Bundessozialgericht

Bundessozialgericht muss über gesetzliche Neuregelung entscheiden

Bei den Berechnungen der Erwerbsminderungsrenten hat der Gesetzgeber in den letzten Jahren mehrmals Verbesserungen umgesetzt, welche zu einer höheren Rentenzahlung für die betroffenen Rentenbezieher führen. Die Verbesserungen erfolgten durch die Verlängerung der sogenannten Zurechnungszeit, die bei der Berechnung der Renten wegen Erwerbsminderung eine bedeutende Rolle spielt und stellen für die Betroffenen eine Chance auf eine höher Rentenzahlung dar.

Mit der Zurechnungszeit wird unterstellt, dass der Erwerbsgeminderte noch bis zu einem bestimmten Lebensalter gearbeitet und damit Entgeltpunkte für die Berechnung der Rente aufgebaut hätte. Die Zurechnungszeit wurde bei Rentenbeginn im Jahr 2018 bis zum vollendeten 62. Lebensjahr und drei Monate berücksichtigt. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2019 führten gesetzliche Verbesserungen, welche im Rahmen des EM-Leistungsverbesserungsgesetzes umgesetzt wurden, zu einer Verlängerung der Zurechnungszeit bereits bis zum vollendeten 65. Lebensjahr und acht Monaten.

Die weitere Verlängerung der Zurechnungszeit bis zum vollendeten 67. Lebensjahr erfolgt nun schrittweise. Die Zurechnungszeit wird jährlich (für die jeweiligen Neurentner) verlängert; von der Zurechnungszeit bis zum vollendeten 67. Lebensjahr profitieren alle Erwerbsminderungsrentner, deren Rente ab dem Jahr 2031 beginnt.

Klage eines Rentners

Ein Rentner aus Nordrhein-Westfalen hatte gegen die gesetzliche Regelung geklagt, da die Verbesserungen der verlängerten Zurechnungszeit nur für Neu-Rentner greifen. Für Rentner, die sich bereits im Rentenbezug befinden, kommt es zu keiner Neuberechnung der Rente. Dies führt zu erheblichen Unterschieden in der Rentenberechnung. So kann die Rente eines Erwerbsminderungsrentners, dessen Rente im Jahr 2019 beginnt, durchaus 100 Euro höher sein im Vergleich zu einem Rentenbeginn im Jahr 2018.

Die Klage vor dem zuständigen Sozialgericht und auch die Berufung vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen verlief für den Kläger zunächst erfolglos. Das Landessozialgericht ließ auch keine Revision zum Bundessozialgericht, zum höchsten Sozialgericht Deutschlands, zu.

Gegen die Entscheidung, dass die Revision zum Bundessozialgericht nicht zugelassen wurde, wurde jedoch eine sogenannte „Nichtzulassungsbeschwerde“ eingelegt. Diese Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundessozialgericht (Az. B 13 R 100/20 B) angenommen und auch stattgegeben.

Die bereits eingelegt Revision, ist nun beim Bundessozialgericht (Az: B 13 R 24/21 R) anhängig, sodass sich nun die höchsten Sozialrichter Deutschlands mit der Frage beschäftigen müssen, ob es rechtens ist, dass nur die Neurentner von den gesetzlichen Verbesserungen profitieren.

Bis eine Entscheidung in dieser Angelegenheit vom Bundessozialgericht erwarten ist, dürften noch einige Jahre vergehen.

Bundessozialgericht hat am 10.11.2022 entschieden

Am 10.11.2022 hat das Bundessozialgericht über die Klage entschieden. Mit Urteil unter dem Aktenzeichen B 5 R 29/21 R wurde die Auffassung des Klägers nicht geteilt. Die Richter des 5. Senats des Bundessozialgerichts konnte die vom Gesetzgeber angeführten Gründe für die Differenzierung zwischen Bestands- und Neurentner nachvollziehen. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes konnte nicht festgestellt werden.

Ergänzend hat das Bundessozialgericht noch den Hinweis gegeben, dass der Gesetzgeber auf die unterschiedliche Regelung bei Bestands- und Neurentner bereits regiert hat. Ab Juli 2024 werden für Bestandsrentner deutliche Leistungsverbesserungen umgesetzt.

Gesetzgeber verbessert gesetzliche Vorschriften ab 07/2024

Unabhängig vom Ausgang des oben beschriebenen Revisionsverfahren beim Bundessozialgericht hat der Gesetzgeber auf die finanzielle Ungleichbehandlung von Bestands-Rentnern und Neu-Rentnern reagiert. Am 13.04.2022 beschloss das Bundeskabinett das „Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz“. Mit diesem Gesetz wird für die Zeit ab Juli 2024 für Bestands-Erwerbsminderungsrentner ein Zuschlag gewährt, der die damals kürzere Zurechnungszeit bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrenten finanziell ausgleicht bzw. minimiert. Näheres kann unter: Erwerbsminderungsrenten werden ab Juli 2024 verbessert nachgelesen werden.

Von den Verbesserungen profitieren Erwerbsminderungsrentner, deren Rente in der Zeit vom 01.01.2001 bis 31.12.2018 begonnen hat.

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