Hinzuverdienstgrenze

Hinzuverdienstgrenze 2020 aufgrund Corona deutlich erhöht

Aufgrund der Corona-Krise hat der Gesetzgeber die Hinzuverdienstgrenze für Altersfrührentner für das Jahr 2020 deutlich angehoben. Mit dem Sozialschutz-Paket wird geregelt, dass von Altersrentnern, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, im Jahr 2020 bis zu 44.590 Euro hinzuverdient werden können, ohne dass es zu einer Kürzung der Rente kommt.

Allgemeines zu den Hinzuverdienstgrenzen

Bezieht ein Versicherter eine Altersvollrente und hat die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht, spricht man von einem sogenannten Frührentner. In diesem Fall muss eine Hinzuverdienstgrenze beachtet werden, welche grundsätzlich bei kalenderjährlich 6.300 Euro liegt. Liegt der Hinzuverdienst (Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung, Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit) über der Grenze von 6.300 Euro, kommt es zu einer entsprechenden Rentenkürzung. Die Altersrente wird dann nur noch als Teilrente geleistet.

Daneben sehen die gesetzlichen Vorschriften einen „Hinzuverdienstdeckel“ vor, der ebenfalls zu einer Rentenkürzung führen kann. Mit diesem Hinzuverdienstdeckel wird erreicht, dass ein Altersfrührentner zusammen mit seinem Hinzuverdienst nicht mehr erzielen kann, als der höchste Verdienst in den letzten 15 Jahren vor Rentenbeginn war.

Sobald ein Rentner die Regelaltersgrenze erreicht hat, sind keine Hinzuverdienstgrenzen mehr zu beachten. Unabhängig von der Höhe des Hinzuverdienstes kommt es ab diesem Zeitpunkt zu keiner Rentenkürzung mehr.

Corona-Krise führt zu Sonderregelung für 2020

Da aufgrund der Corona-Krise vor allem im medizinischen Bereich, aber auch in anderen systemrelevanten Bereichen ein hoher Personalbedarf erwartet wird, wurde einmalig für das Kalenderjahr 2020 die Hinzuverdienstgrenze für Altersfrührentner auf 44.590 Euro angehoben. Damit soll erreicht werden, dass von Altersfrührentnern eine Weiterarbeit bzw. Wiederaufnahme einer Beschäftigung nicht an der drohenden Rentenkürzung (aufgrund Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze) scheitert. Ebenfalls wurde mit dem Sozialschutz-Paket beschlossen, dass der Hinzuverdienstdeckel im Kalenderjahr 2020 nicht angewendet wird.

Die Änderungen wurden mit dem „Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2“ (Sozialschutz-Paket) umgesetzt. Dieses Gesetz hat der Bundestag am 25.03.2020 beschlossen; die Zustimmung des Bundesrates erfolgte am 27.03.2020.

Keine Sonderregelung für Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten

Die Sonderregelung mit der Erhöhung der Hinzuverdienstgrenzen gilt nur für die Altersrenten. Bei den Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten wurde keine Sonderregelung geschaffen. Das heißt, dass für Rentenbezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente auch im Kalenderjahr 2020 weiterhin die Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro gilt.

Auch bei der Einkommensanrechnung bei Witwen- und Witwerrenten gibt es keine Sonderregelungen im Jahr 2020. (s. Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten).

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