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Helmut Göpfert

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Hochzeit

Urteil Hessisches Landessozialgericht vom 15.12.2017, Az. L 5 R 51/17

Der Leistungskatalog der Gesetzlichen Rentenversicherung sieht auch die Gewährung von Witwen- und Witwerrenten vor. Verstirbt ein Versicherter, kann der überlebende Ehepartner bzw. Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft einen Anspruch auf eine Witwen- bzw. Witwerrente geltend machen. Die Witwen- und Witwerrenten, welche zu den Hinterbliebenenrenten zählen, erfüllen entweder eine Unterhaltszuschussfunktion (kleine Witwen-/Witwerrenten) oder eine Unterhaltsersatzfunktion (große Witwen-/Witwerrenten).

Sollte von einer/einem Hinterbliebenen eine Witwen- bzw. Witwerrente grundsätzlich geltend gemacht werden können, muss bei einer kurzen Ehedauer von der zuständigen Rentenkasse vor der Bewilligung noch das eventuelle Vorliegen einer Versorgungsehe geprüft werden. Die gesetzliche Vorschrift hierfür – welche bereits im Jahr 2001 eingeführt wurde – ist § 46 Abs. 2a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), nach der bei einer Ehezeit von weniger als einem Jahr kein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht. Eine Ausnahme hiervon ist allerdings, wenn nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme einer Versorgungsehe nicht gerechtfertigt ist. Dies ist dann der Fall, wenn es nicht der überwiegende oder alleinige Zweck der Hochzeit war, einen Anspruch auf die Hinterbliebenenversorgung zu erlangen.

In einem sozialgerichtlichen Klagefall musste das Hessische Landessozialgericht über einen Fall entscheiden, in dem die zuständige Rentenkasse die Bewilligung einer Witwenrente aufgrund des nicht widerlegten Vorliegens einer Versorgungsehe abgelehnt hatte.

Zum Klagefall

Geklagt hatte eine pflegebedürftige Frau. Sie war mit dem Verstorbenen bereits in den Jahren von 1980 bis 2000 verheiratet. Nachdem die beiden im Jahr 2011 erneut zusammengezogen waren, erfolgte am 31.10.2012 die erneute Heirat. Zuvor – am 23.10.2012 – wurde bei dem Ehemann eine schwere Krebserkrankung festgestellt; an den Lymphknoten und der Leber wurden mehrere Metastasen diagnostiziert. Im Juni 2013 verstarb der Ehemann an seinem zuvor festgestelltem Krebsleiden, also etwa acht Monate nach der Hochzeit.

Die zuständige Rentenkasse stellte fest, dass eine Versorgungsehe vorlag und verwehrte die Bewilligung der beantragten Witwenrente. Hiergegen klagte die Witwe beim Sozialgericht Kassel und begründet dies damit, dass bei ihr durch die Heirat keine Versorgungsabsichten verfolgt wurden. Dies ist daran erkennbar, dass ihr die negativen Heilungsaussichten ihres verstorbenen Ehemannes gar nicht bekannt waren. Außerdem wurde der 31.10.2012 als Hochzeitstag gewählt, da dies der 33. Kennenlerntag der beiden war.

Nachdem sich bereits das Sozialgericht Kassel der Entscheidung der Rentenkasse anschloss und das Vorliegen einer Versorgungsehe bestätigte, ging die Witwe in Berufung, weshalb das Hessische Landessozialgericht über den Fall zu entscheiden hatte.

Versorgungsehe wurde bestätigt

Mit Urteil vom 15.12.2017 (Az. L 5 R 51/17) bestätigte auch das Hessische Landessozialgericht, dass in diesem Fall kein Anspruch auf eine Witwenrente besteht. Es ist bereits ausreichend, dass der Versicherte – also der Verstorbene – zum Zeitpunkt der Heirat Kenntnis von seiner lebensbedrohlichen Erkrankung hat. Umso mehr gelte dies, je lebensbedrohlicher und offenkundiger die Erkrankung ist. Ohne Bedeutung ist, wenn die Witwe selbst zum Zeitpunkt der Heirat keine Kenntnis von den schlechten Heilungsaussichten hatte bzw. erst später darüber informiert wurde.

Der Verstorbene selbst hatte die Tragweite seiner Krebserkrankung gekannt und daher noch im Krankenhaus auf die Schließung der Ehe gedrängt. Daran sahen die Richter einen Punkt, der eindeutig für eine Versorgungsehe spricht. Die Heirat hatte der Verstorbene deshalb forciert, um für die pflegebedürftige Frau eine Versorgung in Form der Witwenrente anzustreben.

Die Richter wiesen noch darauf hin, dass nicht generell eine Versorgungsehe im Falle einer kurzen Ehedauer unterstellt werden kann. Sind die tödlichen Folgen einer Erkrankung nicht vorhersehbar oder handelt es sich um einen plötzlichen Tod – z. B. aufgrund eines Unfalls – liegt keine Versorgungsehe vor, mit der Folge, dass auch nach einer kurzen Ehedauer ein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente besteht.

Weitere Rechtsprechungen zu Versorgungsehe

Die Entscheidungen der Rentenkassen, dass nach einer kurzen Ehedauer von der Rentenkasse eine Versorgungsehe bestätigt wird, führen in der Praxis oftmals zu sozialgerichtlichen Klagefällen.

Das Hessische Landessozialgericht hatte beispielsweise in einem anderen Klagefall ebenfalls entschieden, dass eine Versorgungsehe vorliegt und damit kein Anspruch auf eine Witwenrente besteht. In diesem Fall hatte ein Mann aus Frankfurt nach 20 Jahren „wilder Ehe“ seine totkranke Partnerin geheiratet, die sieben Monate später verstarb.

Andererseits hatte die Sozialgerichtsbarkeit auch das Vorliegen einer Versorgungsehe verneint mit der Folge, dass ein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente zuerkannt wurde. So hat das Bundessozialgericht bereits am 13.08.2009 (Az. B 13 R 101/08 R) die Entscheidung der Rentenkasse aufgehoben, die eine Witwenrente ablehnte. In diesem Fall starb der Ehemann sieben Monate nach der Hochzeit. Hier waren allerdings bis zur Einlieferung in das Krankenhaus, in dem der Ehemann an einem multiplen Organversagen verstarb, die Todesfolgen der Krankheit nicht vorhersehbar und der Tod damit als Akutereignis zu werten.

Ausschluss Witwen-/Witwerrente muss im Einzelfall geprüft werden

Das Vorliegen einer Versorgungsehe und der damit einhergehende Ausschluss einer Witwen- bzw. Witwerrente muss genau geprüft werden, wobei die genauen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind.

Sollte von einer Rentenkasse eine Versorgungsehe bestätigt werden, kann die Entscheidung von registrierten Rentenberatern überprüft werden. Die Rentenberater arbeiten unabhängig von den Rentenkassen und können bei einer hinreichenden Erfolgsaussicht auch die Widerspruchsverfahren und als Prozessagenten die sozialgerichtlichen Klageverfahren (Sozialgerichte, Landessozialgerichte) durchführen.

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