Rente

Urteil Landessozialgericht Baden-Württemberg, L 10 R 2182/16

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg musste sich mit der Frage befassen, ob ein Versicherter für eine länger zurückliegende Zeit freiwillige Rentenversicherungsbeiträge leisten kann, damit die Wartezeit für die Rente mit 63 Jahren erfüllt wird. In dem sozialgerichtlichen Streitfall wurde am 14.12.2017 ein Urteil unter dem Aktenzeichen L 10 R 2182/16 gesprochen.

Die Rechtslage

Eine Voraussetzung, dass Versicherte der Gesetzlichen Rentenversicherung die „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“ in Anspruch nehmen können ist, dass eine Wartezeit (Vorversicherungszeit) von 45 Jahren bzw. 540 Kalendermonaten erfüllt wird. Die Rente kann dann grundsätzlich mit dem vollendeten 65. Lebensjahr in Anspruch genommen werden. Nachdem dieses Lebensalter im Jahr 2014 im Rahmen des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes vorübergehend auf das 63. Lebensjahr abgesenkt wurde, ist die Rente auch als „Rente mit 63“ bekannt.

Bei der Wartezeit von 45 Jahren werden Pflichtbeitragszeiten und unter bestimmten Voraussetzungen auch freiwillige Beitragszeiten berücksichtigt.

Freiwillige Rentenversicherungsbeiträge können nach § 197 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) für ein Kalenderjahr bis längstens 31.03. des Folgejahres geleistet werden.

Der Klagefall

Geklagt hatte ein Versicherter, der im Jahr 1952 geboren wurde und in seinem gesamten Arbeitsleben 44 Jahre an Pflichtbeiträgen zur Gesetzlichen Rentenversicherung nachweisen konnte.

Bei Vollendung seines 63. Lebensjahres konnte er eine Altersrente mit Abschläge in Anspruch nehmen. Wäre bei Vollendung des 63. Lebensjahres jedoch auch die erforderliche Wartezeit für die abschlagsfreie „Rente mit 63“ (Altersrente für besonders langjährig Versicherte) erfüllt gewesen, wäre die monatliche Rentenzahlung um etwa 200 Euro höher ausgefallen. Um die Wartezeit zu erfüllen, wollte der Versicherte für die Zeit von November 2006 bis Oktober 2007 freiwillige Rentenversicherungsbeiträge nachzahlen. In dieser Zeit war der Versicherte arbeitslos, hatte sich jedoch aufgrund einer Abfindung, welche der damalige Arbeitgeber geleistet hat, nicht beim Arbeitsamt gemeldet, weshalb auch keine Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden.

Der zuständige Rentenversicherungsträger lehnte es ab, dass für die Zeit von November 2006 bis Oktober 2007 freiwillige Rentenversicherungsbeiträge nachgezahlt werden können. Hierfür ist die Frist bereits am 31.03.2007 (für das Jahr 2006) bzw. am 31.03.2008 (für das Jahr 2007) abgelaufen. Gegen diese Entscheidung klagte der Versicherte beim Sozialgericht Stuttgart.

Das Sozialgericht Stuttgart gab dem Versicherten Recht, dass für den genannten Zeitraum freiwillige Rentenversicherungsbeiträge nachgezahlt werden können.

Härtefallregelung zur Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen

Die Richter des Sozialgerichts Stuttgart bezogen sich auf eine Härtefallregelung, welche in § 197 Abs. 3 SGB VI geregelt ist und eine Beitragszahlung in Fällen der besonderen Härte für länger zurückliegende Zeiten zulässt. Der Kläger plante schon seit geraumer Zeit, mit dem vollendeten 63. Lebensjahr seine Altersrente zu beziehen. Direkt vor dem Rentenbeginn hatte der Kläger die Altersteilzeitarbeit in Anspruch genommen.

Gegen die Entscheidung des Sozialgerichts ging die zuständige Rentenkasse in Berufung, weshalb das Landessozialgericht Baden-Württemberg über den Sachverhalt entscheiden musste.

Das Landessozialgericht hob die Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart mit Urteil vom 14.12.2017 (Az. L 10 R 2182/16) wieder auf und entschied, dass keine besondere Härte vorliegt und damit eine nachträgliche freiwillige (verspätete) Beitragszahlung nicht möglich ist. Die Härtefallregelung wurde nicht dafür geschaffen, dass sämtliche Nachteile, welche mit einer versäumten Frist zur Zahlung von freiwilligen Rentenversicherungsbeiträgen einhergehen, ausgeglichen werden können.

Der Kläger konnte – wie geplant – mit dem vollendeten 63. Lebensjahr eine Altersrente beanspruchen. Es stellt keine besondere Härte dar, dass die Rente mit Abschlägen um 200 Euro monatlich niedriger ist als die „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“. Zudem hätte die rentenrechtliche Lücke im Jahr 2006 und 2007 auch bereits im Jahr 2007 geschlossen werden können. Darüber hinaus hätte die Möglichkeit bestanden, die abschlagsfreie Altersrente zwölf Monate später zu beziehen.

Als weiteren Grund, weshalb die Richter des Landessozialgerichts Baden-Württemberg die nachträgliche freiwillige Beitragszahlung nicht mehr zuließen war, dass sich der Kläger bereits im Jahr 2007 bewusst gegen eine freiwillige Beitragszahlung entschieden hat. Er ging damals davon aus, dass durch die Lücke in seinem Rentenversicherungsverlauf keine Nachteile entstehen. Nach Auffassung der Richter kann mit einer freiwilligen Beitragszahlung nicht so lange gewartet werden, bis eventuelle Nachteile sichtbar werden bzw. sogar schon eingetreten sind.

Hinweis

Bei der Wartezeit für die „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“ können auch freiwillige Beitragszeiten berücksichtigt werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass mindestens 18 Jahre an Pflichtbeiträge aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorhanden sind.

Beratung über den Rentenbeginn

Das Recht der Gesetzlichen Rentenversicherung sieht eine Reihe an Altersrenten vor, welche unterschiedliche Anspruchsvoraussetzungen erfordern und auch unterschiedliche Rentenabschläge bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme vorsehen. Welche Altersrente zu welchem Zeitpunkt beansprucht werden kann, ist vom Geburtsjahrgang und dem individuellen Rentenversicherungsverlauf abhängig.

Durch den „Dschungel“ der Altersrenten können registrierte Rentenberater begleiten, die in einem individuellen Beratungsgespräch die unterschiedlichen Möglichkeiten aufzeigen und optimale Lösungen für ihre Mandanten finden können.

Hier können Sie mit einem registrierten Rentenberater Kontakt aufnehmen. Die Rentenberater arbeiten unabhängig von den Rentenversicherungsträgern und vertreten ausschließlich die Interessen ihrer Mandanten.

Kontakt zum Rentenberater »

Bildnachweis: © Marco2811 - stock.adobe.com

Weitere Artikel zum Thema: