwerbsminderungsrenten an Stelle der nicht mehr möglichen Altersrenten ab dem 60. Lebensjahr beansprucht werden.

Die Rentenversicherungsträger kürzen jedoch die Renten generell – also auch dann, wenn die Erwerbsminderungsrente vor dem 60. Lebensjahr beansprucht wird.

Entscheidung des Bundessozialgerichts

Nachdem eine 47-jährige Frau gegen die Rentenabzüge geklagt hat, hat das Bundessozialgericht bereits mit Urteil vom 16.05.2006 entschieden, dass die von den Rentenversicherungsträgern ausgeübte Praxis, Erwerbsminderungsrenten bei unter 60-Jährigen zu kürzen, gesetzes- und verfassungswidrig sei.

Die Richter begründeten ihre Entscheidung mit der Intention des Gesetzgebers und führten hier unter anderem aus:

„Das Gesetz schließt ausdrücklich einen verringerten Zugangsfaktor (Rentenabschlag) für Bezugszeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres aus. Vielmehr legt das Gesetz fest, dass Erwerbsminderungsrenten erst dann einer Bestimmung des Zugangsfaktors unterworfen sind, wenn der Rentner das 60. Lebensjahr vollendet hat und damit erstmals ein Ausweichen vor Abschlägen bei Altersrenten überhaupt theoretisch möglich wird“.

Aktuelle Praxis

Die Rentenversicherungsträger setzen die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht um und bringen bei der Rentenberechung bzw. Rentenzahlung weiterhin Abschläge von 10,8% in Abzug – auch wenn der Bezieher der Erwerbsminderungsrente das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Da die Rentenversicherungsträger das Urteil des Bundessozialgerichts nicht akzeptieren und lediglich als Einzelfallentscheidung betrachten, wollen sie weitere Fälle zum höchstens Sozialgericht bringen. Sinn und Zweck soll sein, dass auch die Senate, die sich in dieser Angelegenheit noch nicht geäußert haben (das o. g. Urteil wurde vom 4. Senat gesprochen), ebenfalls ein Urteil sprechen.

Bis hier die einzelnen Entscheidungen gesprochen wurden, wird noch viel Zeit vergehen. Zeit, in der die Rentenbezieher ihre Rente mit Abschlägen ausbezahlt bekommen!

Widerspruch wird empfohlen

In der Vergangenheit wurden höchstrichterliche Urteile von den Versicherungsträgern zeitnah umgesetzt. Die Versicherten haben hier einen Anspruch auf Nachzahlung für die letzten vier Jahre.

Derzeit plant die Bundesregierung jedoch eine Regelung, dass bestandskräftige Bescheide der Rentenversicherungsträger nur noch mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen sind, wenn ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts hier die gesetzlichen Möglichkeiten sieht.

Im Falle eines Bescheides kann ein Widerspruch verhindern, dass die Bescheide rechtskräftig werden. Daher sollte der Bescheid innerhalb eines Monats mit einem Widerspruch angefochten werden.

Derartige Widersprüche mit der entsprechenden Begründung und Antragstellung können durch einen nach dem RDG registrierten Rentenberater erfolgen.

Hilfe und Beratung

Durch die Rentenberatung Helmut Göpfert erhalten Sie kompetente Unterstützung bei der Durchführung des Widerspruchsverfahrens – von der Einlegung des Widerspruches bis zur rechtlichen Begründung und Antragstellung. Fragen Sie den Spezialisten!

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Am 11.01.2011 hat das Bundesverfassungsgericht (Az. 1 BvR 555/09 und 1 BvR 3588/08) die Abschläge bei den Erwerbsminderungsrenten als rechts- bzw. verfassungsmäßig bestätigt. Damit sind die Abschläge bei den Erwerbsminderungsrenten nun höchstrichterlich bestätigt worden, weshalb hier nun Rechtsmittel (Widersprüche, sozialgerichtliche Verfahren) ohne Erfolgsaussicht sind. Näheres hierzu kann unter Rentenkürzung bei Erwerbsgeminderten verfassungsgemäß nachgelesen werden.

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