Hinzuverdienstgrenze

Hinzuverdienstgrenze auch 2022 coronabedingt erhöht

Altersfrührentner müssen vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Hinzuverdienstgrenze beachten. Diese Hinzuverdienstgrenze liegt gewöhnlich bundesweit bei jährlich 6.300 Euro. Überschreitet der Hinzuverdienst diese Grenze, kommt es zu einer Rentenkürzung.

Damit Altersrentner aufgrund der Corona-Pandemie – gerade in systemrelevanten Berufen – nicht aufgrund der niedrigen Hinzuverdienstgrenze und der damit einhergehenden drohenden Rentenkürzung von einer Weiterbeschäftigung oder Wiederaufnahme einer Beschäftigung Abstand nehmen, wurde die Hinzuverdienstgrenze bereits in den Jahren 2020 und 2021 stark angehoben. Auch für das Kalenderjahr 2022 gilt erneut eine außergewöhnliche Hinzuverdienstgrenze, welche bei 46.060 Euro liegt.

Die Erhöhung der Hinzuverdienstgrenze für das Kalenderjahr 2022 auf 46.060 Euro wurde vom Bundestag und Bundesrat im Zuge der Änderungen des Infektionsschutzgesetztes am 18./19.11.2021 beschlossen.

Altersfrührentner und die Hinzuverdienstgrenze

Um einen Altersfrührentner handelt es sich, wenn ein Versicherter eine Altersrente bezieht und die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat. Wird beispielsweise vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Altersrente für langjährig Versicherte oder eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen bezogen, muss die Hinzuverdienstgrenze beachtet werden. Überschreitet der Hinzuverdienst die Grenze von grundsätzlich 6.300 Euro bzw. im Jahr 2022 von 46.060 Euro, wird der diese Grenze übersteigende Hinzuverdienst zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Das heißt, es kommt zu einer Rentenkürzung.

Die Regelaltersgrenze ist vom Geburtsjahrgang des Versicherten abhängig, da diese Grenze derzeit auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben wird. Näheres hierzu kann unter Regelaltersrente nachgelesen werden.

Die Erhöhung der Hinzuverdienstgrenze für das Kalenderjahr 2022 wird gesetzlich in der Rechtsvorschrift des § 302 Abs. 8 SGB VI (Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) geregelt.

Hinzuverdienstdeckel weiterhin ausgesetzt

Neben der Hinzuverdienstgrenze muss bei der Anrechnung eines Hinzuverdienstes auch der sogenannte Hinzuverdienstdeckel beachtet werden. Der Hinzuverdienstdeckel hat das Ziel, dass ein Altersfrührentnern keine höheren Einnahmen (Altersrente plus Hinzuverdienst) erzielen kann, als der höchste Verdienst der letzten 15 Jahren vor Rentenbeginn war. Sollte dies der Fall sein, kommt es zu einer Begrenzung der Rente auf diesen Betrag.

Da die Hinzuverdienstgrenze für das Kalenderjahr 2022 stark angehoben wurde, wurde auch der Hinzuverdienstdeckel für das Kalenderjahr 2022 ausgesetzt. Das heißt, dass es hier – wie auch schon in den Jahren 2020 und 2021 – zu keiner Rentenkürzung aufgrund des Hinzuverdienstdeckels kommen kann.

Keine Änderung bei Hinzuverdienstgrenze EM-Rentner

Rentenbezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente müssen ebenfalls eine jährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro beachten, sofern es zu keiner Rentenkürzung kommen soll. Diese Hinzuverdienstgrenze wurde durch die coronabedingte Sonderregelung hinsichtlich der Hinzuverdienstgrenzen bei den Altersfrührenten nicht geändert. Das heißt, dass Versicherte, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen (wie auch schon in den Vorjahren) die „normale“ Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro beachten müssen.

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