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Helmut Göpfert

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Rente

Hinzuverdienstgrenzen Altersrenten und EM-Renten 2023

Ab dem 01.01.2023 gibt es umfangreiche Änderungen bei den Hinzuverdienstgrenzen im Zusammenhang mit den Altersrenten und Erwerbsminderungsrenten (EM-Renten). Die Änderungen sehen für die Rentner Verbesserungen vor und werden mit dem 8. SGB IV-Änderungsgesetz (Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze) umgesetzt. Die Änderungen hat das Bundeskabinett am 31.08.2022 und der Bundestag am 01.12.2022 beschlossen.

Änderungen bei den Altersrenten

Bislang mussten Altersrentner, die eine Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze bezogen, eine jährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 Euro beachten. Wurde diese Hinzuverdienstgrenze überschritten, kam es zu einer Rentenkürzung.

Bereits in den Jahren 2020 bis 2022 kam es aufgrund der Corona-Pandemie zu einer starken Erhöhung dieser Hinzuverdienstgrenzen, damit dem Personalmangel vor allem in systemrelevanten Berufen Rechnung getragen wurde. So liegt beispielsweise die Hinzuverdienstgrenze bei den Altersfrührenten im Jahr 2021 und 2022 bei 46.060,00 Euro.

Durch die Änderungen ab dem Jahr 2023 werden die Hinzuverdienstgrenzen vollständig aufgehoben. Das heißt, dass jeder Altersrentner keinerlei Hinzuverdienstgrenzen mehr beachten muss und es aufgrund des Hinzuverdienstes zu keiner Rentenkürzung mehr kommen kann. Für Altersfrührentner gilt dann das gleiche Recht wie für Altersrentner ab Erreichen der Regelaltersgrenze.

Änderungen bei den vollen Erwerbsminderungsrenten

Auch für Versicherte, die eine volle Erwerbsminderungsrente beziehen, musste bislang eine kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 Euro berücksichtigt werden. Ab dem Jahr 2023 wird die Hinzuverdienstgrenze drei Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße betragen. Dadurch, dass in der Berechnungsformel der Hinzuverdienstgrenze die Bezugsgröße berücksichtigt wird, wird sich künftig jährlich die Hinzuverdienstgrenze erhöhen. Damit wird die Hinzuverdienstgrenze auch der Lohn- und Gehaltsentwicklung angepasst.

Im Jahr 2023 bedeutet dies, dass eine jährliche Hinzuverdienstgrenze von 17.823,75 Euro gilt, was eine deutliche Erhöhung zum bisherigen Recht und damit eine wesentliche Verbesserung bedeutet.

Änderungen bei den teilweisen Erwerbsminderungsrenten

Bei den teilweisen Erwerbsminderungsrenten kommt es ebenfalls zu einer Änderung. Die Hinzuverdienstgrenze wird bei den teilweisen Erwerbsminderungsrenten das 9,72fache der monatlichen Bezugsgröße, multipliziert mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren, die der Versicherte vor Eintritt der Erwerbsminderung erzielt hat, betragen.

Unabhängig von der individuell errechneten Hinzuverdienstgrenze wird es eine sogenannte Mindest-Hinzuverdienstgrenze geben, die sechs Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße beträgt. Für das Kalenderjahr 2023 liegt die Mindest-Hinzuverdienstgrenze damit bei 35.647,50 Euro.

Der Gesetzgeber erhöht die Hinzuverdienstgrenzen bei den Erwerbsminderungsrenten, weil durch eine parallele Erwerbstätigkeit neben der Erwerbsminderungsrente sich auch die Chance für eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt ergeben kann. Es ist jedoch anzumerken, dass ein Hinzuverdienst weiterhin nur in dem Umfang erfolgen kann, der dem verbliebenen Restleistungsvermögen entspricht. Sollte der zeitliche Rahmen der Erwerbstätigkeit das festgestellte verbliebene Restleistungsvermögen übersteigen, werden die Rentenversicherungsträger auch weiterhin die Möglichkeit haben, den grundsätzlichen Rentenanspruch zu überprüfen.

Änderungen bei der Höhe des zu berücksichtigenden Hinzuverdienst

Eine weitere Änderung gibt es bei der Höhe des zu berücksichtigenden Hinzuverdienstes, wenn dieser aufgrund des Bezugs von Sozialleistungen ermittelt werden muss. Es werden ab dem Jahr 2023 lediglich die (renten-)versicherungspflichtigen Sozialleistungen als Hinzuverdienst berücksichtigt, wenn diese beitragspflichtig sind. Hierbei handelt es sich um das Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld, Insolvenzgeld, Verletztengeld, Pflegeunterstützungsgeld und Kurzarbeitergeld. Nicht mehr berücksichtigt werden beispielsweise das Mutterschaftsgeld oder der Gründungszuschuss für Selbstständige.

Die Sozialleistungen werden als Hinzuverdienst in Höhe der beitragspflichtigen Einnahme herangezogen, also in der Regel in Höhe von 80 Prozent des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts bzw. Arbeitseinkommens. Bis bisherige Regelung, dass Sozialleistungen in Höhe des Arbeitsentgelts bzw. Arbeitseinkommens, das für die Berechnung herangezogen wurde, berücksichtigt werden, endet damit zum 31.12.2022.

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