Kindererziehung

Urteile Bundessozialgericht vom 16.10.2019, B 13 R 14/14 R | B 13 R 18/18 R

Zwei Mütter wollten vor dem Bundessozialgericht erreichen, dass die Entgeltpunkte, welche sie aufgrund einer Erwerbstätigkeit und einer gleichzeitigen Kindererziehung gutgeschrieben bekommen, ungekürzt bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden. Die Revision wurde vom Bundessozialgericht jedoch mit den Urteilen vom 16.10.2019 (Az. B 13 R 14/14 R und B 13 R 18/18 R) zurückgewiesen.

Gesetzliche Regelung

Für die Zeiten der Kindererziehung erhalten Mütter als Rentenanspruch pro Jahr einen Entgeltpunkt (exakt: 0,0833 Entgeltpunkte/Monat bzw. 0,9996 Entgeltpunkte/Jahr) in ihrem Rentenversicherungskonto gutgeschrieben. Für Kinder, die bis 31.12.1991 geboren wurden, wird die Kindererziehungszeit für zweieinhalb Jahre, für die Kinder, die ab 01.01.1992 geboren wurden, für drei Jahre anerkannt.

Wird neben der Kindererziehung noch eine Erwerbstätigkeit (Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt) ausgeübt, werden auch aufgrund dieser Beitragszahlung dem Rentenversicherungskonto Entgeltpunkte gutgeschrieben.

Insgesamt sehen die gesetzlichen Vorschriften eine Deckelung der Entgeltpunkte vor, welche maximal erreicht werden können. Diese Deckelung ergibt sich aus Anlage 2b des SGB VI. Das heißt, dass maximal die Entgeltpunkte erreicht werden können, welche sich aus einer Beitragszahlung in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze errechnen. Die Beitragsbemessungsgrenze wiederum stellt die Entgeltgrenze dar, aus der maximal Beiträge zur Rentenversicherung zu leisten sind.

Im Jahr 2019 liegt die Beitragsbemessungsgrenze monatlich bei 6.700,00 Euro in den alten Bundesländern und bei 6.150,00 Euro in den neuen Bundesländern. Die Beitragsbemessungsgrenze steigt im Jahr 2020 auf 6.900,00 Euro in den alten Bundesländern und auf 6.450,00 Euro in den neuen Bundesländern.

Überschreiten die erwirtschafteten Entgeltpunkte aus der Beschäftigung mit den addierten Entgeltpunkten aufgrund der Kindererziehung die Entgeltpunkte, welche maximal (nach Anlage 2b des SGB VI) erreicht werden können, kommt es zu einer entsprechenden Begrenzung der Entgeltpunkte aus der Kindererziehung.

Klage von zwei Müttern

Gegen die gesetzliche Regelung hatten zwei Frauen aus Sachsen geklagt. Aufgrund der Erwerbstätigkeit während der Kinderkindererziehung wurden bei ihnen die Entgeltpunkte aus der Kindererziehung gekürzt. In der Folge bekamen sie eine geringere Rente. Wären die Entgeltpunkte aus der Kindererziehung nicht gekürzt worden, wäre die Rente um bis zu 40,00 Euro monatlich höher ausgefallen.

Das Bundessozialgericht urteilte, dass die gesetzliche Regelung mit der Begrenzung der Entgeltpunkte korrekt sei und keine Verfassungswidrigkeit gesehen wird. Auch nach dem Äquivalenzprinzip kann kein höherer Leistungsanspruch begründet werden; für die Kindererziehungszeiten leistet seit dem Jahr 1999 der Bund die Beitragszahlung.

Berechnung Rente bei Erwerbstätigkeit und Kindererziehung

Kindererziehungszeiten wirken sich bei einer gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit rentenerhöhend aus. Neben den Entgeltpunkten aus der Beschäftigung werden auch Entgeltpunkte für die Kindererziehungszeiten gutgeschrieben. Werden allerdings die maximal erreichbaren Entgeltpunkte überschritten, kommen die gutgeschriebenen Entgeltpunkte aus der Kindererziehung nicht mehr voll zum Tragen. Bei einem sehr hohen Verdienst in der Erwerbstätigkeit (oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze) werden die Entgeltpunkte aus der Kindererziehung überhaupt nicht mehr berücksichtigt und wirken sich in der Folge auch nicht rentenerhöhend aus.

Rentenbescheide sollten zwingend überprüft werden

Immer wieder kommt es zu falschen Rentenbescheiden. Die Fehlerquelle kann dabei vielschichtig sein, da die gesamten Berechnungsvorschriften äußerst komplex sind. Enthält der Rentenbescheid einen Fehler, kann dies zu finanziellen Nachteilen des Rentenberechtigten führen. Aufgrund der im Regelfall langen Laufzeiten der Rentenleistungen entsteht den Betroffenen damit ein hoher finanzieller Schaden.

Die Rentenbescheide, welche von der Gesetzlichen Rentenversicherung erlassen werden, sollten daher zwingend von einem registrierten Rentenberater – dies sind Experten, die unabhängig von den Rentenkassen arbeiten – überprüft werden.

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