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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Hinzuverdienstgrenzen

Hinzuverdienstmöglichkeiten bei Erwerbsminderungsrenten im Kalenderjahr 2018

Rentner, die eine Rente wegen Erwerbsminderung erhalten, können grundsätzlich noch in einem geringen Umfang neben ihrer Rente einen Hinzuverdienst erzielen. Hierbei sind jedoch Hinzuverdienstgrenzen zu beachten. Werden die Hinzuverdienstgrenzen überschritten, kommt es zu einer Kürzung der Rentenzahlung.

Die gesetzlichen Regelungen bezüglich der Hinzuverdienstgrenzen wurden für die Zeit ab dem 01.07.2017 im Rahmen des Flexirentengesetzes vollständig neu geregelt. Die bisherige stufenweise Reduzierung der Rente und die monatlichen Hinzuverdienstgrenzen wurden abgeschafft und durch eine stufenlose Reduzierung der Rente und einer kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze ersetzt.

Als Erwerbsminderungsrenten (EM-Renten) kommen die Rente wegen voller Erwerbsminderung, die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit in Betracht. Ebenfalls werden von den neuen Hinzuverdienstregelungen nun auch die Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsrenten – also Renten, die nach dem Rentenrecht bis 31.12.2000 gewährt wurden – erfasst.

Hinzuverdienstgrenze volle Erwerbsminderungsrente

Bei der vollen Erwerbsminderungsrente und auch der Erwerbsunfähigkeitsrente gilt eine kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 Euro. Es kommt also nicht mehr zu einer monatlichen Gegenüberstellung des Hinzuverdienstes mit der Hinzuverdienstgrenze, sondern zu einer kalenderjährlichen Gegenüberstellung. Damit können die Rentner einen Hinzuverdienst über das Jahr hinweg flexibler verteilen.

Sollte es in einem Kalenderjahr – also z. B. vom 01.01.2018 bis 31.12.2018 – zu einer Überschreitung der kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze kommen, wird der Betrag, der die Grenze von 6.300,00 Euro überschreitet, zu 40 Prozent auf die volle Erwerbsminderungsrente angerechnet.

Beispiel:

Ein Rentner erhält die Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Rente beträgt 1.100,00 Euro monatlich. Darüber hinaus wird eine Beschäftigung ausgeübt. Der kalenderjährliche Hinzuverdienst, also das Arbeitsentgelt, beträgt 7.000,00 Euro.

Berechnung:

Die rentenunschädliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 Euro wird mit dem Hinzuverdienst um 700,00 Euro überschritten. Von diesem überschreitenden Betrag werden 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Dies sind (700,00 Euro / 12 Monate x 40 Prozent) 23,33 Euro.

In diesem Fall wird die monatliche Rente aufgrund des Hinzuverdienstes von 1.100,00 Euro um 23,33 Euro auf 1.076,67 Euro reduziert.

Bei der kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 Euro handelt es sich um eine einheitliche Hinzuverdienstgrenze, welche für alle vollen Erwerbsminderungsrentner (und auch Erwerbsunfähigkeitsrentner) einheitlich ist. Auch der Wohnsitz (alte oder neue Bundesländer) hat – anders als es in der Vergangenheit der Fall war – keine andere Hinzuverdienstgrenze zur Folge.

Hinzuverdienstdeckel kann weitere Rentenkürzung zur Folge haben

Eventuell kann es zu einer weiteren Rentenkürzung aufgrund des sogenannten Hinzuverdienstdeckels kommen. Der Hinzuverdienstdeckel bildet eine Obergrenze des Hinzuverdienstes inklusive der (gekürzten) Rentenzahlung ab und wird anhand der höchsten Einkommensverhältnisse der letzten 15 Jahre vor Rentenbeginn berechnet. Sollte es also mit der gekürzte Rente und dem Hinzuverdienst zu einer Überschreitung des Hinzuverdienstdeckels kommen, würde die Rente nochmals einer Kürzung unterzogen werden.

Hinzuverdienstgrenze teilweise Erwerbsminderungsrente

Die Hinzuverdienstgrenze für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit und auch die Berufsunfähigkeitsrente wird individuell für jeden Rentenbezieher errechnet.

Allerdings gibt es bei den teilweisen Erwerbsminderungsrenten eine Mindest-Hinzuverdienstgrenze. Diese liegt im Kalenderjahr 2018 bei 14.798,70 Euro.

Die Hinzuverdienstgrenze wird jährlich zum 01.07. – also zu dem Zeitpunkt, zu dem auch die Renten der Einkommensentwicklung angepasst (dynamisiert) werden – neu berechnet.

Sollte die (individuell errechnete) Hinzuverdienstgrenze für die teilweise Erwerbsminderungsrente überschritten werden, kommt es ebenfalls zu einer Rentenkürzung. Der Betrag, der die Hinzuverdienstgrenze überschreitet, wird zu 40 Prozent auf die Rentenzahlung angerechnet.

Auch bei den teilweisen Erwerbsminderungsrenten muss der Hinzuverdienstdeckel beachtet werden. Ein Überschreiten des Hinzuverdienstdeckels hat bei diesen Renten eine weitere Rentenkürzung zur Folge.

Abrechnung nach tatsächlichen Verhältnissen bis 30.06.

Nachdem der definitive Hinzuverdienst eines Kalenderjahres erst im Nachhinein feststeht, wird der Hinzuverdienst zunächst prognostiziert. Die endgültige Gegenüberstellung des Hinzuverdienstes mit der Rentenzahlung erfolgt dann immer bis 30.06. des Folgejahres.

Sollte nach dem tatsächlichen Hinzuverdienst eine zu hohe Rentenkürzung bzw. eine zu niedrige Rentenzahlung erfolgt sein, wird die Rente entsprechend nachgezahlt. Im umgekehrten Fall kommt es zu einer Rentenrückforderung.

Mit der Abrechnung nach den tatsächlichen Verhältnissen für das vergangene Kalenderjahr kommt es zeitlich zu einer Schätzung/Prognose des Hinzuverdienstes die folgenden zwölf Monate.

Sonderregelung bei Hinzuverdienst vor dem 01.07.2017

Für Bezieher einer Erwerbsminderungsrente, die ihre Rente vor dem 01.07.2017 bereits aufgrund des Hinzuverdienstes gekürzt erhalten haben, gilt eine Besonderheit. Sollte nach den alten Rechtsvorschriften die Rentenzahlung höher gewesen sein bzw. sich aufgrund der Rechtsänderung zum 01.07.2017 eine Verschlechterung ergeben, gilt die (alte bzw. höhere) Rente zunächst weiter. Der Gesetzgeber möchte damit vermeiden, dass es aufgrund der Rechtsänderung zum 01.07.2017 zu einer Verschlechterung der Betroffenen kommt.

Hinweis

Bei den Erwerbsminderungsrenten wird als Hinzuverdienst das Arbeitsentgelt aus einer abhängigen Beschäftigung (Brutto-Arbeitsentgelt), die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, aus einem Gewerbetrieb oder aus der Land- und Fortwirtschaft (steuerrechtlicher Gewinn), vergleichbares Einkommen (z. B. Bezüge von Abgeordneten) und  bestimmte Sozialleistungen berücksichtigt.

Auch wenn die Hinzuverdienstregelungen seit Juli 2017 flexibler gestaltet wurden, kann der Hinzuverdienst nur innerhalb der Zeitgrenzen erfolgen, in denen noch ein Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente besteht (drei Stunden täglich bei der vollen Erwerbsminderungsrente, sechs Stunden täglich bei der teilweisen Erwerbsminderungsrente). Kommt es zu einer Überschreitung der Arbeitszeiten, kann der Rentenversicherungsträger den Rentenanspruch neu überprüfen mit der Folge, dass dieser auch geändert werden kann oder auch entfallen kann. Dies gilt unter Umständen auch für die Renten, die unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage geleistet werden (sogenannte Arbeitsmarktrenten).

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