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Helmut Göpfert

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Hinzuverdienstgrenze

Hinzuverdienstgrenze liegt im Kalenderjahr 2021 bei 46.060 Euro

Beziehen Versicherte eine Altersrentner und haben die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht, muss eine Hinzuverdienstgrenze beachtet werden. Dies Hinzuverdienstgrenze liegt seit Juli 2017 einheitlich – sowohl für Versicherte in den alten als auch in den neuen Bundesländern – bei 6.300 Euro kalenderjährlich. Wird diese Grenze überschritten, kommt es zu einer Kürzung der Altersrente.

Für das Jahr 2020 hat der Gesetzgeber aufgrund der Corona-Pandemie die Hinzuverdienstgrenzen stark angehoben. Nun wurde die Hinzuverdienstgrenze auch für das Kalenderjahr 2021 deutlich angehoben. Danach können Altersfrührentner im Kalenderjahr 2021 bis zu 46.060 Euro rentenunschädlich hinzuverdienen. Gleichzeitig wurde die Anwendung des sogenannten Hinzuverdienstdeckels (mit diesem wird rechnerisch gewährleistet, dass Hinzuverdienst und Rente nicht höher sein darf als der höchste Verdienst der letzten 15 Jahre vor Rentenbeginn) für das Kalenderjahr 2021 ausgesetzt.

Beachtung bis zur Regelaltersgrenze

Die Hinzuverdienstgrenze muss von allen Altersrentnern beachtet werden, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben. Da die Regelaltersgrenze derzeit schrittweise auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben wird, ist diese vom Geburtsjahrgang des Versicherten abhängig.

Die geltenden Regelaltersgrenzen können je Geburtsjahrgang unter: Anhebung Regelaltersgrenze nachgelesen werden.

Die im Kalenderjahr 2021 maßgebende Hinzuverdienstgrenze von 46.060 Euro entspricht dem 14fachen der monatlichen Bezugsgröße (diese liegt im Kalenderjahr 2021 bei 3.290 Euro).

Gesetzlich geregelt ist die Hinzuverdienstgrenze für das Kalenderjahr 2021 in § 302 Abs. 8 SGB VI (Sechstes Buch Sozialgesetzbuch).

Die Sonderregelung mit der erhöhten Hinzuverdienstgrenze für das Jahr 2021 gilt nur für die Altersrenten. Keine Änderung ergibt sich bei der Hinzuverdienstgrenze bei den vollen Erwerbsminderungsrenten, welche ebenfalls bei 6.300 Euro kalenderjährlich liegt. Das heißt, dass volle Erwerbsminderungsrenten gekürzt werden, sollte der Hinzuverdienst im Kalenderjahr 2021 den Betrag von 6.300 Euro überschreiten.

Weitere Arbeitskräfte aufgrund Corona-Pandemie

Mit der deutlichen Erhöhung der Hinzuverdienstgrenze für Altersfrührentner möchte der Gesetzgeber die Wiederaufnahme einer Beschäftigung bzw. die Weiterarbeit nach Renteneintritt erleichtern. Insbesondere pflegerische oder medizinische Beschäftigte bzw. Beschäftigten in systemrelevanten Bereichen sollen durch die niedrigen Hinzuverdienstgrenzen nicht abgehalten werden (durch die dann vorzunehmende Rentenkürzung), eine Beschäftigung auszuüben.

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