Rentenbescheid

Rentenbescheide verständlicher, kürzer und kundenorientierter

Schon seit dem Jahr 2015 modifizieren die gesetzlichen Rentenversicherungsträger die Rentenbescheide. Das Ziel war, dass die Rentenbescheide kürzer und kundenorientierter werden und die Neugestaltung der Rentenbescheide bis Ende März 2018 abgeschlossen ist.

Der Rentenbescheid

Von den Rentenversicherungsträgern werden jährlich etwa 1,35 Millionen Rentenbescheide an die Versicherten verschickt. Mit einem Rentenbescheid wird eine Rente bewilligt, die Berechnungsweise dargestellt und weitere Hinweise, z. B. zum zu beachtenden Hinzuverdienst gegeben. Ebenfalls enthält der Rentenbescheid einen Auszug des Rentenversicherungskontos, mit dem die rentenrechtlichen Zeiten aufgelistet werden, die für die Berechnung der Rente maßgebend sind.

In der Vergangenheit waren die Bescheide unverhältnismäßig lang. So bestand bereits der Basis-Rentenbescheid aus 18 Seiten. Mit sämtlichen Anlagen, die bei den einzelnen Berechnungsschritten dabei waren, hatte ein Bescheid im Regelfall 30 bis 40 Seiten, im Extremfall konnten auch bis zu 150 Seiten erreicht werden.

Mit der Modifizierung der Rentenbescheide, im Rahmen derer die Bescheide neu gestaltet wurden, wurde der Umfang der Rentenbescheide minimiert und die Formulierungen unter Einbezug von Sprachberatern überarbeitet. Teilweise werden mit dem Rentenbescheid bestimmte Anlagen gar nicht mehr an den Versicherten verschickt, womit der Umfang der Rentenbescheide nochmals minimiert wurde. Zu diesen Anlagen, welche standardmäßig nicht mehr mitverschickt werden, gehört die Anlage mit der die Ermittlung der Entgeltpunkte dargestellt wird.

Die Änderungen im Detail

Bereits im Jahr 2015 wurden Änderungen vorgenommen, indem die bisher nummerierten Anlagen entfallen sind und die neuen Anlagen nur noch die entsprechende Bezeichnung (z. B. Berechnung der Rente, Versicherungsverlauf, Entgeltpunkte für Beitragszeiten, …) enthalten. Im Jahr 2016 wurden die Anlagen der Rentenbescheide neu geordnet. In diesem Schritt wurden auch verschiedene Anlagen zusammengefasst und teilweise weitere Erläuterungen aufgenommen.

Im Rahmen einer dritten Änderung, die im Jahr 2017 umgesetzt wurde, wurden weiteren Änderungen im redaktionellen Bereich vorgenommen. Im ersten Quartal 2018 kam es nochmals zu einer Neustrukturierung bzw. Neuordnung der Anlagen, was zwar der Übersichtlichkeit dient, aber auch einen geringeren Informationsgehalt für die Versicherten zur Folge hat.

Weitere wesentliche Änderungen sind, dass der Basis-Rentenbescheid von 18 auf zwölf Seiten gekürzt wurde und nun auch ein kommentiertes Inhaltsverzeichnis enthält. Auf Seite 1 des Rentenbescheides sind die Rentenhöhe, die Art und der Beginn der bewilligten Rente und die Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung ersichtlich.

Fazit

Durch die Überarbeitung der Rentenbescheide sollte eine höhere Kundenfreundlichkeit, Verständlichkeit und Übersichtlichkeit erreicht werden. Allerdings führt dies teilweise auch zu Nachteilen, da die Berechnung nur mit einem vollständigen Bescheid vollumfänglich nachgeprüft bzw. nachvollzogen werden kann. In diesem Fall kann der ausführliche und damit auch hinreichend aussagekräftige Rentenbescheid noch gesondert bei der zuständigen Rentenkasse angefordert werden.

Rentenberechnung bleibt dennoch komplex und fehleranfällig

Auch wenn die Rentenbescheide über mehrere Jahre hinweg optimiert wurden und nun eine größere Verständlichkeit und Kundenorientierung gegeben ist, bleiben das Rentenrecht und die einzelnen Berechnungsschritte weiterhin komplex. Dementsprechend können sich schnell Berechnungsfehler einschleichen, die sich negativ für den Rentenbezieher auswirken. Von daher wird dringend angeraten, dass ein Rentenbescheid fachkundig überprüft wird. Allein die Tatsache, dass ein Rentenbescheid auf zirka 10.000 Textbausteinen beruhen kann zeigt, dass sich hier schnell Fehler einschleichen können.

Die Überprüfung von Rentenbescheiden nehmen registrierte Rentenberater vor. Die Rentenberater überprüfen die Rentenberechnung kompetent und umfassend, sodass eventuelle Fehler oder Lücken aufgedeckt und in einem Widerspruchsverfahren beseitigt werden können.

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