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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Hinzuverdienstgrenze

Wie viel Altersrentner im Jahr 2018 hinzuverdienen können

Bezieher einer Altersrente, die sich neben Ihrer Rente noch etwas hinzuverdienen möchten, müssen auch im Kalenderjahr 2018 wieder eine Hinzuverdienstgrenze beachten. Wird diese Hinzuverdienstgrenze überschritten, kommt es zu einer Rentenkürzung. Aber nicht alle Altersrentner müssen eine Hinzuverdienstgrenze beachten. Es sind davon nur die Altersfrührentner betroffen; dies sind Bezieher einer Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze – also Bezieher einer vorgezogenen Altersrente.

Als vorgezogene Altersrenten können beispielsweise die Altersrente für langjährig Versicherte, die Altersrente für besonders langjährig Versicherte oder die Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Betracht kommen.

Die Regelaltersgrenze wird seit dem Jahr schrittweise auf das 67. Lebensjahr angehoben. Damit ist diese von Geburtsjahrgang zu Geburtsjahrgang unterschiedlich. Welche Regelaltersgrenze für welchen Geburtsjahrgang gilt, kann unter: Regelaltersrente nachgelesen werden.

Ab Erreichen der Regelaltersgrenze sind keine Hinzuverdienstgrenzen mehr zu beachten. Das heißt, dass es ab diesem Zeitpunkt zu keiner Rentenkürzung aufgrund eines Hinzuverdienstes mehr kommen kann, egal in welcher Höhe dieser erzielt wird.

Neu: Kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze

Bereits zum 01.07.2017 wurde mit dem Flexirentengesetz die bislang monatliche Hinzuverdienstgrenze durch eine kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze ersetzt. Dies soll den betroffenen Frührentnern die Möglichkeit geben, dass auf unterjährige Verdienstschwankungen flexibler reagiert werden kann.

Die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze liegt nun – und damit auch im Kalenderjahr 2018 – bei kalenderjährlich 6.300,00 Euro.

Bei der kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 Euro handelt es sich um eine Grenze, die für alle Altersfrührentner maßgebend ist. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Höhe der Rente oder auch, ob der Versicherte in den alten oder neuen Bundesländern (Rechtskreis West oder Rechtskreis Ost) wohnt.

Wird die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze mit dem Hinzuverdienst, zu dem das Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung, das Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit und Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb oder ein entsprechendes vergleichbares Einkommen zählt (z. B. Entschädigungen für Abgeordnete oder das Vorruhestandsgeld), nicht überschritten, kommt es aufgrund des Hinzuverdienstes zu keiner Rentenkürzung.

Kürzung bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze

Wird mit dem Hinzuverdienst die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 Euro überschritten, muss die Rente des Altersfrührentners gekürzt werden. Dies erfolgt, indem vom übersteigenden Betrag 40 Prozent bei der Rente in Abzug gebracht werden.

Zudem ist auch noch der sogenannte Hinzuverdienstdeckel zu beachten, der zu einer weiteren Rentenkürzung führen kann. Mit dem Hinzuverdienstdeckel wird erreicht, dass der Altersfrührentner mit seiner Rente und dem zusätzlichen Hinzuverdienst keine Einkünfte erlangen kann, welche über dem höchsten Verdienst der letzten 15 Jahre vor Rentenbeginn liegen.

Der Hinzuverdienstdeckel ist eine individuell für den Altersfrührentner errechnete Entgeltgrenze, die in Abhängigkeit der jährlichen Bezugsgröße errechnet wird. Da die Bezugsgröße jährlich der Einkommensentwicklung angepasst und damit erhöht wird, handelt es sich beim Hinzuverdienstdeckel um eine dynamische Rechengröße.

Konkret wird der Hinzuverdienstdeckel errechnet, indem die höchsten jährlich erzielten Entgeltpunkte der letzten 15 Jahre vor Rentenbeginn herangezogen werden und diese mit der jährlichen Bezugsgröße multipliziert werden. Durch die gesetzlichen Vorschriften wird geregelt, dass der Hinzuverdienstdeckel immer zum 01.07. eines Jahres neu berechnet wird. Für das Kalenderjahr 2018 erfolgt dies damit am 01.07.2018.

Beispiel:

Ein Rentner bezieht eine vorgezogene Altersrente und hat seine individuelle Regelaltersgrenze noch nicht erreicht.

Die Rente beträgt monatlich 1.250,00 Euro. Der Hinzuverdienstdeckel beträgt 1.800,00 Euro.

Aufgrund einer zusätzlich ausgeübten Beschäftigung bezieht der Rentner ein Arbeitsentgelt von monatlich 550,00 Euro. Zusätzlich gewährt der Arbeitgeber ein Urlaubsgeld und ein Weihnachtsgeld in Höhe von jeweils 400,00 Euro.

Berechnung:

Das jährliche Arbeitsentgelt beträgt (12 x 550,00 Euro + 2 x 400,00 Euro) 7.400,00 Euro. Damit wird die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 Euro um 1.100,00 Euro überschritten.

Die Rente muss daher um (1.100,00 Euro / 12 Monate x 40 Prozent) 36,67 Euro gekürzt werden. Das heißt, im Kalenderjahr 2018 besteht grundsätzlich – vor Berücksichtigung des Hinzuverdienstdeckels – nur noch ein Rentenanspruch von monatlich (1.250,00 Euro – 36,67 Euro) 1.213,33 Euro.

Berechnung des Hinzuverdienstdeckels:

Die gekürzte Rente von 1.213,33 Euro mit dem Hinzuverdienst von (7.400,00 Euro / 12 Monate) 616,67 Euro beträgt insgesamt 1.830,00 Euro. Der berechnete Hinzuverdienstdeckel von 1.800,00 Euro wird damit um 30,00 Euro überschritten, weshalb es zu einer weiteren Rentenkürzung kommen muss. Es besteht damit ein monatlicher Rentenanspruch von (1.213,33 Euro - 30,00 Euro) 1.183,33 Euro.

Konkrete End-Abrechnung immer zur Jahresmitte

Der voraussichtliche Hinzuverdienst wird stets im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtungsweise hochgerechnet. Eine End-Abrechnung nimmt der Rentenversicherungsträger dann immer zur Jahresmitte – zum 01.07. – für das vergangene Jahr vor. Sollte es zu einer zu niedrigen Rentenzahlung gekommen sein, wird die Rente nachgezahlt. Sollte es hingegen zu einer Überzahlung der Rente gekommen sein, kann diese bei einem Betrag bis 200,00 Euro von der laufenden Rente einbehalten werden, sofern der Rentner dieser Einbehaltung zugestimmt hat. Ansonsten erhält der Rentner eine Zahlungsaufforderung zur Überweisung der überzahlten Rente an den Rentenversicherungsträger.

Fazit

Bezieher einer vorgezogenen Altersrente – sogenannte Altersfrührentner – müssen im Kalenderjahr 2018 die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 Euro beachten. Wird diese Grenze überschritten, kommt es zu einer Kürzung der Rente.

Ab Erreichen der Regelaltersgrenze kommt es aufgrund eines Hinzuverdienstes zu keiner Rentenkürzung mehr. Ab diesem Zeitpunkt muss dem zuständigen Rentenversicherungsträger auch kein Hinzuverdienst mehr gemeldet werden.

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