Hinzuverdienstgrenzen Altersrenten und EM-Renten 2024
Zu Beginn eines Kalenderjahres ändern sich im Regelfall zahlreiche Sozialversicherungswerte, die an die allgemeine Einkommensentwicklung angepasst werden.
Seitdem es bei den Erwerbsminderungsrenten im Hinblick auf die Hinzuverdienstgrenzen eine Änderung gegeben hat und diese dynamisch gestaltet wurden, kommt es ab dem 01.01.2024 zu einer Erhöhung.
Bei den Altersrenten gibt es weiterhin keine Hinzuverdienstgrenzen mehr.
Altersrenten
Bereits zu Beginn des Kalenderjahres 2023 wurden die Hinzuverdienstgrenzen bei den Altersrenten vollständig abgeschafft. Das bedeutet, dass Bezieher einer Altersrente generell keine Hinzuverdienstgrenzen mehr beachten müssen – und zwar unabhängig davon, ob die Regelaltersgrenze bereits erreicht ist oder nicht.
Durch die Aufhebung der Hinzuverdienstgrenzen können alle Altersrentner neben der Rente einen Hinzuverdienst in beliebiger Höhe erzielen, ohne dass es zu einer Rentenkürzung kommen kann.
Renten wegen voller Erwerbsminderung
Seit dem Jahr 2023 errechnet sich die Hinzuverdienstgrenze bei den Renten wegen voller Erwerbsminderung durch die Multiplikation von drei Achtel mit dem 14fachen der monatlichen Bezugsgröße.
Da in dieser Berechnungsformel die monatliche Bezugsgröße berücksichtigt wird, welche sich jährlich zum 01.01. ändert und damit der Einkommensentwicklung angepasst wird, ändert sich auch immer zum Jahresbeginn die Hinzuverdienstgrenze. Die monatliche Hinzuverdienstgrenze beträgt ab dem 01.01.2024 3.535,00 Euro. Die neue Bezugsgröße wurde am 11.10.2023 vom Bundeskabinett beschlossen.
Damit gilt ab dem 01.01.2024 eine (jährliche) Hinzuverdienstgrenze von 18.558,75 Euro.
Wird mit dem Hinzuverdienst die Hinzuverdienstgrenze überschritten, werden 40 Prozent des überschreitenden Betrages auf die Rente angerechnet; es kommt in diesen Fällen damit zu einer Minderung der Rentenzahlung.
Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung
Bei der Hinzuverdienstgrenze bei den Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung gibt es die Besonderheit, dass diese Hinzuverdienstgrenze individuell errechnet wird. Je höher der Verdienst des Rentenbeziehers vor Eintritt der Erwerbsminderung war, desto höher ist auch die maßgebende Hinzuverdienstgrenze. Allerdings gilt bei diesen Renten immer eine Mindest-Hinzuverdienstgrenze, welche ebenfalls zum 01.01. eines Jahres angepasst bzw. erhöht wird.
Die individuelle Hinzuverdienstgrenze errechnet sich durch Multiplikation des 9,72fachen der monatlichen Bezugsgröße mit den höchsten Entgeltpunkten, die der Erwerbsgeminderte in den letzten 15 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung erzielt hat.
Sollte die individuell errechnete Hinzuverdienstgrenze die geltende Mindest-Hinzuverdienstgrenze unterschreiten, kommt mindestens die Mindest-Hinzuverdienstgrenze zum Ansatz.
Die Mindest-Hinzuverdienstgrenze errechnet sich seit dem Jahr 2023 durch die Multiplikation von drei Achtel mit dem 14fachen der monatlichen Bezugsgröße.
Damit gilt ab dem 01.01.2024 eine (jährliche) Mindest-Hinzuverdienstgrenze von 37.117,50 Euro.
Hinzuverdienst muss im Einklang mit Erwerbsminderung stehen
Der Gesetzgeber hat ganz bewusst die Hinzuverdienstgrenzen bei den Erwerbsminderungsrenten großzügig gestaltet. Damit soll es den Erwerbsgeminderten erleichtert werden, dass eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erfolgen kann. Dennoch darf der Hinzuverdienst nur in einem zeitlichen Rahmen erzielt werden, der dem festgestellten Restleistungsvermögen entspricht.
Wird eine Erwerbstätigkeit in einem Umfang ausgeübt, der das festgestellte Restleistungsvermögen überschreitet, kann es zu einer Überprüfung des grundsätzlichen Rentenanspruchs kommen.
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