Ab 2027 gelten neue Regelungen
Wird eine Rente von der Gesetzlichen Rentenversicherung beantragt, erfolgt dies im Regelfall mit einer Vorlaufzeit von etwa drei Monaten. Der zuständige Rentenversicherungsträger kann dann – selbst wenn das Rentenversicherungskonto vollständig geklärt ist – die Rente nicht sofort berechnen. Für die Rentenberechnung werden nämlich sämtliche rentenrechtliche Zeiten und Beitragszahlungen bis zum Rentenbeginn berücksichtigt. Da diese für die letzten Monate vor dem Rentenbeginn noch nicht bekannt sind bzw. noch nicht vorliegen, kann für die letzten drei Monate vor dem Rentenbeginn eine Hochrechnung des Arbeitsentgelts erfolgen. Genau in diesem Punkt, der mit der Rentenantragstellung abgefragt wird, sollte jedoch die Angabe im Vorfeld genau überlegt werden. Ab dem Jahr 2027 kommt es zu einer Erleichterung, welche durch eine gesetzliche Neuregelung eingeführt wird.
Beantragung der Hochrechnung bis 2026
Wird eine Renten beantragt, kann der Antragsteller im Antragsformular R0100 unter Punkt 9.7.2 angeben, ob eine Hochrechnung des Arbeitsentgelts bis zum Rentenbeginn gewünscht wird. Sollte dies angegeben werden, fordert der Rentenversicherungsträger vom Arbeitgeber eine gesonderte Meldung für die zwölf Monate vor dem Hochrechnungszeitraum an. Anhand dessen wird dann das Arbeitsentgelt für die letzten drei Monate vor Rentenbeginn berechnet und für die Rentenberechnung herangezogen.
Beispiel 1:
Von einem Versicherten wird die Rente für die Zeit ab November 2026 beantragt. Er entscheidet sich für die Hochrechnung seines Arbeitsentgelts und gibt dies entsprechend unter Punkt 9.7.2 im Formular R0100 an.
Konsequenz:
Der Rentenversicherungsträger fordert vom Arbeitgeber des Rentenantragstellers eine gesonderte Meldung für die Zeit bis Juli 2026 an, damit das Arbeitsentgelt für die Zeit von August 2025 bis Juli 2026 vollständig vorliegt.
Das für den Zeitraum August 2025 bis Juli 2026 gemeldete Entgelt wird zu einem Zwölftel je für die Monate August, September und Oktober 2026 angesetzt.
Die Wahl für die Hochrechnung hat den Vorteil, dass die Rente sehr zügig berechnet und festgestellt werden kann.
Nachteilig kann sich auswirken, dass das fiktiv errechnete Arbeitsentgelt auch dann bestehen bleibt, wenn der Arbeitgeber die tatsächliche Abmeldung des Beschäftigungsverhältnisses mit einem höheren Arbeitsentgelt als das fiktiv errechnete erstellt. In diesen Fall kommt es nämlich zu keiner Neuberechnung der Rente mehr; das fiktiv hochgerechnete Arbeitsentgelt bleibt für die Rentenberechnung bestehen.
Beispiel 2:
Ein Rentenantragsteller entscheidet sich für die Hochrechnung des Arbeitsentgelts für die letzten drei Monate vor Rentenbeginn. Nachdem der Arbeitgeber die gesonderte Meldung erstellt hat, berechnet der Rentenversicherungsträger für die letzten drei Monate ein Arbeitsentgelt von insgesamt 9.000 Euro (drei Monate x 3.000 Euro). Dieses Entgelt wird für die Rentenberechnung herangezogen. Da der Arbeitnehmer allerdings noch weitere Einmalzahlungen erhalten hat (welche im Vorjahr nicht geleistet wurden), enthält die Abmeldung des Arbeitgebers ein tatsächliches Arbeitsentgelt von 11.000 Euro.
Konsequenz:
Auch wenn das tatsächliche Arbeitsentgelt in den letzten drei Monaten vor Rentenbeginn über dem fiktiv errechneten Arbeitsentgelt liegt, wird weiterhin das hochgerechnete Arbeitsentgelt von 9.000 Euro bei der Rentenberechnung angesetzt. Eine nachträgliche Korrektur ist nicht mehr möglich – auch wenn aus dem Arbeitsentgelt von 11.000 Euro Beiträge geleistet wurden.
Sollte in den letzten drei Monaten noch ein Arbeitsentgelt erwartet werden, welches über dem Durchschnitt der letzten zwölf Monate liegt – z. B. durch Einmalzahlungen, Auszahlung von Resturlaubsansprüchen usw. – sollte auf die Hochrechnung verzichtet werden. Die Rentenzahlung wird immer ab Anspruchsbeginn ausgezahlt, auch wenn die erste Zahlung sich durch den Verzicht auf die Hochrechnung zeitlich etwas verzögern kann.
Neuregelung ab dem Jahr 2027
Ab dem Jahr 2027 gibt es, was die Hochrechnung des Arbeitsentgelts für die letzten drei Monate vor Rentenbeginn betrifft, eine gesetzliche Neuregelung. Diese Neuregelung wurde mit dem „Gesetz zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ (kurz: SGB VI-Anpassungsgesetz) eingeführt.
Die Neuregelung führt ab 2027 dazu, dass das Arbeitsentgelt für die letzten drei Monate vor Rentenbeginn immer hochgerechnet wird und dadurch die Wahlmöglichkeit für die Rentenantragsteller entfällt.
Ein Nachteil ergibt sich durch die gesetzliche Neuregelung für die Versicherten nicht mehr, sollte das tatsächliche Arbeitsentgelt höher sein als das fiktiv errechnete Arbeitsentgelt. Sollte dies nämlich der Fall sein, wird dieser Negativeffekt dadurch vermieden, dass es in diesen Fällen zu einer Neufeststellung der Rente kommen muss. Das bedeutet, der Rentenversicherungsträger muss nach Eingang der Abmeldung prüfen, ob ein höheres Arbeitsentgelt – als in der Rentenberechnung berücksichtigt – zu einer höheren Rente führt.
Im o. g. Beispiel 2 würde das bedeutet, dass die Rente neu berechnet wird und für die letzten drei Monate ein Arbeitsentgelt von 11.000 Euro maßgebend ist. In der Folge wird die Rente neu festgestellt und ein neuer Rentenbescheid erlassen.
Sollte das Arbeitsentgelt hingegen niedriger sein als das fiktiv hochgerechnet Arbeitsentgelt, verbleibt es bei der bisherigen Rentenberechnung. Es kommt daher zu keiner Neufeststellung der Rente mehr. Das Arbeitsentgelt kann in der Praxis beispielsweise dann niedriger sein, wenn der Rentenantragsteller seine Arbeitszeit in den letzten Monaten vor Rentenbeginn herabgesetzt (und damit ein geringeres Arbeitsentgelt erzielt) hat.
Bildnachweis: © Ralf Kleemann
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